AG Bayreuth verurteilt Versicherungsnehmerin der VHV zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und stellt fest, dass kein Rückforderungsanspruch aus bereits geleisteten Schadenspositionen besteht mit Urteil vom 30.3.2016 – 103 C 1251/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil aus Bayreuth zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die Versicherungsnehmerin der VHV Versicherung vor. Die Besonderheit dieses Falles liegt hier vor allem darin, dass die VHV versucht hatte, plötzlich mit angeblichen Rückforderungsansprüchen, die aus zwei bereits regulierten Schadenpositionen hergeleitet wurden, (hilfsweise) aufzurechnen. Dies wurde mit einer negativen Feststellungsklage beantwortet, was die gegnerische Versicherung am Ende viel Geld gekostet hat. Den Klageantrag aus der Fesstellungsklage hat die beklagte Versicherungsnehmerin der VHV sogar dann auch noch anerkannt, so dass schon von daher ihr die Kosten aufzuerlegen waren. Die weiteren Urteilsgründe vermögen freilich nur teilweise zu überzeugen. M.E. unrichtig ist die Ansicht zur Mahnung. Wenn der Gläubiger die Versicherung mahnt, so gilt dies auch gegenüber dem Versicherungsnehmer der Versicherung, denn in diesem Fall haften Fahrer, Halter und Versicherer als Gesamtschuldner. Wird einem gemahnt, so gilt die Wirkung der Mahnung gegenüber allen Schuldnern. Lest aber selbst das Urteil des AG Bayreuth und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Bayreuth

Az.:     103 C 1251/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Bayreuth durch den Richter am Amtsgericht H. am 30.03.2016 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2016 folgendes

Teil-Anerkenntnis- und Endurteil

I.           Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 135,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 11.09.2015 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.         Es wird festgestellt, dass der Beklagten über den unter vorstehender Ziffer I. genannten Betrag hinaus auch kein weitergehender Rückforderungsanspruch in Höhe von noch 2.482,10 EUR zusteht.

III.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf zunächst 135,90 € und ab dem 08.01.2016 (Eingang Klageerweiterung) auf 2.618,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 24.07.2015 gegen 18.45 Uhr kam es zwischen den Parteien zu einem Verkehrsunfall in Pegnitz, für welchen die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung den Schaden mit Ausnahme gekürzter Sachverständigengebühren regulierte. Der Kläger hatte zur Ermittlung des an seinem Fahrzeug eingetretenem Schadens einen Sachverständigen eingeschaltet, der für die Erstellung seines Gutachtens 1.562,47 EUR brutto berechnete und den Gesamtschaden nebst merkantiler Wertminderung auf 15.327,45 EUR schätzte. Auf das Sachverstandigenhonorar leistete der Haftpflichtversicherer 1.426,57 EUR, den Differenzbetrag von 135,90 EUR verfolgt der Kläger, der unter Fristsetzung zum 21.08.2015 gemahnt hatte.

Der Kläger behauptet, er habe die Sachverständigenkosten bezahlt und hält die von der Versicherung vorgenommenen Abzüge für ungerechtfertigt. Die vom Sachverständigen berechneten Nebenkosten seien nicht überhöht, im Übrigen habe der Schädiger das Risiko einer überhöhten Abrechnung aus der Unfallschadensregulierung zu tragen.

Nachdem die Beklagte höchstvorsorglich die Aufrechnung mit einem behaupteten Rückforderungsanspruch aus der vorgenommenen Regulierung erklärt hat, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.01.2016, der bereits am 08.01.2016 in den Nachtbriefkasten eingeworfen wurde, negative Feststellungsklage erhoben, dass über den mit der Klage geltend gemachten Betrag hinaus kein weiterer Rückforderungsanspruch in Höhe von noch 2.482,10 EUR zusteht. Diesen Klageanspruch hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2016 unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Von der Erstellung eines Tatbestands wird insoweit nach § 313 b Abs. 1 ZPO abgesehen.

Der Kläger beantragt:

I.         Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 135,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit 21.08.2015 zu bezahlen.

II.        Es wird festgestellt, dass der Beklagten über den unter vorstehender Ziffer I. genannten Betrag hinaus auch kein weitergehender Rückforderungsanspruch in Höhe von noch 2.482,10 EUR zusteht.

Die Beklagte hat,

zu Klageantrag I. Klageabweisung beantragt,

Klageantrag II. unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.

Die Beklagte rügt die Unschlüssigkeit der Klage, weil nicht dargelegt wird, woraus die Ansprüche des Klägers resultieren, insbes. welche Rechtsgutsverletzung eingetreten sei und wer diese verursacht hat und bestreitet, dass der Kläger die Sachverstandigenkosten bereits bezahlt hat. Der Schaden am Fahrzeug sei nur in Höhe von 12.178,00 EUR gerechtfertigt gewesen, diesen Betrag habe die hinter ihr stehende Versicherung auch bezahlt und beruft sich auf ein Restwertangebot über 17.910,00 EUR, welches mit Schreiben vom 07.08.2015 unterbreitet wurde und den vom Sachverständigen ermittelten Restwert um 2.588,00 EUR übersteige. Darüber hinaus habe die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung Treibstoffkosten in Höhe von 30,00 EUR beglichen, zu deren Rückzahlung der Kläger aber verpflichtet sei, weil er den Treibstoff zwischenzeitlich veräußert habe, so dass ihm diesbezüglich kein Schaden entstanden sei. Zudem greift sie die Nebenkosten im Gutachten an, weil weder Telefonkosten erstattungsfähig seien noch die Kosten für Lichtbilder in der geltend gemachten Höhe, da diese mittlerweile zu geringen Beträgen in jedem Drogeriemarkt zu erhalten seien und ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorläge, einen Sachverständigen aus Bayreuth für die Besichtigung des Fahrzeugs in Pegnitz zu beauftragen, wo es ebenfalls Sachverständige gäbe. Auch seien die Fahrtkosten der Höhe nach unangemessen.

Sie rechnete zunächst mit den bezahlten Treibstoffkosten und mit dem weiteren Rückforderungs-anspruch auf.

Der Kläger bestreitet, dass es sich um ein verbindliches Restwertangebot gehandelt habe und weist hin, er habe das Fahrzeug bereits vor dessen Zugang veräußert und ein Rückforderungsanspruch aus § 814 BGB sei ausgeschlossen, wobei ein solcher nur der Versicherung nicht aber der Beklagten zustehen könne.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erweist sich als überwiegend begründet.

1.  Soweit Klageantrag Ziffer II. anerkannt wurde und hierüber Teilanerkenntnisurteil (Tenor Ziff. II.) ergangen ist, bedarf das Urteil gem. § 313 b Abs. 1 ZPO keiner Begründung.

2.  Bezüglich der Sachverständigenkosten ist die Klage in der Hauptsache und bezüglich der Zinsen teilweise begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 7 Abs. 1 StVG in Höhe von noch 135,90 EUR zu.

2.1.  Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage nicht etwa unschlüssig, weil der Sachvortrag des Klägers, die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung habe die hier nicht streitgegenständlichen und bereits außergerichtlich verfolgten Ansprüche ohne Einwand einer Mithaftung reguliert, unstreitig ist und sich die Beklagte somit nicht darauf zurückziehen kann, ihre Inanspruchnahme als unschlüssig zurückzuweisen, denn im Falle unstreitiger Haftung aus einem Unfallereignis mit überwiegender Teilregulierung bedarf es der Darlegung des Unfallgeschehens in der Klageschrift im Regelfall nicht. Insoweit genügt es, wenn die Haftung außer Streit steht; dies hat die Beklagte aber auch nicht angegriffen.

2.2.  Zu dem nach § 249 BGB erforderlichen Schadensumfang zählen auch die Kosten, die der Geschädigte für die Ermittlung des an seinem Eigentum eingetretenen Schadens durch Einschaltung eines Sachverständigen aufwendet, denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. BGH VersR 2013, 1590). Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters (BGH, Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13), wenngleich es der Darlegung zur Angemessenheit durch den Geschädigten bedarf.
2.2.1. Seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe genügt der Geschädigte aber bereits regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen, die bei der Schadensschätzung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung der angemessenen Vergütung darstellt und der Geschädigte sich damit begnügen darf, den in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, denn zu einer Marktforschung ist er dabei nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Für den Eintritt der Indizwirkung ist erforderlich, dass der Geschädigte die Rechnung bezahlt hat (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte unmittelbar selbst die Zahlung anweist oder dies über den zur Schadenregulierung beauftragten Rechtsanwalt erfolgt. Hat er bezahlt, bildet dies den erforderlichen Geldbetrag i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, denn bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. z.B. BGHZ 61, 346, 347).

Das Prognoserisiko trägt dabei der Schädiger und einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrags. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 22.07.2014,  VI ZR 357/13). Soweit ein Abweichen des vereinbarten oder berechneten   Honorars vom üblichen Honorar aufgezeigt wird, kann dies zur Kürzung des Anspruchs (nur) im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 BGB führen (BGH, Urteil vom 11.2.2014, VI ZR 225/13).

Ein hierfür erforderliches auffälliges Missverhältnis der Kosten des beauftragten Sachverständigen im Vergleich zu anderen Sachverständigen muss dem Geschädigten allerdings erkennbar sein (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2011 – 331 O 262/10). Angesichts der höchstrichterlichen Rspr. ist aber angesichts der immer zu berücksichtigenden konkreten Situation des Geschädigten (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13) der Vorwurf zumindest einfacher Fahrlässigkeit zur Begründung eines Mitverschulden auf deutliche Abweichungen beschränkt, da von einem durchschnittlichen Geschädigten nicht erwartet werden kann, die Preisgestaltung – insbesondere im Hinblick auf Nebenleistungen- rechtsprechungsgemäß zu überblicken und einordnen zu können, zumal auch nach den maßgeblichen Entscheidungen des BGH der Tatrichter eine weite Schätzgrundlage hat und gerichtsbekannt erhebliche Preisspannen bei durchgeführten Honorarbefragungen gegeben sind, was zeigt, dass im Grundsatz der Geschädigte nur schwer zu einer Einschätzung des Honorars in der Lage sein wird noch im Regelfall eine Sachverständigenbegutachtung hierzu zielführend sein kann, so dass diesbezüglichen Beweisanträgen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen ist. Auch die unzähligen instanzgerichtlichen Entscheidungen zeugen von einer Vielfalt an Argumenten und unterschiedlicher Interpretation der höchstrichterlichen Urteile, so dass dies belegt, dass ein durchschnittlicher Geschädigter zu einer rechtssicheren Einschätzung nicht in der Lage ist.

Hier hat der Kläger mit schriftlicher Einvernahme des Zeugen D… (Bl. 136 d.A.) nachgewiesen, dass zumindest bis zum maßgeblichen Schluss der mündlichen Verhandlung das Honorar bezahlt war. Glaubwürdigkeitsbedenken beim Zeugen sieht das Gericht nicht.

Eine erkennbare Unangemessenheit zeigt die Beklagte auch nicht auf.

2.2.2. Bezüglich der Nebenkosten ist zu sehen, dass auch hier keine feste Taxe besteht. So kann auch für die Höhe der ersatzfähigen Kopierkosten nicht auf § 7 Abs. 2 S. 1 JVEG abgestellt werden kann. Der BGH hat dies z.B. für den in einem Betreuungsverfahren gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger so entschieden, denn dieser  wird vom persönlichen Anwendungsbereich  der Norm nicht erfasst und für eine Analogie fehlt es an der notwendigen Regelungslücke (BGH Beschluss vom 4.12.2013 – XII ZB 159/12). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann dies bei Privatsachverständigen nicht anders sein, da sie nicht im gerichtlichen Auftrag tätig werden, was dagegen beim Verfahrenspfleger sogar der Fall ist. Also fehlt es auch hier nicht an einer Regelungslücke, zumal die Vergütung im Zweifel nach §§ 631,632 BGB zu bestimmen ist. Dies gilt auch für andere Nebenkosten wie etwa Schreibauslagen, Fahrtkosten oder Kosten für die Fertigung von Lichtbildern.   Soweit eine gesetzliche Regelung für Erstattungsbeträge dieser Art besteht, knüpfen diese an genau normierte Voraussetzungen innerhalb eines bestimmten Verfahrens oder an steuerliche Tatbestände an, die hier nicht vergleichbar sind. Ebenso wenig können die Nebenkosten pauschal auf einen Festbetrag reduziert werden (BGH, Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13).

Somit ist zu fragen, ob entweder einzelne Positionen erkennbar dem Billigkeitsgefühl eines durchschnittlichen Geschädigten widersprechen und es sich jedem aufdrängen muss, dass diese Kosten überhöht sind oder deren Gesamtsumme in unangemessenem Verhältnis zum Grundhonorar steht. Bewegen sich diese aber bis zur Schwelle von 20%, wird ohne Hinzutreten weiterer vom Schädiger darzulegender Anhaltspunkte ein solches Abweichen im Regelfall nicht anzunehmen sein.

Im Übrigen ist es auch nicht zu beanstanden, wenn Büro- und Sachkosten pauschaliert geltend gemacht werden, da selbst bei Flatratetarifen für Telefonie, Porto- und Druckkosten anfallen können und die von einem Sachverständigen in das Gutachten einzuarbeitenden Lichtbilder preislich nicht mit Drogeriemarkt-Qualität verglichen werden können und zudem zu sehen, dass der Sachverständige diese selbst in seinem Büro in das Gutachten einfügt, wogegen ein zusätzlicher Zeitaufwand anfiele, begäbe er sich zu einem Drogeriemarkt wie die Beklagtenseite meint. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten stünden im keinem Verhältnis zu der gewählten Vorgehensweise, diese selbst in das Gutachten einzusetzen.

Auch kommt ein Mitverschulden generell nicht in Betracht, wenn eine anerkanntes Unternehmen, wie es beim „TÜV“ der Fall ist, beauftragt wird – dieses hat nicht in jedem Ort Niederlasssungen. Hierbei darf nicht verkannt werden, dass es der Schädiger war, der letztlich das Geschehen verursacht hat und deshalb die Fahrtkosten durch ihn verursacht sind, wenn der Geschädigte einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragt.
2.3.  Der Anspruch ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnung geht schon deshalb ins Leere, weil es sich nicht um einen Rückforderungsanspruch der Beklagten, sondern allenfalls des Haftpflichtversicherers handelt und somit die Aktivlegitimation der Klägerin für die Geltendmachung der Ansprüche fehlt.
2.4. Abzuweisen ist die Klage lediglich bezüglich der begehrten Verzinsung in teilweiser Hinsicht, denn gemahnt hat der Kläger nur die Versicherung, nicht aber die Beklagte, die sich einen Verzug des anderen Gesamtschuldners nach § 425 Abs. 2 BGB nicht zurechnen lassen muss. Somit kann für die Verzinsung nur auf die Zustellung der Klage und die hiermit eingetretene Rechtshängigkeit im Sinne der §§ 286 Abs. 1, 288 BGB abgestellt werden.

2.5.  Diese Teilabweisung bleibt aber kostenneutral nach § 92 Abs. 2 ZPO, wobei die Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und insbesondere kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vorliegt. Die Beklagte hat nämlich durch die im Prozess bereits ursprünglich zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen Anlass zur Klageerhebung in Form der negativen Feststellungsklage gegeben, wobei diese negative Feststellungsklage zulässig war, weil sich die Beklagte des Bestehens eines Anspruchs berühmte und zur Abweisung der geltend gemachten Forderung sich hierauf stützte. Somit kommt es nicht darauf an, dass sie im Termin unmittelbar ohne streitig zu verhandeln anerkannt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beim Streitwert war der Wert der Hilfsaufrechnung unerheblich, da dieser in der negativen Feststellungsklage aufgeht.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu AG Bayreuth verurteilt Versicherungsnehmerin der VHV zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und stellt fest, dass kein Rückforderungsanspruch aus bereits geleisteten Schadenspositionen besteht mit Urteil vom 30.3.2016 – 103 C 1251/15 -.

  1. Erbsenzähler sagt:

    Hei Willi,
    in dem Urteil sind aber auch ganz brauchbare Argumente gegen die Anwendbarkeit des JVEG bei den Nebenkosten aufgeführt. So hat das Gericht eindeutig entschieden, dass bei den Kopiekosten § 7 JVEG nicht angewendet werden darf. Es darf nach Ansicht des Gerichts noch nicht einmal für die Höhe der Kopiekosten auf JVEG abgestellt werden. Damit entfällt auch eine Heranziehung im Rahmen der Schadensschätzung, wie der BGH das in VI ZR 50/15 dies getan hat. Meines Erachtens hat das AG recht. Darüber hinaus hat das OLG Hamm entschieden, dass der vom Gericht bestellte Sachverständige ein weisungsgebundener Berater des bestellenden Gerichts bei der sachkundigen Auswertung vom Gericht vorgelegter Tatsachen ist. (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 13.06.2016 – 32 W 7/16 – Rn.57). Dem bestellenden Gericht gegenüber hat der vom Gericht bestellte Gutachter keine unabhängige Stellung (OLG Hamm aaO.) Dazu im Gegensatz steht der privat tätige Sachverständige. Der ist nur dem Kunden (Geschädigten) gegenüber vertraglich verbunden. Daher hatte der BGH auch zu Recht Unterschiede bei der Haftung festgestellt (siehe: BGH VI ZR 67/06). Mit Recht ist eine unmittelbare oder auch nur analoge Anwendung des JVEG auf den Privatgutachter abgelehnt worden. Aber auch über den Umweg der Schadensschäzuing kann JVEG nicht Anwendung finden, da keine Regelungslücke besteht. Und schon gar nicht können beide gleich behandelt werden. Da scheint das Willkürverbot verletzt. Schon von daher ist VI ZR 50/15 absolut falsch und bedarf eigentlich der verfassungsmäßigen Überprüfung.

  2. Ra Imhof sagt:

    Falsches Urteil zum Verzug!
    Siehe Palandt Rz.3 zu §425 BGB.
    Dem VN wird der Verzug seiner Versicherung über §10 V AKB zugerechnet.
    Die Mahnung gegenüber dem Versicherer hat Gesamtwirkung (OLG Nürnberg NJW 74,1950 unter Verweis auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung).
    Als Richter sollte man wenigstens den Gesetzestext sowie den Unterschied zwischen Einzel-und Gesamtwirkung kennen und bei Palandt einmal nachlesen.

  3. RA Schepers sagt:

    Ergänzung zu RA Imhof:

    Wegen der Vertretungsbefugnis der Versicherung hat sich der Versicherungsnehmer deren Regulierungsverhalten analog § 164 III BGB entgegenhalten zu lassen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.2.07 – 4 U 470/06 – 153 -)

  4. Urteilsbeobachter sagt:

    Ergänzung zu Willi Wacker im Vorwort, Ra Imhof und RA Schepers:

    Offenbar sind die hier kommentierenden Juristen alle der Meinung, die Verzugswirkung trifft auch den Versicherungsnehmer, wenn die Versicherung gemahnt wird. Das dürfte auch richtig sein, denn OLG Nürnberg in NJW 1974, 1950 und OLG Saarbrücken Urt. sind auch dieser Ansicht. Also irrt der Richter beim AG Bayreuth gewaltig.

  5. Ra Imhof sagt:

    @Urteilsbeobachter
    Schadensersatzansprüche sind sofort mit dem Schadenseintritt fällig,vgl. BGH VI ZB 22/08.
    Fällige Forderungen sind unverzüglich,also ohne schuldhaftes Zögern zu erfüllen.
    Schuldhaftes Zögern wird gem. §286 VI BGB vermutet.
    Die rechtswidrige Regulierungskürzung führt also von selbst zum Regulierungsverzug.
    Diesen Regulierungsverzug muss sich der VN persönlich zurechnen lassen,Palandt §425 BGB Rz.3

  6. Iven Hanske sagt:

    So ein Schrott zu lesen tut weh: „Für den Eintritt der Indizwirkung ist erforderlich, dass der Geschädigte die Rechnung bezahlt hat (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13).“. Der Zeitpunkt der Zahlung spielt keine Rolle, wenn aus Abtretung erfüllungshalber die Verpflichtung zu Zahlung besteht. Im 357/13 war der Schadensersatzanspruch erfüllungsstatt abgetreten und somit, da kein Vorteilsausgleich mehr möglich war, war die Indizwirkung der Rechnung nicht gegeben. Das sollte ein Richter, welcher in der Gesellschaft was Besonderes darstellen möchte, wissen.

  7. G.v.H. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    die VHV-Versicherung aus Hannover konnte mit ihren abstrusen Regulierungsvorstellungen bezüglich entstandener Gutachterkosten auch am AG Wiesbaden nicht punkten.

    Deshalb hat mit Urteil vom 07.07.2016 – 91 C 569/16 (15) auch das Amtsgericht Wiesbaden die Rechtsauffassung der VHV Versicherung AG zurückgewiesen und zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Gutachterkosten verurteilt.

    In den Entscheidungsgründen hat die verantwortliche Richterin am Amtsgericht Wiesbaden u. a. ausgeführt:

    „Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Der Geschädigte darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftrag. Er muss nicht zuvor Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, 11.02.2014 – VI ZR 225/13).
    Es ist nicht erkennbar, dass die Geschädigte gegen diese Grundsätze des Gebotes der Wirtschaftlichkeit verstoßen hat. Vielmehr hat die Geschädigte ein Sachverständigenbüro mit der Begutachtung beauftragt, das, wie viele Sachverständigenbüros, die Kosten der Begutachtung nach der Schadenshöhe berechnet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das vorliegend berechnete Sachverständigenhonorar überhöht bzw. der Geschädigte eine etwaige Erhöhung hätte erkennen können. Hierbei genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadenbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, aaO). Dass die Geschädigte Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensbeseitigung ergriffen hätte, hat die Beklagte nicht dargetan. Die von dem Sachverständigen berechneten Nebenkosten halten sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Sätze. Aber selbst der Umstand, dass die vom Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigen die Annahme nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (aaO) eines solchen Verstoßes nicht.“

    Ist ja auch kein Wunder, dass es inzwischen solche Urteile regnet, wenn einerseits die Strategen der VHV
    in ihren rechtfertigenden Ausfühungen sich an den Musterkürzungsschreiben der HUK-Coburg Versicherungsgruppe orientieren, andererseits aber sogar ortsüblichen Gebührensätzen das Wort reden und damit den irreführenden Eindruck zu erwecken versuchen, als würde die VHV aus Hannover nach einer verbindlichen Gebührenordnung korrekt regulieren. Von ortsüblichen Gebührensätzen hat die Richterin des AG Wiesbaden wohl auch nicht viel gehalten und darüber hinaus auch die vermeintliche „Verbindlichkeit“ einer verbandsseitigen Honorarbefragung deutlich eingeschränkt.

    Wenn die Juristen im Hause der VHV-Versicherung allerdings noch nicht einmal den § 249 S. 1 BGB richtig zu beurteilen wissen und – wie nicht anders zu erwarten – dann auch noch das neue BGH-Urteil zu ihrem Vorteil umdeuten möchten, ist offenbar der Ausbruch des Notstandes nicht mehr fern, denn solche auffälligen Verhaltensmerkmale sind fast schlimmer als Tollwut.
    Mit freundlichem Gruß
    G.v.H.

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