Das Amtsgericht Baden-Baden urteilt unter dem AZ 1 C 24/10 vom 20.08.2010 zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten:
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte xyz
gegen
1. Beklagte zu 1
2. Beklagte zu 2
3. Beklagte zu 3
Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
AWK abc
wegen Schadenersatz
hat das Amtsgericht Baden-Baden
durch den Direktor des Amtsgerichts Kimmig
am 20.08.2010 auf die mündliche Verhandlung vom 29.07.2010
für Recht erkannt:
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von weiteren Sachverständigenkosten gemäß Honorarnote des Ingenieurbüros S vom 14.12.2009 in Höhe von 391,60 Euro freizustellen.
- Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von einem Tatbestand wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der ihm in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten gem. der Honorarnote des Ingenieurbüros S vom 14.12.2009 in Höhe von 391,60 Euro gem. §§ 7 StVG, 823, 249 ff. BGB, 3 PflVersG zu.
Die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner zu 100 % aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls am 05.12.2009 gegen 18:15 Uhr an der Ecke H-straße/R-straße in B-Stadt ist zwischen den Parteien unstreitig.
Es kann vorliegend kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger berechtigt war, einen Sachverständigen zur Ermittlung des Sachschadens einzuschalten und die entsprechende Vergütung des Sachverständigen von den Beklagten erstattet zu verlangen.
Der vom Kläger eingeschaltete Sachverständige hat für seine Tätigkeit dem Kläger unter dem 14.12.2009 einen Betrag in Höhe von 655,10 Euro berechnet. Bisher hat die Beklagte
Ziff. 3 einen Betrag in Höhe von 263,50 € für diese Kosten erstattet.
lm Rahmen des genannten Schadensersatzanspruchs kommt es auf die Frage, ob der Sachverständige in zulässiger Weise abgerechnet hat, nicht an. Den Beklagten ist es im Verhältnis zum Kläger verwehrt, sich auf eine vermeintliche Erhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen.
Dem Kläger als Geschädigten ist es vor Erteilung des Gutachtensauftrags nicht zuzumuten, eine „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen. Auch fehlen Tarifübersichten, anhand deren ein Geschädigter entsprechende Informationen einziehen könnte.
Der Sachverständige ist auch nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so dass ein etwaiges Verschulden des Sachverständigen dem Kläger nicht zugerechnet werden kann.
Da für den Kläger nicht erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Kläger selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Kläger von den Beklagten den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen. Dass vorliegend kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Preis besteht, ergibt sich bereits aus dem von den Beklagten vorgelegten Gesprächsergebnis BVSK-Huck-Coburg/Bruderhilfe vom 01.11.2009. Ausgehend von den vorliegenden Reparaturkosten hätten die Beklagten nach diesem Gesprächsergebnis einen Betrag in Höhe von 544,00 Euro zu bezahlen gehabt. Dieser Betrag liegt nur geringfügig unter dem von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrag von 655,10 Euro.
Die Beklagten sind vorliegend nicht rechtlos gestellt, da sie sich entsprechende Ansprüche des Klägers gegen den Sachverständigen analog § 255 BGB hätten abtreten lassen können. ln diesem Fall wäre es jedoch Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass und aus welchen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten Ziff. 3 bisher erbrachten Zahlung verbleibt ein Restforderungsanspruch des Sachverständigen in Höhe von 391,60 Euro. Von diesem Anspruch haben die Beklagten den Kläger freizustellen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Ein schnörkelloses und aus sich heraus verständliches Urteil, was wiederum einmal das Sprichwort in Erinnerung ruft: „In der Kürze liegt die Würze“.
Dem Richter am AG Baden-Baden gebührt Hochachtung und die „Gebüren“experten in Coburg können sich dieses Urteil mal wieder hinter die Ohren schreiben zwecks Fortbildung und weiterer Entwicklung der emotionalen Intelligenz.
IDH
Na ja, der Seitenblick des Richters auf BVSK wäre wohl nicht nötig gewesen. Ansonsten kurz, klar und deutlich.
Und dann noch Vergleich mit HUK-BVSK-Gesprächsvereinbarung ! Das wiederum ist ja nur falsch.
Gruss SVS
Der Hinweis auf BVSK war nur die zusätzliche Begründung des Richters, wonach alleine bereits aus dem von Beklagtenseite erwähntem BVSK-Gesprächsergebnis sich ergibt, dass der Wuchervorwurf nicht greift, wenn man das vom SV in Rechnung gestellte Honorar hierzu in Relation setzt. Auch in diesem Fall hatte der Richter sich gewundert, dass die Beklagte allerdings noch nicht einmal nach BVSK abgerechnet hatte…
Ich denke als Bonus obendrauf einen Seitenhieb gegen BVSK/HUK ist nicht verkehrt. 🙂
Dieses Urteil sollte Herrn Fuchs zu denken geben, ob es überhaupt noch sinnvoll ist, ein „Gespräch“ mit der HUK zu führen.
Viele Grüße
Andreas
Andreas Samstag, 11.09.2010 um 17:21
Ich denke als Bonus obendrauf einen Seitenhieb gegen BVSK/HUK ist nicht verkehrt.
Dieses Urteil sollte Herrn Fuchs zu denken geben, ob es überhaupt noch sinnvoll ist, ein “Gespräch” mit der HUK zu führen.
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Hallo, Andreas,
es erfreut immer wieder, Deine Beiträge zu lesen, aber mal ganz ehrlich, glaubst Du wirklich, dass ein Silberfuchs sich wegen dieses Urteils große Gedanken machen würde/könnte ? Er schwimmt mit erheblichen Verbrennungen bereits in der Lava, die auch den BVSK-Mitgliedern noch großen Schaden zufügen wird. Mal sehen, wie das mit diesem Fuchs noch endet. Es ist nach aller Lebenserfahrung immer schlimm, wenn man seine Grenzen nicht mehr erkennt und den Bogen überspannt und hier sollte inzwischen auch der gutmütigste Sachverständige bemerken, auf welchem Schiff und unter welcher Flagge der Fuchs segelt. Die Stange halten können ihm eigentlich nur noch die „Kollegen“, welche um Aufträge aus der Versicherungswirtschaft buhlen und sich da gegenseitig nach Strich und Faden verunglimpfen. Schau mal in die Natur, wie die Schnecke eine Schleimspur auf ihrem Weg hinterläßt.Sieht doch nicht sehr appetitlich aus, oder ?
Mit freundlichen Grüßen
Lucas
Hallo Andreas,
sicherlich macht ein neuerliches Gespräch keinen Sinn mehr. Erstens ist ein Gesprächsergebnis BVSK-Versicherungen kein Orientierungsmaßstab. Zweitens richtet sich die HUK-Coburg noch nicht einmal nach diesem Gesprächsergebnis. Wofür dann das ganze? Nur um sich bei der Versicherung bzw. den Versicherungen anzubiedern? Wohl kaum, da diese doch so regulieren, wie sie es für „angemessen und üblich“ erachten, obwohl es auf die Erforderlichkeit ankommt.
Noch ein schönes Wochenende
Dein Willi
die Zahlung nur eines Bruchteils des BVSK-HUK Gesprächsergebnisses soll die freien Sachverständigen disziplinieren,soll die Anderen davor warnen,auf den Zug der Freien aufzuspringen,soll der HUK einen Wettbewerbsvorteil vor der Konkurrenz verschaffen,soll den SV mit seinem Kunden verfeinden.
Andere Motive für das Verhalten,weniger zu regulieren,als man selber für erforderlich hält,sehe ich nicht.
Hallo Vaumnann,
ein weiterer Gesichtspunkt ist, dass in vielen Fällen der gekürzte Schadensbetrag (die Sachverständigenkosten ist auch Schadensposition des Geschädigten!) gar nicht eingeklagt wird. Dann ist die HUK nicht nur um den Betrag bereichert, der sich ohnehin schon aus der BVSK-HUK-Empfehlung ergibt, sondern auch noch um den weiterhin gekürzten Betrag, also eine doppelte Bereicherung. Soviel ich weiß, gilt im Schadensersatzrecht das Bereicherungsverbot (vgl. BGHZ 154,395,398; BGH VersR 1989, 1056; Müller VersR 2005, 1461,1472). Was für den Geschädigten gilt, gilt auch für den Schädiger und dessen Versicherer! Mithin darf der Schädiger bei seiner sich aus § 249 BGB ergebenden Schadensersatzpflicht sich nicht auch durch gekürzte Schadensersatzleistungen bereichern., denn der gekürzte Schadensbetrag steht dem Gerschädigten zu!
In derartigen in Bereicherungsabsicht durchgeführter Schadenskürzungen liegt ein unvorstellbares Sparpotential.
Die Sachverständigen müssen nur aus abgetretenem Recht rigoroser vorgehen.
Noch einen schönen Sonntagnachmittag
Dein Willi
VAUMANN Sonntag, 12.09.2010 um 09:14
die Zahlung nur eines Bruchteils des BVSK-HUK Gesprächsergebnisses soll die freien Sachverständigen disziplinieren,soll die Anderen davor warnen,auf den Zug der Freien aufzuspringen,soll der HUK einen Wettbewerbsvorteil vor der Konkurrenz verschaffen,soll den SV mit seinem Kunden verfeinden.
Andere Motive für das Verhalten,weniger zu regulieren,als man selber für erforderlich hält,sehe ich nicht.
Hallo Vaumann,
und wie würdest Du ein solches Verhalten einordnen und wie darauf reagieren ? Hat ein solches Verhalten maffiöse Merkmale oder soll „altes Brauchtum“ hier wiederbelebt werden ?
Ist es gar Despotismus, was uns hier präsentiert wird ?
Manchmal kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass das Gedankengut der verantwortlichen Strategen Ähnlichkeiten aufweist mit der nationalsozialistischen Rechtsideologie.
Man könnte die Mammutschriftsätze der Beklagten ja einmal etwas sorgfältiger aus einem anderen Blickwinkel analysieren und die Übereinstimmungen herausstellen. Ist wahnsinnig spannend und auch wissenschaftlich hoch interessant. Bei Interesse bin ich gerne bereit, die Fundstellen und Zitate anzugeben.
Mit freundlichem Gruß
Scouty
hallo scouty
das ist gefährlich;die haben mehr Geld als du!