Mit Urteil vom 29.09.2008 (19 C 90/08) hat das AG Baden-Baden die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung von weiteren 233,92 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch für die hier zuständige Richterin gilt die Schwacke-Liste, nicht die Fraunhofer Tabelle.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) die Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus dem Verkehrsunfall, der sich am 19.07.2007 ereignet hat, verlangen aus §§1,3 Pflichtversicherungsgesetz i.V.m. §§ 7 StVG, 823 BGB in Höhe von 233,92 €.
Die Mietwagenkosten sind in Höhe von 568,92 € als erforderlich im Sinne von § 249 BGB anzusehen. Abzüglich von der Beklagten bereits gezahlten 335,00 € ergibt dies noch einen Anspruch in Höhe von 233,92 €.
1. Schätzung der Mietwagenkosten nach „Schwacke-Normaltarif“:
Der Geschädigte kann vom Schädiger gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Nach diesen Vorgaben ist im vorliegenden Fall zunächst der gemäß § 249 BGB erforderliche Normaltarif zu ermitteln. Zugrundezulegen ist dabei nach Auffassung des 1. Zivilsenats des OLG Karlsruhe (vergleiche Urteil vom 17.03.2008 -1 U 17/08 -) der jeweils gültige Schwacke-Mietpreis-Spiegel, also hier derjenige von 2007.
Die Eignung dieses Mietpreisspiegels musste nicht geklärt werden, weil die Beklagte nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass die geltend gemachten Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Die von der Beklagtenseite erwähnten Erhebungen bezogen sich nicht auf das Postleitzahlengebiet 761, sondern auf die Postleitzahlengebiete 7 bzw. 76 und haben sich deshalb nicht auf die Mietpreise im streitgegenständlichen Raum bezogen.
Da es sich bei dem Geschädigtenfahrzeug unstreitig um einen VW Passat Variant gehandelt hat, der nach der Schwacke-Liste in die Mietwagenklasse der Kategorie 5 einzuordnen ist und der Geschädigte nach dem vorgelegten Mietvertrag auch einen VW Passat Variant angemietet hat, sind die nachfolgenden Werte aus der Schwacke-Liste aus der Kategorie 5 zu entnehmen.
Bei Heranziehung des Schwacke-Mietpreis-Spiegels war im vorliegenden Fall das Postleitzahlengebiet 761 heranzuziehen. Als Tagespauschale ist der Schwacke-Liste für dieses Postleitzahlengebiet ein arithmetisches Mittel von 98,57 € bzw. 99,00 € zu entnehmen…. Selbst wenn man der Schätzung gemäß § 287 ZPO den geringeren Wert der in der Tabelle genannten Mittelwerte von 98,57 € zugrunde legt, kann festgestellt werden, dass der von der Klägerin berechnete Wert mit 75,12 € pro Tag noch unter diesem Wert liegt. Auf die Frage, ob der Geschädigte im vorliegenden Fall wegen der von vornherein bestimmten Anmietzeit von sieben Tagen gehalten gewesen wäre, auf eine günstigere Wochenpauschale zu drängen, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Aus der Schwacke-Liste ergibt sich hierfür nämlich im arithmetischen Mittel mindestens ein Wert von 536,21 € pro Woche. Dieser Wert liegt aber über dem von der Klägerin berechneten Wert in Höhe von 525,84 €, sodass die Anmietung bei der Klägerin günstiger war.
2. Berechnung der Haftungsbeschränkung:
Die Kosten für die Haftungsbeschränkung wurden von der Klägerin mit einem Betrag in Höhe von 19,83 € angesetzt, der noch unterhalb der Schwacke-Liste für die Kategorie 5, nämlich 23,00 € pro Tag liegt. Das Gericht schätzt die Kosten für die Haftungsbeschränkung deshalb gemäß § 287 ZPO auf mindestens die berechneten 19,83 € täglich. Da die Klägerin allerdings nicht vorgetragen hat, dass das Unfallfahrzeug ebenfalls vollkaskoversichert war sind die Kosten nur zur Hälfte erstattungsfähig (vergleiche Urteil OLG Karlsruhe -1. Zivilsenat – vom 17.03.2008 -1 U 17/08 – Rd.Nr. 42). Erstattungsfähig sind deshalb 19,83 €: 2 = 9,91 € x 7 = 69,37 €.
3. Eigenersparnisabzug:
An den reinen Mietwagenkosten ist ein Abzug von 5 % für die Ersparnis eigener Pkw-Kosten zu machen (vergleiche OLG Karlsruhe a.a.O.). Es sind deshalb 5 % aus 525,84 €, somit 26,29 € netto abzuziehen.
Der restliche Anspruch der Klägerin berechnete sich somit wie folgt:
Reine Mietwagenkosten 525,84 €
abzüglich 5 % Eigenersparnisabzug 26,29 €
zuzüglich Haftungsbeschränkung 69,37 €
Summe: 568,92 €
abzüglich bereits gezahlter 335,00 €
Summe: 233.92 €
Soweit die Klägerin eine höhere Leistung verlangt hat, war die Klage unbegründet und abzuweisen.
Soweit das Urteil des AG Baden-Baden, welches hinsichtlich der Kosten für die Vollkaskoversicherung allerdings nicht zu überzeugen vermag.