Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachfolgend stellen wir Euch für das Wochenende hier ein aktuelles Urteil zu den vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten vor. Das Amtsgericht Bayreuth musste darüber entscheiden, ob die von dem eintrittsplichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer vorgenommenen Kürzungen bezüglich der berechneten Sachverständigenkosten aus Anlass der gutachterlichen Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe am klägerischen Fahrzeug rechtens erfolgt waren oder ob die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung die gekürzten Beträge nachzahlen musste. Zu Recht hat das Gericht darauf hingewiesen, dass grundsätzlich der Schädiger bzw. sein Versicherer verpflichtet ist, auch eventuell überhöhte Sachverständigenkosten zu erstatten, wobei der Schädiger allerdings nicht rechtlos ist, weil er sich den vermeintlichen Bereicherungsanspruch abtreten lassen und sodann im Wege des Vorteilsausgleichs vorgehen kann (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Da die Beklagte auch ein Auswahlverschulden nicht erheblich vortragen konnte, musste folgerichtig das Gericht die Beklagte zur Zahlung des gekürzten Betrages verurteilen. Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Amtsgericht Bayreuth
109 C 1480/15
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
….
– Klägers –
g e g e n
….
– Beklagte –
wegen Schadensersatzes
erlässt das Amtsgericht Bayreuth durch den Richter am Amtsgericht H. am 8.1.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57,71 € nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszunssatz seit dem 26.9.2015 zu zahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Erstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a I ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gemäß der §§ 823 I BGB, 115 VVG einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte wegen des Verekehrsunfalls vom 18.7.2015 grunddsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Zum erstattungsfähihen Schaden gehören grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengizachtens, soweit dies zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eine ersatzpflicht besteht in der Regel selbst dann, wenn die Kosten übersetzt sind (vgl. Palandt Rdnr. 58 zu § 249 BGB). Hierdurch wird der Schädiger nicht rechtlos gestellt, da er sich gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten gemäß den §§ 315 III, 280, 631 I, 812 BGB abtreten lassen kann. Eine derartige Abtretung wurde seitens des Klägers ausdrücklich angeboten.
Der Streit über die Höhe der angefallenen Sachverständigenkosten soll grundsätzlich nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Zwar darf der Geschädigte auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festgesetzt hat bzw. dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden nicht zur Last fällt, kann er vom Schädiger grundsätzlich den Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen. In diesem Sinne hat auch bereits das LG Bayreuth (vgl. z.B. mit Urteil 12 S 64/13) entschieden. Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Klägers oder dessen Kenntnisse über ein auffälliges Missverhältnis von Preis und Leistung sind vorliegend nicht ersichtlich oder nachgewiesen. Die Beklagte ist daher verpflichtet, auch den restlichen Betrag in Höhe von 57,71 € auszugleichen. Wegen der Verweigerung der Beklagten zur Zahlung des restlichen Betrages besteht auch ein unmittelbarer Zahlungsanspruch und nicht nur ein Freistellungsanspruch.
Verzugszinsen können gemäß den §§ 286, 288 BGB gefordert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Beschluss
Der Sreitwert wird auf 57,71 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
… (Es folgt die übliche Rechtsbehelfsbelehrung, von deren Veröffentlichung wir absehen).
Soweit das Urteil des AG Bayreuth vom 8.1.2016. Und jetzt bitte Eure sachlichen Kommentare.
W.W., kannst du angeben, um welche Versicherung es sich handelt?