Und im neuen Jahr geht es munter weiter mit den Schadensersatzurteilen gegen die HUK-Coburg. So hat am 18.1.2011 bereits schon wieder das Amtsgericht Berlin-Mitte über die Klage auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der gekürzten Sachverständigenkosten entscheiden müssen. Zudem kommt im vorliegenden Rechtsstreit noch hinzu, dass der Geschädigte zu Unrecht – wie das Gericht zutreffend festgestellt hat – auf eine preisgünstigere Referenzwerkstatt verwiesen wurde. Das DEKRA-Gutachten, in dem nur die Stundenverrechnungssätze gekürzt wurden, ist keine ausreichende Grundlage, dem Geschädigten die im Sachverständigengutachten seines Gutachters aufgeführten Stundensätze der markengebundenen Fachwerkstatt nicht zuzusprechen. Ein Verweis aufgrund des DEKRA-Gutachtens reicht nicht. Damit steht das erkennende Gericht bereits in der Reihe vieler Instanzgerichte (CH hat verschiedentlich darüber berichtet). Lest das Urteil aber selbst.
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil gemäß § 313a ZPO
Geschäftsnummer: 3 C 3354/10 verkündet am: 18.01.2011
In dem Rechtsstreit
des Herrn
Klägers,
gegen
die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG,
vertreten durch d. Vorstand,
Marburger Straße 10, 10914 Berlin,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 3, Littenstraße 12 – 17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 21.12.2010 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Amtsgericht Klein
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 558,70 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2010 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf einen Tatbestand wird gemäß § 313a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist ganz überwiegend bis auf einen geringen Zinsanteil begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung auch der weiteren Schadenspositionen aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall aus §§ 7, 17 StVG, 823 BGB in Verbindung mit § 115 VVG.
Zum einen hat der Kläger einen Anspruch auf die restlichen Reparaturkosten gemäß dem vorgelegten Privatgutachten … . Gemäß dem vorgelegten Privatgutachten betragen die Reparaturkosten netto 954,31 Euro. Insofern handelt es sich um substantiiertes Parteivorbringen und hat der Kläger hinreichend substantiiert seinen Schaden dargelegt. Demgegenüber reicht das von der Beklagten vorgelegte DEKRA-Gutachten nicht aus, um nachzuweisen, dass bei fiktiver Schadensabrechnung lediglich 658,36 Euro anfallen. Die Beklagte beruft sich insofern lediglich darauf, dass die Stundenverrechnungssätze überhöht seien, Reinigungskosten nicht erforderlich seien und ein Hohlraumschutz erforderlich sei und nennt Referenzwerkstätten die für die erbrachten Reparaturleistungen geringere Stundenverrechnungssätze geltend machen würden. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um nachzuweisen, dass tatsächlich im Endergebnis ein niedrigerer Betrag für die gesamten Reparaturkosten entstehen würde. Es reicht nämlich nicht aus, dass einzelne Positionen von den von der Beklagten genannten Referenzwerkstätten preisgünstiger angeboten werden. Vielmehr muß insgesamt die Reparatur nicht nur in gleichem Maße Sach- und fachgerecht, wie in einer Markengebundenen Fachwerkstatt ausgeführt werden, sondern auch der Gesamtpreis zu dem die Reparaturleistung erbracht wird, zumindest durch einen Kostenvoranschlag dargestellt werden. Denn der Schädiger muß konkrete Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit einer Abrechnung und damit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ergibt (vgl. BGH NJW 2003, 2086).
Dies kann aber nur erfolgen, wenn zumindestens ein konkreter Kostenvoranschlag vorgelegt wird. Darüber hinaus gehend muß der Schädiger nachweisen, dass die Referenzwerkstatt eine ebenso große Erfahrung für die spezielle Reparatur aufweist, wie die Markengebundene Fachwerkstatt. Insofern reichen die angebotenen Zeugenbeweise nicht aus.
Desweiteren hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigengebühren. Grundsätzlich zählen zu den erforderlichen Kosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten. Danach sind die Kosten zu erstatten, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung erachten darf und entscheidend ist allein, ob die an den Sachverständigen gezahlten Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen repräsentieren (BGH NJW 07, 1450). Der Geschädigte ist nicht verpflichtet Marktforschung zu betreiben und insbesondere ist ohne vorherige Begutachtung des beschädigten Fahrzeuges es ohnehin schwer möglich, einen konkreten Preisvergleich anzustellen, da es an entsprechenden Tarifübersichten fehlt. Insofern darf der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (OLG Naumburg, NJW-RR 06, 1029). Der Geschädigte darf allerdings nicht jeden beliebigen Preis mit dem Sachverständigen vereinbaren. Solange es jedoch für einen Laien nicht erkennbar ist, dass die vom Sachverständigen zugrunde gelegte Pauschale geradezu willkürlich festgesetzt wurde und ein offensichtliches Mißverhältnis zwischen Leistung und Honorar besteht, kann der Geschädigte die Erstattung dieser Kosten vom Schädiger verlangen (OLG Nürnberg, OLG Report 02471, OLG Hamm Versicherungsrecht 01, 249). So liegt es in diesem Fall. Bei Reparaturkosten von 1.135,63 Euro hat der Sachverständige ein Grundhonorar von 257,00 Euro zugrunde gelegt. Daneben werden als Pauschalen Fahrtkosten und Telefon- Portokosten und Schreibkosten geltend gemacht sowie Kosten für vier Lichtbilder abgerechnet. Das die Kosten für Schreib- und Portokosten sowie Fahrkosten pauschal abgerechnet werden, ist nicht ungewöhnlich. Dies mußte dem Kläger nicht als unangemessen ins Auge springen, sondern er durfte es als Orts- und branchenüblich annehmen. Insofern gehören auch die Sachverständigenkosten insgesamt zu den dem zu erstattenden Schaden. Insbesondere ist der Kläger nicht gehalten gewesen, lediglich gemäß dem Gesprächsergebnis zwischen der Beklagten und dem BVSK abzurechnen.
Desweiteren hat der Kläger einen Anspruch auf 20,00 Euro Unkostenpauschale im Rahmen des § 249 BGB.
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
Bezüglich des Zinsanspruchs war der Zinsbeginn nach hinten zu verlegen, da der Beklagten ausreichend Gelegenheit zur Überlegung verbleiben mußte. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 f. BGB.
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzung des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Das war das Urteil der Amtsrichterin aus Berlin-Mitte.
Eure Meinung dazu bitte.
Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>
@Desweiteren hat der Kläger einen Anspruch auf 20,00 Euro Unkostenpauschale im Rahmen des § 249 BGB.
Hallo Willi Wacker,
die im Urteil zugesprochenen 20 Euro Unkostenpauschale finde ich gelinde gesagt etwas wenig, zumal einige Gerichte bereits 30 Euro zusprechen.
Bravo,
da sieht man wieder mal die Verlogenheit der deutschen Autofahrergemeinde. Wenn es um „eigene“ Ansprüche geht ist jede Gier recht und jeglicher kaufmännischer Grundsatz ausgeschaltet, aber wehe man ist selbst der Schädiger! Dann ist der Anspruch des Gegners natürlich total überzogen, ungerechtfertigt und der Versicherer sowieso an allem Schuld. Auch an der Blödheit nicht vernünftig Auto fahren zu können.
„Ironman“ ist ein wirklich passender Name, z.B. für HUK-Mitarbeiter?
Wer außer einem „Ironman“ könnte die never ending story bzw. den mühsamen Marathon des aktiven (rechtswidrigen) Schadensmanagements auf Dauer sonst mental und konditionell durchhalten? Eisen ist u.a. doch auch ein Synonym für hart und kalt? Auch die Wertigkeit von FE unter den Metallen ist, wie auch die Korrosionsbeständigkeit, nicht gerade berauschend.
Übrigens: Die Geschädigten entfalten in der Regel keine „Gier“, sondern wollen nur das, was ihnen nach Recht und Gesetz (§ 249 BGB) zusteht. Geschädigte wurden unverschuldet in ein Unfallereignis involviert und erwarten lediglich eine ordnungsgemäße Entschädigung. Nicht mehr und nicht weniger.
Gier entfalten heutzutage nur Versicherungsgesellschaften, indem man die Bilanzgewinne der Versicherung (und damit auch die Erfolgsprämien der Vorstände, Führungskräfte usw.) auf Kosten der Geschädigten aufpoliert.
In Anbetracht der Tatsache, dass viele Richter nicht auf den Kopf gefallen sind, gibt es, erfreulicherweise, jede Menge rechtsfehlerfreie Urteile im Sinne des § 249 BGB (siehe oben).
Bleibt nur zu hoffen, dass bei den „Eisenmännern“ irgendwann das Gehirn der körperlichen Kondition folgt?
Hallo Bodo
„Bleibt nur zu hoffen, dass bei den “Eisenmännern” irgendwann das Gehirn der körperlichen Kondition folgt?“
Dazu muß man die Eisenmänner aber auf mindestens 910 °C erhitzen, damit beim Kristallgitter etwas in Bewegung kommt. Das würde ich gerne sehen.
Sehen ja, riechen nein!
Hi Bodo
mittlerweile ist schon Ramschverkauf:guckstdu ebay-artikelnummer:320628210518
Wer giert – immer und überall?
Das falsche Spiel mit Billigpolicen
Privater Krankenschutz ist ab 50 Euro im Monat zu haben. Doch die Experten raten von derartigen Billigverträgen ab. Die Leistungen seien unzureichend, zudem hätten die Tarife zahlreiche Haken.
Quelle:http://www.handelsblatt.com/finanzen/vorsorge/krankenversicherung-das-falsche-spiel-mit-billigpolicen;2741772
Nur mal zwei Beispiele für Gier ohne Grenzen?
http://www.youtube.com/watch?v=wOCD6OoJUfM&feature=related
http://www.youtube.com/watch?v=1N82J43PjyA&feature=related