Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
hier und heute stellen wir Euch noch ein – zugegebenermaßen etwas älteres – Urteil aus Berlin zur Kürzung diverser Positionen durch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflicht-Versicherung bei der konkreten Abrechnung vor. Die von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflicht-Versicherung vorgenommenen Kürzungen bei der konkreten, durch die Reparaturrechnung nachgewiesenen, Schadensabrechnung war rechtswidrig. Denn bei der Reparatur in der Fachwerkstatt ist die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Dieser trägt das Werkstatt- und Prognoserisiko (vgl. BGHZ 63, 182 ff). Dementsprechend gehen Fehler des Erfüllungsgehilfen zu Lasten des Schädigers. Ein Auswahlverschulden lag nicht vor, da die Geschädigte eine qualifizierte Markenfachwerkstatt mit der Reparatur beauftragt hatte. Sofern die Kfz-Versicherung nach wie vor meint, ihr Erfüllungsgehilfe habe zu ihren Lasten Fehler gemacht, so steht ihr der Vorteilsausgleich zur Verfügung. Das hat das erkennende Gericht zutreffend gesehen und beurteilt. Allerdings hat das erkennende Amtsgericht Mitte in Berlin – trotz der konkreten Schadensabrechnung, die den konkreten vormaligen Herstellungsaufwand zum Gegenstand hatte, seine Entscheidung nicht auf § 249 I BGB, was richtig gewesen wäre, sondern auf § 249 II BGB gestützt. Die durch den Erfüllungsgehilfen des Schädigers durchgeführte Reparatur diente eindeutig der Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes. Und damit wäre § 249 I BGB einschlägig gewesen. Lest aber selbst das Urteil des AG Mitte und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 18 C 3143/15 verkündet am: 23.09.2015
In dem Rechtsstreit
… ,
Klägerin,
gegen
… ,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 18, Littenstraße 12 – 17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 02.09.2015 eingereicht werden konnten, durch den Richter …
f ü r R e c h t e r k a n n t :
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 622,07 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2013 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche auf restlichen Reparaturkostenausgleich aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, für welchen die Beklagte als Haftpflichtversicherung dem Grunde nach einstandspflichtig ist.
Der Geschädigte holte nach dem Unfall ein Gutachten der Sachverständigen … vom
28.01.2013 zu den Reparaturkosten (Anlage K 4, Bl. 11 ff. d.A.) ein und ließ sein Fahrzeug anschließend reparieren.
Die Beklagte zahlte auf die dem Geschädigten daraufhin ausgestellte Reparaturkostenrechnung des Autohauses … vom 15.02.2013 (Anlage K 3, Bl. 8 ff. d.A) über EUR 4.305,66 brutto einen Betrag i.H.v. EUR 3.683,59. Die nachfolgenden Positionen aus der Reparaturkostenrechnung zahlte die Beklagte ausweislich ihres Abrechnungsschreibens vom 08.04.2013 (Anlage K 2, Bl. 7 d.A.) nicht:
– Fehlerspeicher auslesen EUR 26,25 zzgl. USt.
– Probefahrt EUR 26,25 zzgl. USt
– Reinigungskosten EUR 26,25 zzgl. USt.
– Karosserie gemessen EUR 96,25 zzgl. USt.
– Fahrzeug vorn und hinten gemessen EUR 78,75 zzgl. USt.
– Bereitstellung Richtwinkelsatz EUR 269,00 zzgl. USt.
Auf vorgerichtliche Inanspruchnahme hin lehnte die Beklagte den Ausgleich des Differenzbetrages i.H.v. EUR 622,07 mit Schreiben vom 29.08.2014 endgültig ab.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Zahlung des Restbetrags verpflichtet und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 622,07 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit der fraglichen Arbeitsschritte und deren Vornahme.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nach §§ 115 VVG i.V.m. § 7, 18 StVG, 398, 249 ff., 823 BGB zu. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
1.
Die Klägerin kann von der Beklagten Ersatz der noch offenen Reparaturkosten i.H.v. EUR 622,07 beanspruchen. Diese gehören zu den erforderlichen Aufwendungen des Geschädigten i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB.
Das Gericht geht für die Frage der Erforderlichkeit im Zusammenhang mit dem Geschädigten gegenüber abgerechneter Reparaturkosten von folgenden Grundsätzen aus (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 04. Juni 2013 – 302 O 92/11; BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 jeweils bei juris abrufbar):
Als erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Nach § 249 Abs. 2 BGB soll dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers im Grundsatz ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen. Deshalb ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.
Es wäre daher nicht sachgerecht, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Werkstattrisiko geht deshalb grundsätzlich zu Lasten des Schädigers. (Hervorhebung durch Fettschrift erfolgt durch den Autor!) Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann.
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe dann auch regelmäßig durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des erforderlichen Betrags. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung durch den Ersatzpflichtigen reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.
Nach diesen Grundsätzen ist hier zur Überzeugung des Gerichts eine Ersatzverpflichtung der Beklagten festzustellen, ohne dass eine Beweisaufnahme durch Gerichtsgutachten oder Zeugenvernehmungen vorzunehmen war:
a)
Ausweislich der Reparaturkostenrechnung (Anlage K 3, Bl. 8 f.) wurden die Arbeitsschritte „Fehlerspeicher auslesen“, „Unfallbedingte Probefahrt“, „Unfallbedingte Reinigungskosten“, „Karosserie gemessen“ und „Fahrzeug vorn und hinten gemessen“ gegenüber dem Geschädigten abgerechnet. Diese Arbeitsschritte sind auch nach dem Gutachten … erforderlich gewesen (Anlage K4, Bl. 11 ff.).
Plausible Anhaltspunkte dafür, dass die Reparaturwerkstatt hier wahrheitswidrig nicht vorgenommene Arbeiten abgerechnet hat, bestehen nicht. Die Klägerin hat die Vornahme der Messarbeiten durch Vorlage der Messergebnisse sogar konkret nachgewiesen (Anlage K 7, Bl. 58 d.A..). Das Bestreiten der Beklagten ist unerheblich. Hiervon losgelöst wäre die Beklagte nach vorstehenden Grundsätzen auch dann zum Ausgleich verpflichtet, wenn die Werkstatt die Arbeitsschritte nicht vorgenommen hätte.
Ebenso wenig bestehen angesichts des Privatgutachtens … Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Gutachten korrespondierenden Positionen der Reparaturrechnung nicht zur ordnungsgemäßen Schadensbehebung erforderlich gewesen wären. Auch diesbezüglich ist das Bestreiten der Beklagten unerheblich.
Es kommt hinzu, dass die Beklagte die Frage der Erforderlichkeit nicht etwa durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen ließ, sondern die Kürzung ausweislich des Schreibens der Anlage K 2 (Bl. 7 d.A.) eigenhändig vornahm. Es erschließt sich nicht, dass der Versicherungsmitarbeiter der Beklagten über eine Sachkompetenz verfügt, das Gutachten … anzuzweifeln.
Selbst wenn aber keine Erforderlichkeit gegeben wäre, kann die Beklagte nach den eingangs genannten Grundsätzen hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten.
Es bestehen schon angesichts des Gutachtens der Anlage K 4 dann auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hätte.
b)
Die Klägerin kann darüber hinaus auch den Ersatz der abgerechneten Kosten für die Bereitstellung des Richtwinkelsatzes verlangen.
Diese Position war zwar im Gutachten nicht aufgeführt. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte vorhersehen konnte, dass das mit der Reparatur beauftragte Autohaus für den Richtwinkelsatz eine gesonderte Gebühr berechnet. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass ein nicht zum VW-Konzern gehörendes Autohaus, auch wenn es eine VW-Markenwerkstatt betreibt, nicht jedes Spezialwerkzeug im Dauerbestand hat und für den Einsatz gesonderte Gebühren abrechnet.
Der Geschädigte musste sich vor Beauftragung der Reparatur nicht darüber informieren, ob es gleichwertige Werkstätten gibt, welche bereits über einen entsprechenden Richtwinkelsatz verfügen bzw. diesen kostenfrei einsetzen (AG Halle (Saale), Entscheidung vom 08. Januar 2014 – 102 C 2549/13 -, Rn. 6, juris).
Soweit die Beklagte den Einsatz des Richtwinkelsatzes und dessen Erforderlichkeit bestreitet, ist dies vor diesem Hintergrund unerheblich. Die Position wurde unstreitig gegenüber dem Geschädigten abgerechnet. Ausweislich der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen (Anlage K 5, Bl. 29) war das Fahrzeug im Übrigen auf einem Richtsystem zu befestigen. Selbst wenn keine Erforderlichkeit gegeben wäre, hätte die Beklagte im vorliegenden Einzelfall dieses Risiko zu tragen (vgl. oben).
2.
Die Zinsforderung steht der Klägerin gem. §§ 286, 288 BGB zu. Spätestens auf den Folgetag der endgültigen Regulierungsablehnung vom 29.08.2013 trat der Zahlungsverzug ein.
II.
Die Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in den §§ 91 Abs. 1 , 708 Nr. 11, 711 ZPO.