AG Berlin-Mitte entscheidet zu den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt und zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg und ihren VN (Urt. v. 20.1.2011 -113 C 3156/10-).

Immer wieder müssen geschädigte Kfz-Eigentümer die Gerichte einschalten, weil die HUK-Coburg meint, den Schadensersatz nach ihrem Dafürhalten  regulieren zu können.  Wieder einmal musste sich die besagte Coburger Versicherung eines Besseren belehren lassen.  Auch in dieser Unfallangelegenheit wurden die Fahrzeugschäden nicht komplett reguliert und auch die Sachverständigenkosten außergerichtlich nur unzureichend erstattet mit dem Ergebnis, dass der VN der HUK-Coburg mitverklagt werden musste, weil seine Haftpflichtversicherung nicht ordnungsgemäß Schadensersatz geleistet hat. Nunmehr erfährt der eigene Versicherungsnehmer, dass seine Versicherung, statt nach Gesetz, §§ 823, 249 BGB, ordnungsgemäß den Schaden zu regulieren, ihn vor Gericht zerrt. Eine feine Versicherung, wird sich dieser sicherlich denken  – und vermutlich nach diesem Schadensfall die Konsequenzen ziehen. Nachstehend das   Urteil aus Berlin-Mitte in seinen wesentlichen Punkten:

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 113 C 3156/10                          verkündet am: 20.01.2011

In dem Rechtsstreit

H.J. aus Berlin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & Partner aus A.,

– Klägers,

gegen

1. S.B. aus Berlin,

2. HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte C.K. & Kollegen, aus B.,

– Beklagte,

hat das Amtsgericht Mitte, Abteilung 113, Littenstraße 12 – 17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 20.01.2011 durch den Richter am Amtsgericht …

f ü r  R e c h t  e r k a n n t:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 643,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2010 zu zahlen.

Aus dem Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 5. Mai 2010, für den – unstreitig – die Beklagten dem Grunde nach einer Quote von 100 % allein zu haften haben.

Hinsichtlich der Reparaturkosten begehrt der Kläger einen Betrag von 1.538,63 €. Hierzu legt der Kläger das Gutachten des Sachverständigen M. vom 19.5.2010 vor. Die Beklagte zu 2) zahlte hierauf vorgerichtlich 1.266,50 €.

Die Gutachterkosten beziffert der Kläger mit 560,61. Die Beklagte zu 2) regulierte vorgerichtlich 189,50 €. Seine weiteren Unkosten beziffert der Kläger mit 30 €, die Beklagte regulierte vorgerichtlich 20 €.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

– die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 653,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpuhkten über dem Basiszins seit dem 15.6.2010 zu zahlen,

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie berufen sich hinsichtlich der Reparaturkosten auf ein Prüfgutachten und sind der Meinung, die Sachverständigenkosten seien in dieser Höhe nicht erforderlich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet, im übrigen hat sie keinen Erfolg.

Dem Kläger stehen über die bereits gezahlten Beträge hinaus weitere Ansprüche aus dem Verkehrsunfall gegen die Beklagten gem. §§ 7,18 StV0 bzw, 115 VVG lediglich noch hinsichtlich der Schadenspositionen Reparaturkosten und Gutachterkosten zu, weitere Ansprüche bestehen nicht. Im Einzelnen:

1. Reparaturkosten:

Der Kläger kann Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 1.538,63 € verlangen, abzüglich des von der Beklagten hierauf bereits gezahlten Betrages ergibt sich der eingeklagte Restbetrag.

Die dem Kläger zustehenden Reparaturkosten schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf Grundlage des vorgelegten Gutachtens M. vom 19.05.2010. Die Abzüge der Beklagten sind unberechtigt.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09) bestätigt, wovor die Versicherungen gerne die Augen verschließen: Der Geschädigte darf seiner fiktiven Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat

Zwar lässt der BGH in der benannten Entscheidung es grundsätzlich auch zu, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweist. Die Beklagte übersieht jedoch geflissentlich, dass es sich hierbei um eine Ausnahme handelt, die der Bundesgerichtshof ausdrücklich aus der Schadensminderungspflicht eines Geschädigten herleitet und die deshalb an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Der Verweis auf eine alternative Reparaturmöglichkeit ist folglich ausschließlich dann möglich, wenn es der Schadensminderungspflicht des Geschädigten entsprochen hätte, diese alternative Reparaturmöglichkeit zu nutzen. Daraus ergibt sich zwingend, dass alle alternativen Angebote und alle Informationen zu diesen Angeboten dem Geschädigten zeitnah nach dem Unfallgeschehen unterbreitet werden müssen. Es genügt nicht, nähere Darlegungen erst im Prozess nachzuschieben. Das günstigere Reparaturangebot muss dem Geschädigten also zeitnah nach dem Unfall unterbreitet werden, muss für den Geschädigten – so ausdrücklich der BGH – mühelos und ohne weiteres zugänglich sein und aus dem Angebot muss der Geschädigte auch entnehmen können, dass die Reparatur in der angebotenen Werkstatt von der Qualität her der Qualität der Reparatur in einer marktgebunden Fachwerkstatt entspricht.

Diesen Voraussetzungen genügt das von der Beklagten zu 2) dem Kläger nach dem Unfall unterbreitete Alternativangebot nicht ansatzweise.

Zwar wird dem Kläger zeitnah nach dem Unfall hier mit dem Prüfgutachten der DEKRA eine andere Möglichkeit genannt. Diese Möglichkeit wird dem Kläger jedoch lediglich mit dem Abrechnungsschreiben mitgeliefert und dann auch noch lediglich in Form eines Prüfberichts. Dort wird allerlei Zahlenmaterial ausgebreitet und irgendwann wird dann eine Referenzwerkstatt angegeben. Den ganzen Rest kann der Geschädigte allenfalls raten. Aus dem Prüfbericht mag sich ergeben, dass diese Werkstatt, die dort angegeben ist, in der Regel wohl diese billigeren Preise nimmt. Das ist schön. Ob diese Preise im konkreten Fall von der Werkstatt auch angeboten sind, kann man dort nicht entnehmen. Woher weiß man denn, dass die genannte Werkstatt zwar vielleicht geringere Stundenverrechnungssätze nimmt, dafür aber zum Reparieren das Doppelte an Zeit benötigt? Die von der DEKRA mitgelieferte Kostenkalkulation ist eine eigene Kalkulation aber nicht die Zeitberechnung der Werkstatt. Und was völlig fehlt; Angaben zur Qualifikation der Firma. Ob diese eine gleichwertige Reparatur bietet, ist für den Geschädigten völlig im Dunkeln.

Würde der Geschädigte also sich hier auf die alternative Reparaturmöglichkeit einlassen wollen, müsste er zunächst einmal selbst ermittelnd tätig werden. Er müsste genauere Informationen zur Qualität der Arbeiten einholen. Er müsste sich ein verbindliches Kostenangebot der Firma besorgen. Es kann von daher keine Rede davon sein, dass dieser Prüfbericht die Anforderung, die der Bundesgerichtshof an die Ausnahme knüpft, erfüllen würde.

Letztlich gilt hier genau das Gleiche, was auch für alternative Restwertangebote der Versicherer gilt; Es muss ein konkretes und verbindliches Alternativangebot unterbreitet werden, das der Geschädigte nur einfach annehmen muss. Man wird unter Umständen sogar darüber diskutieren müssen, ob die Versicherung eine Haftungsübernahmeerklärung für den Fall abgeben muss, dass die nicht markengebundenen Fachwerkstatt die Reparatur verpfuscht.

2. Gutachterkosten:

Soweit die Beklagte zu 2) es für richtig befunden hat, die Sachverständigenkosten nur teilweise an den Kläger auszugleichen, kann sie damit nicht durchdringen. Die vorgenommenen Kürzungen sind unberechtigt.

Ein Geschädigter kann die erforderlichen Kosten verlangen. Die Einschaltung eines Sachverständigen war hier angemessen und damit erforderlich. Folglich haften die Beklagten für die Gebühren des Sachverständigen.

Der Sachverständige ist im übrigen nach ständiger Rechtsprechung Erfüllungsgehilfe des Schädigers, nicht des Geschädigten. Fehler des Sachverständigen – gleichgültig, ob bei der Erstellung des Gutachtens oder bei der Erstellung seiner Honorarrechnung – gehen deshalb zu Lasten des Schädigers, nicht aber des Geschädigten. Der Geschädigte ist für Fehler nur verantwortlich zu machen, wenn er durch eigenen schuldhaftes Tun den Fehler des Sachverständigen zu vertreten hat oder wenn er im Rahmen seiner Schadensminderungspflichten den Fehler hätte verhindern können und müssen.

Unter diesen Umständen ist ein Geschädigter für eine überhöhte Rechnung des Sachverständigen nur verantwortlich, wenn er selbst die Abrechnung in irgendeiner Weise hätte beeinflussen können. Es ist nicht erkennbar, dass dies hier der Fall gewesen wäre. Weder ist es einem Geschädigten zumutbar, erst einmal nach dem „billigsten“ Sachverständigen zu forschen, noch hat ein Geschädigter die Möglichkeit, die Honorarrechnung detailliert zu prüfen. Die Feinheiten einer ohnedies ja nicht existierenden Honorarordnung hat ein Geschädigter nicht zu kennen.

Allenfalls müssen einem Geschädigten grobe Ungereimtheiten auffallen. Soweit in diesem Zusammenhang auf die Fotokosten hingewiesen wird, ist auch dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Mit dem Preis sind natürlich nicht nur die Entwicklungskosten abgedeckt, sondern auch die sonstigen Aufwendungen des Sachverständigen dafür (Lohn, Vorhalten einer Kamera usw.).

Unkostenpauschale:

Diese Kosten schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO angesichts der deutlich gesunkenen Telefonkosten und immerhin zumindest im Durchschnitt nicht gestiegenen Portokosten auf 5 €. Wenn der Kläger hier schon 20 € erhalten hat, ist er bestens bedient….

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

So das Urteil des Amtsrichters des Amtsgerichtes Mitte in Berlin vom 20.1.2011.


Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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8 Antworten zu AG Berlin-Mitte entscheidet zu den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt und zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg und ihren VN (Urt. v. 20.1.2011 -113 C 3156/10-).

  1. wesor sagt:

    Der Sachverständige ist im übrigen nach ständiger Rechtsprechung Erfüllungsgehilfe des Schädigers, nicht des Geschädigten.

    Ist der im Urteil stehende Satz, so richtig?

  2. Klaus Kannenberg sagt:

    Der Amtsrichter in Berlin-Mitte hat sauber herausgearbeitet, dass die DEKRA-Prüfberichte in der jetzigen Form nichts besagen und nicht geeignet sind, den Geschädigten auf die Stundensätze einer Alternativwerkstatt zu verweisen. Wörtlich führt der Richter aus: “ In dem Prüfbericht wird allerlei Zahlenmaterial ausgebreitet und irgendwann wird dann eine Referenzwerkstatt angegeben. Den ganzen Rest kann der Geschädigte allenfalls raten. Aus dem Prüfbericht mag sich ergeben, dass diese Werkstatt, die dort angegeben ist, in der Regel wohl diese billigeren Preise nimmt. Das ist schön. Ob diese Preise im konkreten Fall von der Werkstatt auch angeboten sind, kann man dort nicht entnehmen. Woher weiß man denn, dass die genannte Werkstatt zwar vielleicht geringere Stundenverrechnungssätze nimmt, dafür aber zum Reparieren das Doppelte an Zeit benötigt? Die von der DEKRA mitgelieferte Kostenkalkulation ist eine eigene Kalkulation aber nicht die Zeitberechnung der Werkstatt. Und was völlig fehlt sind Angaben zur Qualifikation der Firma. Ob diese eine gleichwertige Reparatur bietet, ist für den Geschädigten völlig im Dunkeln…“ Das trifft genau den Kern. Der vom BGH geforderte Beweis ist damit nicht geführt. Ein Nachschieben im Prozess ist nicht mehr möglich, da der Geschädigte vorgerichtlich entscheiden kann und muss, ob er die angebotene Reparatur in der freien Werkstatt durchführen lassen will oder ob er doch lieber in der Markenfachwerkstatt reparieren lassen will. Eine gelungene Entscheidung meine ich.
    Grüße
    Klaus

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Wesor,
    der im Urteil stehende Satz ist so richtig. Schon der BGH hat in der bereits mehrfach hier zitierten Entscheidung vom 29.10.1974 -VI ZR 42/73 – ( = BGHZ 63, 182 ff.) ausgeführt, dass die Reparaturwerkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers ist. Gleiches gilt für den Sachverständigen ( LG Köln VersR 1975, 546 = NJW 1975, 57: OLG Naumburg DS 2006, 283, 285 = NJW-RR 2006, 1029). Das Werkstattrisiko und das Risiko eines zu teuren Sachverständigen gehen zu Lasten des Schädigers.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. SV-Mann sagt:

    Die Sache mit der Unkostenpauschale finde ich nicht so prickelnd.

    In der Unkostenpauschale, die der Geschädigte erhält, ist ja weitaus mehr enthalten, als Telefonkosten. Zeit und ggf. Weg zum SV. Zeit und Weg zum RA. Und,und,und.

    Ich hoffe, ich habe das mit der Unkostenpauschale nicht falsch verstanden, es ist schon spät.

    Ach so, was ist mit dem Schmerzensgeld für den Geschädigten, wenn er mit dem SB der Versicherung telefoniert hat und von seinen Rechten abgelenkt wurde (siehe ZfS 02/2011 Einleitung)?

    Mit freundlichen Grüßen

  5. VAUMANN sagt:

    Hi
    Der SV ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers,nachzulesen in: BGH NJW 1972,1800.
    Ich bin für Schmerzensgeld für den Klägeranwalt,der die Schriftsätze des Beklagtenvertreters lesen,das Gejammere des SV ertragen,das ständige Drängen des Mandanten aushalten und auf eine positive Entscheidung des Gerichts hoffen musste!

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV-Mann,
    das mit dem Schmerzensgeld ist eine gute Idee. Ich wäre dafür, dem Klägeranwalt ein solches durch den besonders freigestellten Tatrichter zusprechen zu lassen. Dabei ist dann auch die Genugtuungs- und Wiedergutmachungsfunktion wegen der langatmigen Schriftsätze der Versicherungsanwälte zu berücksichtigen, die der Klägeranwalt lesen muss.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  7. RA Alexander Jaeger sagt:

    Dem Amtsgericht Berlin-Mitte kann nur zugestimmt werden. Mit der Behauptung von niedrigeren Stundenverrechnungssätzen ist noch nichts über die tatsächliche Höhe der Reparaturkosten und der Folgekosten durch eine längere Reparaturdauer oder zusätzlichen Arbeitsaufwand gesagt. Die Instanzgerichte sehen zunehmend die Versicherer in der Darlegungslast, weshalb in jeder Klage die Erheblichkeit niedrigerer Reparaturkosten bestritten werden sollte. Noch ein Tipp: Eine Durchsicht der vorliegenden Prüfberichte aus verschiedenen Akten kam zu dem erstaunlichen Ergebnis, dass für ein und dieselbe Werkstatt unterschiedliche (vereinbarte) Stundenverrechnungssätze angegeben werden …

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Jaeger,
    die Schädigerseite ist nicht nur in der Darlegungspflicht, sondern seit dem VW-Urteil auch in der Beweispflicht, und zwar vorgerichtlich bereits, denn nur so kann der Geschädigte seine Disposition treffen.
    Ihr letzter Satz ist natürlich sehr interessant.

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