Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier und heute veröffentlichen wir noch ein kritisch zu betrachtendes Urteil in einem Rechtsstreit um die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM-Versicherung. Unseres Erachtens hat das erkennende Amtsgericht Mitte in Berlin praktisch alles falsch gemacht, was falsch zu machen ist. Da wird zum Beispiel die Klage abgewiesen, weil die Nebenkosten in einem zu hohen Verhältnis zum Grundhonorar stehen. Dann wird sogar noch eine Nebenkostendeckelung auf 100,– € abgesegnet entgegen der BGH-Rechtsprechung und am Schluss dann noch die – vermutlich zum Erfolg führende – Berufung blockiert. Das Urteil strotzt vor juristischen Fehlern. Die Rechtsprechung des BGH wird offenbar bewußt ignoriert. Von § 249 BGB hat die erkennende Amtsrichterin zumindest keine Ahnung, ansonsten kann man die juristischen Fehler nicht erklären. Oder es stellt sich die Frage, ob sie vielleicht bei der LVM versichert ist? Auf jeden Fall ist das nachfolgende Urteil ein Beispiel für rechtsfehlerhafte Urteile. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 3 C 3399/15 verkündet am: 21.06.2016
In dem Rechtsstreit
des Herrn … ,
Klägers,
gegen
die LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G., vertreten durch d. Vorstand Jochen Herwig und Peter Bochnia, Kolde-Ring 21, 48151 Münster,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 3, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 17.05.2016 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Amtsgericht K.
f ü r R e c h t e r k a n n t :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Auf einen Tatbestand wird gemäß § 313a ZPO verzichtet
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat aus abgetretenem Recht keinen Anspruch auf weitere Sächverständigengebühren gegen die Beklagte, da der Geschädigte selbst gegen die Beklagte ebenfalls keinen weiteren Schadensersatzanspruch geltend machen konnte. Denn die Beklagte hat hinreichend Sachverständigengebühren gezahlt. Der Sachverständige hat ein Grundhonorar von 266,25 € berechnet und 166,65 € Nebenkosten geltend gemacht. Das Gericht folgt insofern der Auffassung der Beklagten, dass bei „Nebenkosten“ in Höhe von mehr als 62 % nicht mehr von Nebenkosten gesprochen werden kann und auch für Laien erkennbar kein angemessenes Verhältnis mehr zwischen dem Grundhonorar und den Nebenkosten besteht. Daher sind die weiteren geltend gemachten Nebenkosten nicht erstattungsfähig, da sie gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, die im Rahmen des Schadensersatzes vom Geschädigten verlangt werden kann. Insbesondere musste sich bei dermaßen hohen Nebenkosten auch für einen Laien aufdrängen, dass diese hohen Nebenkosten nicht gerechtfertigt sein können. Zwar ist ein Geschädigter grundsätzlich nicht dazu verpflichtet Marktforschung zu betreiben und die Gebühren einzelner Sachverständiger vorab zu vergleichen, was ohnehin kaum möglich ist. Aber bei einem derart auffälligen Missverhältnis zwischen Grundhonorar und Nebenkosten geht das Gericht davon aus, dass es dem Geschädigten zumutbar war die erkennbaren überhöhten Positionen bei den Nebenkosten zu beanstanden und die Zahlung insofern zu verweigern. Bei einem Grundhonorar von 266,25 € geht die Beklagte vollkommen zu Recht von einem pauschal auf 100,00 € gedeckelten Ansatz für Nebenkosten aus. Insbesondere die Rechnungsposition Schreib- und Bürokostenpauschale ist nicht nachvollziehbar, da insofern die Erstattung des Gutachtens in Schriftform von der Position Grundhonorar abgedeckt ist. Auch die anteiligen Fahrtkosten mit einem Betrag von 1,05 € pro km sind deutlich überhöht. Vollkommen zu Recht geht die Beklagte insofern davon aus, dass eine Anlehnung an das JVEG angemessen ist bei Berechnung des Kilometergeldes. Auch 2,40 € pro Lichtbild scheinen deutlich überhöht.
Da der Kläger keinen Anspruch auf weitere Sachverständigengebühren hat, entfällt auch der Anspruch vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren insofern. Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Nebenkosten beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht gegeben sind.
Hallo, Willi Wacker,
die Diktion der Entscheidungsgründe macht deutlich, das diese Richerin K. am Amtsgericht Berlin-Mitte nicht nur befangen ist, sondern offensichtlich auch bar jeder Sachkunde, die das Richteramt nun einmal einfordert. Hätte sie einfach nur das BGH-Grundsatzurteil des VI. Zivilsenats vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 zur Kenntnis genommen und respektiert, hätte sie sich diese Peinlichkeit „Im Namen des Volkes“ ersparen können. Aber…. man kennt dennoch nicht die näheren Umstände zu diesem Vorgang, die vorgelegen haben müssen, da ansonsten ein solches Urteil eigentlich undenkbar wäre.
LVM-Hohlspiegel
Man sollte solche Koryphäen wie Frau K. aus dem Amt weisen. Das Synonym Richter ist vom Recht her geleitet. – aber vom Recht hat sie ganz offenbar keine Ahnung. Was ist es dann – ein Urteil? Urteilsvermögen fehlt ihr aber auch. Was kann sie denn überhaupt? Wer schützt die Rechtsuchenden vor solchen Leuten?
Hallo, sehr geehrte CH – Redaktion mit Willi Wacker,
in dem ganzen Verhau unterschiedlicher Rechtsansichten zweifelsohne ein ganz besonderes Urteil, wenn man – nur einmal auszugsweise – u.a lesen darf:
[1] „Denn die Beklagte hat „hinreichend“ Sachverständigengebühren gezahlt.“
Der Begriff „hinreichend“ ist neue Bemessungsgrundlage für die Schadenersatzverpflichtung? Ich habe wohl bisher die Wahnvorstellung vertreten, dass der § 249 S.1 BGB nach wie vor Bestand hat und 100 % Haftung auch 100 % Schadenersatz erforderlich machen.
[2] „Das Gericht „folgt insofern der Auffassung der Beklagten“, dass bei „Nebenkosten“ in Höhe von mehr als 62 % nicht mehr von Nebenkosten gesprochen werden kann und auch für Laien erkennbar „kein angemessenes Verhältnis“ mehr zwischen dem Grundhonorar und den Nebenkosten besteht.“
Waren es nicht sogar 73 % im BGH-Urteil aus Februar 2014?
Was ist denn ein „angemessenes Verhältnis“ ? Jedenfalls ist dieser Begriff keine schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevante Randbedingung für die Frage der zu berücksichtigenden ERFORDERLICHKEIT.
Grundsätzlich gehören die dem Geschädigten durch die Beauftragung eines Sachverständigen entstandenen Kosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, VI ZR 357/13). Auch die Kentnisnahme dieses Urteils wäre für die hier verantwortliche Richterin zweifelsohne nützlich gewesen, denn der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die Kosten, welche der Geschädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 249 Rn. 58).
Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Geschädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen.
Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.
[3] „Daher sind die weiteren geltend gemachten Nebenkosten nicht erstattungsfähig, da sie gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, die im Rahmen des Schadensersatzes vom Geschädigten verlangt werden kann.“
Die geltend gemachten Nebenkosten verstoßen gegen die Schadenminderungspflicht, obwohl sie bei Auftragserteilung überhaupt noch nicht feststehen oder beziffert werden konnen? Worin soll denn das damit verbundene Auswahlverschulden bestehen? Es gibt m.E. keine gesetzliche Grundlage, eine solche abstrakte Theorie für die Beurteilung der allein maßgeblichen ERFORDERLICHKEIT ernsthaft in schadenersatzrechtlicher Relevanz zu vertreten.
[4] „Bei einem Grundhonorar von 266,25 € geht die Beklagte „vollkommen zu Recht“ von einem pauschal auf 100,00 € gedeckelten Ansatz für Nebenkosten aus.“
Auch an dieser Bewertung ist erkennbar, dass die für diese Urteil verantwortliche Richterin das BGH-Urteil vom 22. Juli 2014, VI ZR 357/13) schlichtweg ignoriert, denn darin liest man genau das Gegenteil von dem, was diese Richterin als „vollkommen zu Recht“ postuliert.
[5] „Insbesondere die Rechnungsposition Schreib- und Bürokostenpauschale ist nicht nachvollziehbar, da insofern die Erstattung des Gutachtens in Schriftform von der Position Grundhonorar abgedeckt ist.“
Die Richterin befasst sich hierzu abschweifend mit den Erstellungsmodalitäten einer Rechnung, ohne zu erkennen zu geben, worauf sich ihre Erkenntnisse stützen und es für die Frage der Verifizierung der Erforderlichkeit auch nicht um Einzelpositionen der Rechnung geht, sondern nur um den Endbetrag, also um die Beurteilung der Gesamtkosten. Wenn aber ein Gericht solche „Basics“ schon falsch beurteilt, wie kann man dann von einem unbedarften Geschädigten mehr erwarten?
[6] „Auch die anteiligen Fahrtkosten mit einem Betrag von 1,05 € pro km sind deutlich überhöht. „Vollkommen zu Recht“ geht die Beklagte insofern davon aus, dass eine „Anlehnung an das JVEG angemessen ist“ bei Berechnung des Kilometergeldes.“
Wieso „vollkommen zu Recht“? „Anlehnung“ an das JVEG „angemessen“ ? Ein Blick in die ADAC-Betriebskostentabelle hätte der Richterin praxosorientierte Einsichten verschaffen können, zumal der so geprügelte und verunglimpfte Sachverständige noch nicht einmal den Fahrzeitaufwand gem. JVEG berechnet hat.
Der BGH hat in den Grundsatzentscheidungen vom 4.4.2006 – X ZR 122/05 – (= BGH ZfS 2006, 564 = VersR 2006, 1131) sowie nachfolgend am 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) darauf hingewiesen, dass die Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter, die Kfz-Unfallschadensgutachten erstellen, nicht angewendet werden können, und zwar weder direkt noch analog.
Die Nichtanwendbarkeit der Regeln des JVEG bezieht sich nach dem Urteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (=BGH DS 2007, 144 ) nicht nur auf das Grundhonorar des Sachverständigen, sondern auch auf die berechneten Nebenkosten.
Der BGH hat im Revisionsverfahren VI ZR 67/06 – festgestellt, dass nach dem Urteil des X. Senats vom 4.4.2006 – X ZR 122/05 – die vom Berufungsgericht, dem LG Frankfurt / Oder vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG auf das Grundhonorar und die Nebenkosten nicht angebracht ist.
[7] „Auch 2,40 € pro Lichtbild scheinen deutlich überhöht.“
Ja, wozu denn wohl „überhöht“? Von welchen Beurteilungsgrundlagen geht denn diese Richterin dabei wohl aus? Von welcher Fotoqualität und Größe des Einzelfotos ist sie denn bei ihrer Beurteilung ausgegangen ? Noch nie davon gehört, dass 4 Passfotos gleichen Inhalts oft schon mehr als 10.00 € kosten? Das sind nach Adam Riese pro Passfoto dann mindestens schon 2,50 € ! Dann sind vergleichsweise 2,40 € für ein weitaus größeres Bildformat „deutlich überhöht“ ? Eine immerhin interessante und bemerkenswerte Beurteilung.-
Ja, und dann wurde auch noch übersehen, dass beim Abschluss eines Gutachtervertrages niemand beteiligt ist, der einer gesetzlichen Gebührenordnung wie dem JVEG unterworfen ist, sondern nur geschädigte Laien aller Bevölkerungskreise und die Kfz-Sachverständigen.
Letztere haben keine keine Gebührenordnungen und deshalb sind diese auch nicht zur Auslegung ihrer Vereinbarungen heranzuziehen.
Das erkennende Gericht kann auch nicht quasi als Gesetzgeber auftreten und tätig werden und die Sachverständigentätigkeit an eine für sie überhaupt nicht vorgesehene Gebührenordnung, sei es auch nur mittelbar, bindet.
[8] „Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht gegeben sind.“
Ja, diese abschließend so markig bekundete Erkenntnis ist dann auch der Gipfel der Unverfrorenheit angesichts der Tatsache, dass nicht nur die Rechtsprechung der Berliner Gerichtsbarkeit nach wie vor zu dieser Thematik extrem unterschiedlich gestaltet ist, wie auch die Tasache, dass dieser Richterin schon eine Fortbildung des Rechts gut zu Gesicht stehen würde.
Gerichte die, wie hier, nach dem eigenen Bauchgefühl ex post abweichend entscheiden, ohne pflichtgemäss gleichzeitig die Berufung zuzulassen, erscheinen befangen und sind künftig abzulehnen!
Fazit: Mit diesem Urteil des AG Berlin-Mitte wird die LVM wohl kaum einen Blumenpott gewinnen können.-
LVM-Abweichler
@LVM-Abweichler
„Denn die Beklagte hat „hinreichend“ Sachverständigengebühren gezahlt.“
Neeee, LVM-Abweichler, das stimmt überhaupt nicht, denn „Gebühren“ hat der Sachverständige wohl kaum abgerechnet. Unabhängig davon kommt nächste Woche eine andere Richterin und billigt unter einem anderen Gesichtspunkt eine andere „hinreichende“ Schadenersatzquote zu. In beiden Fällen wird der Geschädigten oder dem Geschädigten damit jedoch diskriminierend unterstellt, eben kein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch zu sein, was jedoch zumindest die hier tätig gewesene Richterin ex post für sich offensichtlich beansprucht. Eine menschenverachtende Ungeheuerlichkeit, wenn man den § 249 S.1 BGB dabei als richtungsweisend unterstellt und außerdem die Tatsache, dass der Sachverständige (immer noch) Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist und die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen nicht zu Lasten des Unfallopfers gehen dürfen. Ja hat diese Richterin in ihrem Arbeitszimmer vielleicht einen so kleinen Schrank, in den u.a. nicht alle Tassen passen und dieser unbedeutend Umstand dennoch für Verwirrung sorgt?
Hannes Schnieder
Was das AG Leipzig schon sehr früh überlegt hat, war dieser Richterin des AG Berlin-Mitte bestimmt noch nicht bekannt:
Urteil des AG Leipzig vom 06.08.2008 – 113 C 9779/07 –
„Da im vorliegenden Falle die Vereinbarung über die geschuldete Vergütung zwischen der Klägerin und dem SV getroffen wurde, kommt es auf die Frage, welche übliche Vergütung geschuldet ist oder ob der Kfz-Sachverständige berechtigt wäre, sein Honorar im billigen Ermessen anhand…. zu bestimmen, nicht an. Soweit sich die Parteien auf einen bestimmten Wert geeinigt haben, kann es nicht Sache des Gerichtes sein, dem SV vorzuschreiben, auf welche Art und Weise er seine Preiskalkulation vorzunehmen hat.“
„Anhaltspunkte dafür, dass der abgeschlossene Werkvertrag eine sittenwidrige Preisvereinbarung enthält, sind nicht ersichtlich. Es gibt auch keine gesetzliche Regelung dafür, dass das Sachverständigenhonorar nur in einem bestimmten Verhältnis zur Schadenshöhe geltend gemacht werden kann.“
Kfz.-Sachverständigenbüro
DIPL.-ING. HARALD RASCHE
Bochum+Tangendorf(Nordheide)
Was nützt es alles – das Wehgeschrei und Klagen? Es muss ein Kontrollsystem her mit dem auch Schlechtleistungen dieser „Entscheider“ sanktioniert werden. Wer solch einen Schrott mehrfach absondert gehört schlichtweg entsorgt. Vielleicht reicht es ja noch zum Verkehrsschadensachbearbeiter, vielleicht bei der Allianz, der HUK oder der VHV?
Es bedarf keines weiteren Kontrollsystems. Eigentlich gibt es hierfür eine Dienstaufsicht. Leider sind die Verflechtungen in einzelnen Amtsgerichten mittlerweile so tiefgreifend, daß eine Krähe der anderen kein Auge aussticht… Da hilft nur der kurze Dienstweg – direkt über einen Landtagsabgeordneten als öffentliche Anfrage an das Landesjustizministerium. Dann muss sich die oberste Dienstaufsicht bei Häufung solcher Fälle damit befassen und das bringt Unruhe in den Filz.
Offenbar hat der Kläger es hier selbst ohne anwaltliche Vertretung versucht und ist damit so richtig auf die Schnauze gefallen. Man hätte hier mal grundsätzlich von vornherein hilfsweise zur Berufung zuzulassen beantragen können.
Wenn ordentlich und vollständig vorgetragen wurde, besteht ja immer noch die Möglichkeit der Gehörsrüge nach § 321a ZPO welche zwar selten Erfolg verspricht, jedoch dann den Weg zur Verfassungsbeschwerde frei macht. Das ist zwar ein langer Weg – im Erfolgsfall dürfte jedoch eine personelle Neubesetzung zumindest an diesem Gericht erfolgen. Und wenn das genug machen würden, dürften sich einige selbstherrliche Amtsrichter ganz schön warm anziehen…
@Kfz-SV Streubel says:“Wenn ordentlich und vollständig vorgetragen wurde, besteht ja immer noch die Möglichkeit der Gehörsrüge nach § 321a ZPO welche zwar selten Erfolg ….“
Offenbar leben Sie irgendwo entrückt auf einer Insel (oder im Thüringer Wald vielleicht) und haben selten in die Niederungen der Amtsgerichte Einblick. Aber auch Ihnen wird noch der Zahn gezogen – da bin ich mir sicher.
Spätestens dann, wenn die Erkenntnis dämmert, dass dort eine gehörige Anzahl von Scharlatanen als Robenträger unordentlich, lax und rechtswidrig den Alltag lebt. Ich mag keine Leute die ihre Arbeit nicht ordentlich machen. Jeder Elektriker zeigt mehr Berufsethos als die Mehrzahl dieser „Urteiler“ von denen besondere krass die weiblichen Akteure auffalllen. Ein Vielzahl von Schrotturteilen stammt ja von Richterinnen, so auch hier die Dame K. der 3 C des AG Mitte.
Tipp: Grundhonorar 332,90 Euro, dann klappts auch mit uns
@Juri
Ich weiß ja nicht welchen Zahn Sie meinen…
Ich habe zumindest hier bei uns recht tiefen Einblick in deren Machenschaften erhalten. Da ich mir auch nicht zu schade bin, Strafanzeige wegen Verdacht der Rechtsbeugung gegen solch laxe und rechtswidrig urteilenden Amtsrichter zu erstatten, durfte ich auch schon die Macht dieser Verflechtungen zwischen Amtsrichtern und Staatsanwaltschaft spüren…
Da es jedoch nicht in meiner Natur liegt, den Mund zu halten wenn mir was gehörig gegen den Strich geht, werden auch die mich nicht aufhalten… Im Gegenteil, wer seinen Gegner nicht kennt, braucht sich nicht wundern, wenn der Ball von mir von einer ganz unerwarteten Seite dann zurückgespielt wird… Denn die sich am sichersten fühlen, haben oftmals den meisten Dreck am Stecken…