Hallo Captain-HUK-Blog-Leser, hier wieder einmal ein Urteil aus Berlin. Lest selbst das Urteil des Amtsgerichts Mitte in Berlin vom 24.6.2011 – 104 C 3042/11 – gegen die HUK-Coburg. Wie regelmäßig, hatte auch in diesem Fall die HUK-Coburg die Sachverständigenkosten rechtswidrig, wie durch das Urteil bewiesen, gekürzt. Bei der Urteilsabfassung hat der Richter der 104. Zivilabteilung sauber zwischen zwischen dem Werkvertrag, abgeschlossen mit dem Auftraggeber, und dem Verhältnis zum Schädiger aufgrund abgetretenen Rechts unterschieden. Dann allerdings stellt der Richter auf die BVSK- Honorarbefragung ab und verwirft das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg.
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 104 C 3042/11 verkündet am : 24.06.2011
In dem Rechtsstreit
des Herrn …,
Klägers
gegen
die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse a.G., vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Marburger Straße 10, 10914 Berlin,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 104, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 06.06.2011 eingereicht werden konnten, durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 259,57€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2011 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen, § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die in der Hauptsache auf § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB gestützte Klage ist im wesentlichen begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf vollständigen Ausgleich der Honorarforderung aus der Rechnung vom 9.7.2010 in Höhe von 420,07 € abzgl. gezahlter 160,50 € = 259,57 €. Abzuweisen war die Klage lediglich, soweit Zinsen bereits vor Rechtshängigkeit begehrt wurden.
Im einzelnen gilt:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beurteilt sich die Höhe der Vergütung für ein Sachverständigengutachten im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber (= Frau … ) und dem Auftragnehmer (= dem Kläger) außerhalb einer festen Vereinbarung in erster Linie nach der Taxe, hilfsweise nach der Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs.2 BGB. Lassen sich hierzu keine zuverlässigen Feststellungen treffen und führen auch die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung nicht weiter, kommt ein Rückgriff auf §§ 315, 316 BGB in Betracht, die es dem Sachverständigen ermöglichen, das Honorar – gerichtlich nachprüfbar – nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. dazu etwa BGH vom 4.4.2006 – X ZR 80/05 – z.B. in NZV 2007, 182ff). Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer (=hier der Beklagten) sind die vorgenannten Maßstäbe hingegen von lediglich mittelbarer Bedeutung. Dort hängt eine Erstattungsfähigkeit der Gebühren davon ab, ob die Beauftragung des Sachverständigen und die daraus resultierenden Kosten zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig waren, § 249 BGB (vgl. hierzu und zum folgenden nur BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – z.B. in NZV 2007, 455ff). Dabei kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs.2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand in Bezug auf die Sachverständigengebühren nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen ( BGH a.a.O. m.w.N.). Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe die Kosten überhaupt beeinflussen kann. Eine Pflicht zur Marktforschung ist damit zwar nicht verbunden. Gleichwohl verbleibt das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist, beim Geschädigten (BGH a.a.O. m.w.N.).
Hiernach unterliegt es zwar grundsätzlich keinen Bedenken, wenn der Sachverständige seine Kosten in Relation zum erforderlichen Herstellungsaufwand ermittelt, so wie dies gerichtsbekannt von der weitaus überwiegenden Zahl der Berliner Sachverständigen ebenfalls gehandhabt wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Schädiger ein Honorar in beliebiger Höhe zu erstatten hätte, solange es sich nur an der Schadenshöhe orientiert. Denn der erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs.2 BGB kann sich nicht am gesamten Spektrum der von verschiedenen Sachverständigen verlangten Beträge orientieren, sondern nur an dem Bereich, in dem sich die Mehrzahl und damit die die Üblichkeit prägenden Werte halten. Ausreißer bleiben hingegen unberücksichtigt (BGH vom 4.4.06 a.a.O.).
Dies vorausgeschickt hält es das Gericht im Rahmen der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung für gerechtfertigt, die Frage der Erforderlichkeit anhand der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 zu beurteilen (abrufbar z.B. als pdf-Datei über xxx.bvsk.de), an der sich nach Angaben des BVSK insgesamt 617 Sachverständigenbüros (= ca. 85 % der aktiven Mitglieder) beteiligt haben und die deshalb einen repräsentativen Überblick über die von diesen geforderten Honorare gibt. Auf das sog. Gesprächsergebnis zwischen HUK und BVSK kann hingegen nicht zurückgegriffen werden, weil es sich um ein aus gegenseitigem Nachgeben resultierendes Verhandlungsergebnis mit dem Ziel der Streitvermeidung handelt, dem aber schon aus diesem Grund kein Repräsentativcharakter in Bezug auf die Frage zukommen kann, welcher Betrag zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs.2 BGB erforderlich ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass andere als die Zahlen dieser Befragung einen repräsentativeren und deswegen exakteren Überblick auch für Nicht-Mitglieder vermitteln, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die nach der oben dargestellten Rechtsprechung maßgebliche Mehrzahl der befragten Sachverständigen liquidiert bei dem im Streitfall maßgeblichen Schadensbereich bis zu 1.250,- € netto jedenfalls nicht mehr als 270,- € netto (HB III), so dass es gerechtfertigt erscheint ist, diesen Betrag als Höchstbetrag anzusetzen, bis zu dem die Sachverständigengebühren (= Beseitigungskosten im Sinne des § 249 BGB) noch als erforderlich anzusehen sind. Das vom Kläger geltend gemachte Grundhonorar hält sich in diesem Rahmen.
Dabei sei nochmals klargestellt:
Weder die BVSK-Sätze noch die zwischen BVSK und HUK-Verband erörterten Inklusivsätze (einschl. bestimmter Nebenkosten) entfalten eine „Bindungswirkung“ zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oder zwischen Geschädigtem und Schädiger, wobei es sich bei den BVSK-Sätzen ohnehin nur um Spannen handelt. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Erkenntnisse der Befragung nicht als Maßstab bei der Beurteilung der Frage herangezogen werden können, ob sich das Honorar des Sachverständigen, unabhängig davon, ob er BVSK-Mitglied ist oder nicht, im Rahmen des für die Schadensbeseitigen Erforderlichen hält.
Die Erforderlichkeit der Höhe der Nebenkosten ermittelt sich ebenfalls nach Maßgabe des og. Befragungsergebnisses. Hiernach bestehen auch keine Bedenken gegen die in der Rechnung ausgewiesenen Nebenkosten.
Zinsanspruch :
Der Zinsanspruch des Klägers ist auf den Zeitraum ab Klagezustellung zu beschränken, § 291 BGB. Die Voraussetzungen für eine Verzinsung ab Verzug, §§ 286, 288 BGB, liegen nicht vor. Insbesondere rechtfertigt das Schreiben der Beklagten vom 16.7.2011 nicht die Annahme einer endgültigen Ablehnung weiterer Leistungen im Sinne des § 286 Abs.2 Ziff.3 BGB, denn in diesem Schreiben ist von einer Vorschusszahlung die Rede, es werde weitere Nachweise erbeten und schließlich ein Vergleichsangebot unterbreitet.
Die weiteren Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.
Der Kläger ist als Inhaber der Schadensersatzforderung aufgrund der vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 9.7.2010 (Anlage K2) auch befugt, den Schaden seiner Auftraggeberin, Frau … , geltend zu machen. Die Abtretung ist wirksam, insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen, die in dem abgetretenen Text hinreichend individualisierbar sind.
Soweit die Beklagte darüber hinaus bestreitet, „dass der Eigentümer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen B-PR 2026 Schadensersatzansprüche…an den Sachverständigen abtrat“, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert. Zedentin der vg. Ansprüche ist ausweislich der Abtretungsurkunde Frau … , der gegenüber die Beklagte nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Klägervortrag der übrige Sachschaden abgerechnet hat. Darüberhinaus hat die Beklagte für Frau … als Auftraggeberin des Gutachtens bereits 160,50 € an den Kläger geleistet. Welche neuen Erkenntnisse sie nunmehr daran zweifeln lässt, dass die Auftraggeberin des Gutachtens und Zedentin Frau … auch die Eigentümerin des beschädigten Fahrzeuges ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Schließlich ist dem Kläger mit der Geltendmachung auch kein Verstoß gegen das RDG vorzuwerfen. Dabei kann offen bleiben, ob bei der vorliegenden Abtretung an Erfüllungsstatt überhaupt der Anwendungsbereich des RDG eröffnet ist. Denn jedenfalls erfüllt die vom Kläger übernommene Tätigkeit die Voraussetzungen des § 5 RDG, womit sie erlaubt ist (vgl. hierzu und zum folgenden AG Saarlouis vom 4.6.2010 – 29 C 598/10).
Gemäß § 5 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist gemäß § 5 Abs.1 S.2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Bei der Geltendmachung der Sachverständigenkosten durch den Kläger aus abgetretenem Recht ist danach von einer Nebenleistung auszugehen. Gerade wenn es zum Streit über die Höhe der Sachverständigenkosten kommt, wird der Zusammenhang zwischen der Geltendmachung der Forderung und der Erstattung des Gutachtens selbst evident. Denn der Sachverständige ist eher als sein Kunde in der Lage, darzulegen und zu beweisen, dass er für die erbrachte Hauptleistung die in Rechnung gestellte Vergütung tatsächlich verdient hat. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 5 Abs. 1 RDG die Einziehung von Kundenforderungen in bestimmten Fällen, in denen eine Sicherungsabtretung erfolgt ist, zulassen wollte. In der Gesetzesbegründung findet sich der Hinweis, dass ein Anwendungsfall der aus Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit die Geltendmachung von Sachverständigenkosten im Bereich der Unfallschadensregulierung ist. Insoweit heißt es in der Begründung zum Entwurf des RDG (BT-Drs. 16/3655, S. 53): „Weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit finden sich auch im Bereich der Unfallschadensregulierung, etwa bei der Geltendmachung von Sachverständigen-, Mietwagen- oder Reparaturkosten… Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Unternehmer belegt die in § 5 Abs.1 RDG geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlichen Hauptleistung“.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff.11, 713 ZPO.
So das Urteil aus Berlin-Mitte. Und jetzt Eure Meinungen bitte.
… und sie versuchen es immer und immer wieder. Es spielt bei der HUK-Coburg offenbar auch keine Rolle, ob mit sinnlosen Prozessen Versichertengelder verschleudert werden oder nicht. Notfalls werden die Prämien, natürlich im Gleichschritt mit den Konkurrenten, damit auch ja kein Vorteil der Mitbewerber entsteht, erhöht. Mich wundert, dass die Versicherungsaufsicht, BaFin heißt die glaube ich, nicht einschreitet. Denn ein juristisches Interesse an den vielen sinnlosen Rechtsstreiten, die der HUK-Coburg nur Geld kosten, denn zu dem vorher gekürzten und dann per Urteil zu zahlenden Betrag kommen noch die Anwalts- und Gerichtskosten, kann diese doch nicht haben. Das Thema Sachverständigenkosten ist durch den BGH schon mehrfach entschieden worden. Nochmal eine Schlappe vor dem BGH will sich die HUK doch nicht einfangen. Also machen die vielen aussichtslosen Prozesse keinen Sinn. The never ending story.
Hans Hofmann
Dienstag, 05.07.2011 um 20:14
… und sie versuchen es immer und immer wieder….
Mich wundert, dass die Versicherungsaufsicht, BaFin heißt die glaube ich, nicht einschreitet.
Hallo, Hans Hofman,
Ihre Fragen und Eindrücke kann ich gut nachvollziehen.-
Das Wundern sollte man sich in diesem Falle jedoch abgewöhnen, denn die Motive liegen auf der Hand:
— freie und unabhängige Kfz.-Sachverständige nach Strich und Faden verunglimpfen im Zuge eines gesteuerten Verdrängungswettbewerbs zu Gunsten versicherungsabhängiger Kollegen.
— auf diesem „Umweg“ auch für die DEKRA neues Terrain erobern
— mit Hilfe der Gerichte eine Art „Gebührenordnung“ nach Vorstellungen der HUK-COBURG etablieren.Das, so glaube ich jedenfalls, haben die Gerichte bisher noch nicht erkannt.
Was meinen Sie denn, aus welchen Gründen sonst ihre Schreiberlinge, die vor Gericht auftreten, fast fürstlich und außerhalb jedweder Norm honoriert werden? Das sind die Grabenkämpfer, die sich nach Vorgaben der HUK-COBURG vor Gericht immer wieder was Neues einfallen lassen müssen. Lesen Sie mal die Schriftsätze mit dem Antrag auf Klageabweisung eines RA v. G. aus E. . Sie beschränken sich auf eine einzige Tirade von Beschimpfung, Unterstellungen, Beleidigungen und Verunglimpfungen. Man wundert sich,wie geduldig das viele Richterinnen und Richter immer noch hinnehmen. Ein Richter vom Schlage des Richters a.D. Eugen M. vom AG Köln hätte sich das mit Sicherheit nicht bieten lassen.
Und was schließlich die BAFIN angeht, hat diese nach den bisherigen Erfahrungen doch wohl eher die Schutz- und Abwehrfunktion eines Westwalls, womit einer Versicherung Freiräume für solche Vorgehensweisen eröffnet werden und Beschwerden hier abgebügelt werden können, zumal die BAFIN überhaupt keine unabhängige Institution ist.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian .v.B
Guten Tag, Sebastian v.B.,
mir sind die Motive der Versicherungen sehr wohl bekannt, richten sie sich schon seit Jahren darauf, freie Sachverständige und Rechtsanwälte aus der Schadensregulierung zu verdrängen. Wie hatte der damalige Vorstand Dr. K. von der Allianz sinngemäß gesagt: „Freie Sachverständige und Rechtsanwälte müssen aus dem Unfallgeschäft verdrängt werden. Diese Wegelagerer brauchen wir nicht…“
Mit freundl. Grüßen
Hans Hofmann
Hans Hofmann Mittwoch, 06.07.2011 um 11:26
Guten Tag, Sebastian v.B.,
mir sind die Motive der Versicherungen sehr wohl bekannt, richten sie sich schon seit Jahren darauf, freie Sachverständige und Rechtsanwälte aus der Schadensregulierung zu verdrängen.
Wie hatte der damalige Vorstand Dr. K. von der Allianz sinngemäß gesagt:
“Freie Sachverständige und Rechtsanwälte müssen aus dem Unfallgeschäft verdrängt werden.
Diese Wegelagerer brauchen wir nicht…”
Hallo, Hans Hofmann,
gut behalten und vollkommen zutreffend.
Den Ausspruch sollten sich die „Vertrauens“werkstätten der Versicherungen einmal gut merken, denn ohne unabhängige Kfz.-Sachverständige und Rechtanwälte werden die Daumenschrauben bis über die vertretbaren Grenzen noch mehr angezogen.
Aber Unrecht hat er ja wohl nicht, der Dr. K. von der Allianz-Vers., denn weder diese Versicherung noch die Assekuranz insgesamt braucht tatsächlich die angesprochenen Berufsgruppen, denn sie sind ein Hindernis auf dem Parcour der angestrebten Schadenersatzverkürzung und deshalb auch die artikulierte Verdrängungsabsicht.
Was die Bezeichnung „Wegelagerer“ betrifft, so ist das weit mehr als eine Unartigkeit, gibt letztlich aber Zeugnis von einem bemerkenswerten Defizit an emotionaler Intelligenz.
Gruß
Sebastian v. B.
Beim ADAC habe ich im Zuge einer Urteilsbesprechung von einem „Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz“ gelesen. Kennt das Gesetz hier jemand?
@ Ein SV 06.07.2011 um 16:32
Verehrter Ein SV,
am besten beim ADAC nachfragen. Wenn die das schreiben, dann müssen die das doch auch wissen, oder?
RDG
Hallo Frau Gladel,
RDG heißt aber Rechtsdienstleistungsgesetz.