Der Amtsrichter der 2. Zivilabteilung des AG Bad Neustadt a. d. Saale hat mit Endurteil vom 04.05.2009 ( 2 C 433/08) dem Geschädigten auch bei fiktiver Schadensabrechnung die im SV Gutachten aufgeführten Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge zugesprochen. Dementsprechend wurden die VN und die beteiligte Versicherung gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 652,80€ nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtstreites.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in der eingeklagten Höhe aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 18Abs. 1 StVG, 115WG,249ff. BGB.
Der Kläger hat sein Fahrzeug nicht reparieren lassen. Gleichwohl hat er Anspruch auf den für die fachgerechte Reparatur „erforderlichen“ Geldbetrag, § 249 BGB. Anzustellen ist daher eine hypothetische Erwägung, nämlich diejenige, welche Kosten angefallen wären, wenn der Kläger die beschädigte Sache in der Weise, zu welcher er berechtigt gewesen wäre, hätte instand setzen lassen.
Die gleiche Erwägung ist auf die Verbringungskosten und auf die UPE-Aufschläge zu übertragen. Die genannten Kosten gehören zu dem Wiederherstellungsaufwand, sie sind daher bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, wenn sie bei derjenigen Wiederherstellung, die der Geschädigte gewählt hätte, angefallen wären. Überzeugend ist insoweit ein nicht unbeachtlicher Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung. Beispielhaft ist insoweit die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 25.06.2001, DAR 2002, 68, 69. Fiktive Verbringungskosten sind nur dann zu ersetzen, wenn die am Ort des Klägerwohnsitzes ansässige Fachwerkstatt nicht über eigene Lackiererei verfügt. Fiktive Ersatzteilaufschläge sind nur dann erstattungsfähig, wenn die örtliche Vertragswerkstatt derartige Ersatzteilpreisaufschläge nimmt. Diese Grundsätze setzen das um, was das Wesen der sogenannten fiktiven Abrechnung ist, nämlich eine Prognose über diejenigen Kosten, die entstanden wären, wenn der Geschädigte den von ihm wählbaren zulässigen Weg der Schadensbeseitigung eingeschlagen hätte.
Als Ergebnis des Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass Verbringungskosten, sowie Ersatzteilpreisaufschläge angefallen wären. Das Gericht begnügt sich nicht damit, allgemeine Erwägungen anzustellen dahingehend, ob bei der Mehrzahl der Werkstätten im Bundesgebiet entsprechende Kosten anfallen oder nicht. Vielmehr ist diejenige Situation zugrunde zu legen, die mit einer zumindest nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit der Situation des jeweils Geschädigten entspricht. Bei der in der Klagebegründung genannten Werkstatt handelt es sich um eine, die sehr nahe am Wohnsitz des Klägers gelegen ist. Unstreitig ist ferner, dass das beschädigte Fahrzeug dorthin verbracht worden war und auch dort im Beisein entsprechenden Werkstattpersonals vom vorgerichtlichen Sachverständigen untersucht und begutachtet worden ist. Es bestehen hier keine Bedenken gegen die Annahme, dass der Kläger sein Fahrzeug in der betreffenden Werkstatt auch hätte reparieren lassen. Ferner stehen die Verbringungskosten und die hier geltend gemachten Aufschläge in keinem außergewöhnlichen Verhältnis zu den Netto- oder Bruttoreparaturkosten, so dass auch davon auszugehen ist, dass im Falle einer tatsächlich erfolgten Reparatur auch der normale und wirtschaftlich verständige Geschädigte, der seinen Schaden selbst tragen müsste, entsprechende Aufschläge gezahlt hätte.
Für die hypothetische Einordnung weiter von Bedeutung ist, dass der Sachverständige Möglichkeit und Gelegenheit hatte und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch über den entsprechenden Sachverstand verfügt, um anhand der konkreten Reparaturwerkstatt die Kosten bezüglich Verbringung und Ersatzteilpreisaufschlägen zu schätzen, sowohl was deren Höhe, als auch den Umstand anbelangt, ob entsprechende Kosten bei dieser Werkstatt überhaupt entstehen würden.
Die genannten Umstände haben erhebliche Indizwirkung. Um diese zu widerlegen ist es nicht hinreichend allgemeine rechtliche Erwägungen dazu anzustellen, ob andere Werkstätten im Bundesgebiet entsprechende Kosten veranschlagen oder nicht. Es ist angesichts der konkret angegebenen Werkstatt, die bereits mit der Klagebegründung vollständig individualisiert ist (Name und Anschrift) nicht mehr hinreichend allgemein zu bestreiten, diese verfüge über keine allgemeine Lackiererei, insoweit seien „Ross und Reiter“ zu nennen und die Ersatzteilaufschläge seien im Rahmen der fiktiven Abrechnung überhaupt nicht ersatzfähig. Die Indizwirkung des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens wird insoweit nur widerlegt, wenn sich die Beklagten insoweit die Mühe machen (nach dem „Ross und Reiter“ genannt sind) entsprechende Ermittlungen vor Ort anzustellen und vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass diese konkrete Werkstatt über eine eigene Lackiererei verfügt und zusätzlich keine Ersatzteilpreisaufschläge berechnet. Mit dem stattdessen tatsächlich erstatteten Sachvortrag ist die Indizwirkung nicht zu widerlegen. Gesonderte Hinweise werden allerdings in dieser Hinsicht vom Gericht nicht für erforderlich gehalten, da ersichtlich die Beklagten ihre Argumentation auf die Rechtsauffassung stützen, Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge seien bei fiktiver Abrechnung überhaupt nicht erstattungsfähig.
Im hier vorliegenden konkreten Einzelfall erweisen sich die genannten Posten als erstattungsfähiger Schaden mit der Folge, dass Zahlungsansprüche in entsprechender Höhe bestehen. Die Kostenpauschale wird seit 01.01.2004 im hiesigen Gerichtsbezirk mit 30,00 € bemessen, weshalb weitere 4,00 € erstattungsfähig sind.
Im Ergebnis waren daher die Beklagten vollumfänglich zur Zahlung zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 280 Abs. 1, 286 ff. BGB.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
So der Amtsrichter des AG Bad Neustadt.
Hi Willi,
dem Amtsrichter kann nur zugestimmt werden. Auch bei fiktiver Schadensabrechnung sind Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge durch den Schädiger zu ersetzen.
Die h.Rspr. kann nicht irren. Vgl. hierzu die umfangreiche Urteilsliste in CH. Es sieht so aus, als ob auch der Richter hier mitliest.
Friedhelm S.