Der Amtsrichter der 111. Zivilabteilung des Amtsgerichts Mitte in Berlin hat mit lesenswerten Urteil vom 23.06.2009 – 111 C 3137/08 – die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung verurteilt, restlichen nicht regulierten Schadensersatz zu leisten. Die Versicherung hatte der Klägerin die Studenverrechnungssätze ihrer Markenwerkstatt nicht zuerkannt. Nunmehr hat die Versicherung mit einem überzeugenden Urteil hoffentlich die Lehren gezogen. Das Urteil gebe ich wie folgt wieder:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ……€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem…..zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die auf §§ 7 StVG, 823 BGB, 3 PflVG gestützte Klage ist begründet.
Die Beklagte, die dem Grunde nach unstreitig zum Schadenersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 11.02.2008 verpflichtet ist, hat auch die restlichen Reparaturkosten zu ersetzen. Sie ist nicht berechtigt, diese um…..wegen günstigerer Stundenverrechnungssätze der von ihr benannten Werkstatt zu kürzen.
Das Schadengutachten vom 15.02.2006 (81. 6 ff. d.A.) ist eine geeignete Grundlage der Schadenschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO.
Der Geschädigte kann – auch bei fiktiver Schadenberechnung – die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (im Folgenden: Markenwertstatt), nicht nur die ortsüblichen Stundenverrechungssätze regionaler Werkstatten ersetzt verlangen.
Nach dem so genannten Porsche-Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2003, 2086) hat ein Geschädigter grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die bei einer Reparatur des Fahrzeuges in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallen, auch dann, wenn er sein Fahrzeug nicht reparieren lasst.
Es handelt sich nicht um eine Einzelfallentscheidung. Sie ist nicht auf Fahrzeuge sog. Edelmarken oder der Luxusklasse beschränkt. Eine derartige Unterscheidung, die Haftpflichtversicherer einführen wollen, wäre Klassenjustiz nach Automarken, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Unerheblich ist auch, ob in einem Schadengutachten die Stunden Verrechnungssätze „einer“ Markenwerkstatt zugrunde gelegt werden. Das Porsche-Urteil verwendet diesen Begriff ersichtlich nicht als Zahlwort. Soweit Einzelrichterinnen der Zivilkammer 58 das Urteil in diesem Sinne interpretiert haben, ist dem nicht zu folgen Diese Auslegung ist abwegig. Ein Schadengutachten bleibt selbst dann eine geeignete Grundlage der Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO, wenn es auf Basis durchschnittlicher Löhne mehrerer Markenwerkstätten erstellt ist.
Denn dann beruht es auf einer größeren Datenbasis als ein Einzelwert und ist damit erst recht einen geeignete Grundlage der Schätzung.
Der Kläger muss sich nicht auf die von den Beklagten benannten Werkstätten verweisen lassen, weil diese nach ihren Behauptungen günstigere Stundenverrechnungssätze kalkulieren.
Die Reparatur in einer „freien“ Werkstatt bietet keinen gleichwertigen Ersatz gegenüber der Reparatur in einer Markenwertstatt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Reparatur technisch gleichwertig ist. Denn gleichwertig ist nur die Ersatzmöglichkeit, die den Vermögensschaden vollständig beseitigt. Das ist bei einer Reparatur in einer freien Werkstatt nicht der Fall.
Der Geschädigte hat Anspruch darauf, dass sein Vermögensschaden vollständig beseitigt wird. Befand sich das Fahrzeug vor dem Unfall in dem Bereich, der repariert werden muss in dem Zustand, in dem es vom Hersteller ausgeliefert worden ist, so ist der Schaden auch nur durch eine Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt vollständig zu beseitigen. Nur so ist der Vermögensschaden optimal zu beseitigen. Denn die Reparatur in einer Markenwerkstatt ist am Markt – ebenso wie Scheckheftpflege u. a. – ein wertbildender Faktor. Die Gesamtheit der Autofahrer bringt Reparaturen in Markenwerkstätten eine größere Wertschätzung entgegen, als Reparaturen in freien Werkstätten. Dies kann der erkennende Richter als Mitglied der beteiligten Verkehrskreise selbst beurteilen.
Daran ändert auch die Tatsache, dass ein merkantiler Minderwert auszugleichen ist, nichts. Denn dieser Minderwert ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Geschädigte offenbaren muss, dass es sich um einen „Unfallwagen“ handelt. Darüber hinaus hat er Anspruch, dass der Vermögensschaden so gut und so weit wie möglich ausgeglichen wird. Das ist wegen der Wertschätzung der Autofahrer, die Reparaturen in Markenwerkstätten entgegengebracht wird, nicht durch eine Reparatur in freien Werkstätten möglich. Denn diese Wertschätzung ist kein bloß ideeller Wert, sondern ein Wirtschaftsfaktor am Gebrauchtwagenmarkt.
Alter und Laufleistung eines Fahrzeuges spielen keine Rolle. Vorteile die durch eine Reparatur eines alten Fahrzeuges entstehen, sind nach den altbewährten Grundsätzen des Abzuges „neu für alt‘ auszugleichen. Die Verknüpfung von Alter und Laufleistung mit der Höhe der Stundenverrechnungssätze, die die Beklagten herstellen wollen ist weder juristisch noch rational zu begründen. Sie ist schlicht überflüssig, weil das geltende Recht ein ausreichendes Instrumentarium zu Ausgleich von Vermögensvorteilen, die bei der Schadenbeseitigung entstehen, aufweist. Abgesehen davon ist die „Argumentation“ der Beklagten schon deshalb nicht nachzuvollziehen, weil nach dem gebetsmühlenartig wiederholten Vortrag der Haftpflichtversicherer gerade kein Qualitätsunterschied zwischen den Reparaturen in freien und Markenwerkstätten bestehen soll.
Dann können aber Alter und Laufleistung kein Kriterium sein, dass es rechtfertigt, den Geschädigten auf eine freie Werkstatt zu verweisen. Denn damit wird der Grundsatz, das er – und nicht der Schädiger – Herr der Schadenbeseitigung ist, nicht nur ausgehöhlt, sondern unterlaufen. Der Geschädigte, der sich bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur nicht auf eine freie Werkstatt verweisen lassen muss, muss sich erst Recht bei fiktiver Abrechnung nicht auf eine fiktive Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.
Damit ist auch schon der nächste Mangel in den Einwänden der Haftpflichtversicherer offengelegt. Ihr Angebot ist ein rein fiktives: Würde ein großer Teil der Geschädigten, die sie auf die anderweitige Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen wollen, dieses Angebot tatsächlich in Anspruch nehmen wollen, dürften diese Betriebe schnell an ihre Kapazitätsgrenzen gelangen.
Unerheblich ist auch der Vortrag, bei den Werkstätten handele es sich um einen zertifizierte, qualifizierte Fachbetriebe, die durch Spezialisten für Karosserie- und Lackreparaturen unter Verwendung moderner Spezialwerkzeuge die Reparaturen nach den Vorgaben der Hersteller durchführen, Originalersatzteile verwende und auf Ersatzteile keine UPE-Aufschläge berechnen, Garantie auf die Arbeiten gewähre und kostenfreies Abholen und Anliefern des Fahrzeuges bieten. Abgesehen davon, dass es darauf nach dem oben Ausgeführten nicht ankommt, ist dieser Vortrag unsubstanziiert, weil es sich lediglich um abstrakte, generalklauselartige Floskeln zur Reparaturqualität, nicht um konkreten Vortrag zur selben handelt. Es ist nicht ersichtlich Angaben zur tatsächlichen Reparaturqualität (z.B. Mängelquote, Zahl der Reklamationen im Vergleich zu Markenwerkstätten) über einen längeren Zeitraum fehlen völlig.
Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass die Auswahl von freien Werkstätten durch Haftpflichtversicherer der Manipulation der Gerichte dient. Im Verfahren 111 C 3182/07 hat das Gericht erst in der Beweisaufnahme und auf eigene Nachfrage feststellen müssen, dass die angeblich günstigeren Stundensätze sogar einer Markenwerkstatt nicht allgemein kalkuliert, sondern nur besonderen Kunden aufgrund gesonderter Vereinbarungen gewährt werden – u. a. mit dem Haftpflichtversicherer, der dies seiner Wahrheitspflicht aus § 139 ZPO zuwider verschwiegen hatte. Im Verfahren 102 C 3182/07 hat der Haftpflichtversicherer die Klageforderung anerkannt, nachdem das Gericht in seinem Beweisbeschluss den Zeugen aufgegeben hatte, anzugeben, ob die günstigeren Stundensätze jedem oder nur bestimmten Kunden aufgrund besonderer Vereinbarung gewahrt werden.
Soweit Haftpflichtversicherer meinen, das Porsche-Urteil werde „trotz der eindeutigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen“ häufig falsch verstanden, ist dies nicht nachvollziehbar.
Zum einen handelt es sich bei dem Teil der Begründung, den sich die Haftpflichtversicherer in der von ihnen interpretierten Weise zu eigen machen nicht um Entscheidungsgründe, weil sie die Entscheidung nicht tragen. Es handelt sich um sog. obiter dicta, die wie – BGH-Entscheidungen auch sonst – nicht bindend sind. Anscheinend wollte die Vorsitzende des VI. Zivilsenats mal wieder einer so genannte „Segelanweisung“ erteilen – was angesichts des heftigen Streits der aufgrund der Unklarheiten entstanden ist, offensichtlich gründlich „in die Hose gegangen“ ist.
Die fiktive Abrechnung auf der Basis der Stundenverrechnungssätze verstößt auch nicht gegen das Verbot, sich durch den Schadenersatz zu bereichern. Der immer wiederholte Einwand der Haftpflichtversicherer, der Geschädigte hätte sein Fahrzeug ja in einer Markenwerkstatt reparieren lassen können, dann wären die höheren Stundensätze ohne Rechtsstreit ausgeglichen worden; tue er dies nicht, dürfe er durch die fiktive Abrechnung keinen Gewinn machen, ist falsch. Es kann dahin gestellt bleiben, ob es sich dabei nicht um einen Zirkelschluss handelt. Jedenfalls ist er schlicht falsch. Er verkennt zum einen, dass einem Geschädigten nicht entgegengehalten werden kann, dass er von seinem gesetzlichen Wahlrecht zwischen konkreter und fiktiver Schadensberechnung Gebrauch macht. Zum anderen verkennt er, dass es nicht einen konkreten und einen fiktiven Schaden gibt, sondern nur einen einheitlichen Vermögensschaden, der auf zwei Wegen – nämlich fiktiv oder konkret – ermittelt werden kann. Deshalb kann es auch keine Differenz zwischen beiden und damit keinen Gewinn geben. Denn am Ende wird nur der Vermögensschaden rechtskräftig festgestellt, egal ob er fiktiv oder konkret berechnet ist. Nach geltendem Recht kann der Geschädigte nun einmal das fiktiv abrechnen, was er bei konkreter Ausführung der Reparatur in einer Markenwerkstatt aufwenden müsste – dann bei Ausführung der Reparatur dürfte der Geschädigte ihn nicht auf eine „freie“ Werkstatt verweisen.
Der Geschädigte muss auch keine Reparaturrechnung vorlegen. Der Kläger hat ein Schadengutachten vorgelegt. Damit genügt der Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung seiner Darlegung- und Beweislast im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO. Der Geschädigte ist nach Gesetzes und Rechtslage gerade nicht gezwungen, eine Reparatur durchzuführen und deshalb erst Recht nicht verpflichtet, eine Rechnung darüber vorzulegen.
Auch aus europarechtlichen Regelungen ergibt sich nichts anderes. Die Aufhebung der Markenbindung durch die Aufhebung der Gruppenfreistellungsverordnungen sowie die EG-VO Nr. 715/2007 vom 20.06.2007 (Euro-5) enthalten Regelungen des Wettbewerbsrechts, keine Regelungen des Schadensersatzrechts. Aus ihnen können keine Schlüsse zu Lasten von Geschädigten gezogen werden, denn dieser ist kein Adressat dieser Vorschriften.
Wenn Haftpflichtversicherer meinen, die Einhaltung einer Garantie dürfe nicht mehr von der Reparatur oder Wartung in einer Vertragswerkstatt abhängig gemacht werden, verkennen sie, dass dies nur für gesetzliche Gewährleistungsrechte gilt, nicht aber für sog. Herstellergarantien.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 2. 286 ff. BGB begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die maßgebenden Fragen der Schadenschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO sind in der Rechtsprechung geklärt. Diese ist Aufgabe des Tatsachengerichts.
Die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine solche ist nicht möglich, weil beim Landgericht Berlin, auf dessen gefestigte Einzelrichterrechtsprechung einzelner Richterinnen sich die Beklagten beziehen, nicht mit dem Herausbilden einer einheitlichen Rechtsprechung unter mehr als zehn Einzelrichtern zu rechnen ist. Es ist nicht Sinn und Zweck der Berufungszulassung eine Lotterie zu eröffnen, die einer Partei die Chance bietet, durch die Geschäftsverteilung des Berufungsgerichts an eine Einzelrichterin zu gelangen, die eine ihr günstige Rechtsauffassung vertritt und dann selbst die Revision nicht zulässt.
So das lesenswerte Urteil. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Hallo K.-H.W., hallo borsti,
jetzt habt ihr aber Willi Wacker richtig angetrieben, so dass er das von euch erwähnte Urteil sofort hier eingestellt hat. Ich muss euch aber recht geben, das Urteil ist in der Tat lesenswert. Mit überzeugender Begründung hat der Amtsrichter der Geschädigten auch bei fiktiver Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze markengebundener Werkstätten zugesprochen. Prima Urteil.
MfG.
Friedhelm S.
Sehr erfreulich dass hier auch das Thema „Berliner Lotterie“ angesprochen wurde.
Ganz offenbar hat auch der Richter dies als unerträglich empfunden und seinerseits einen Riegel davor geschoben. Meine Hochachtung dem Richter für seine Courage.
Hallo Willi Wacker, hallo borsti,
mit seinem Urteil hat der Berliner Amtsrichter genau den Nagel auf den Kopf getroffen. Eine saubere Arbeit. Hut ab vor der eigentlich selbstverständlichen Urteilsleistung. Alle relevanten Punkte sind herausgearbeitet und behandelt worden. Jedes der – unsinnigen – Argumente der Beklagten wurde herausgestellt und abgebügelt. Ein schönes Urteil, das auch in juristischen Fachzeitschriften oder in der neuen juristischen Online-Zeitschrift veröffentlicht werden sollte.
MfG
Jurastudentin
In zwei Punkten ist das Urteil indiskutabel schlecht:
„Anscheinend wollte die Vorsitzende des VI. Zivilsenats mal wieder einer so genannte “Segelanweisung” erteilen – was angesichts des heftigen Streits der aufgrund der Unklarheiten entstanden ist, offensichtlich gründlich “in die Hose gegangen” ist.“
Diese Ausführungen sind unsachlich und helfen nicht weiter. Egal warum der BGH den Nebensatz in das Urteil aufgenommen hat und ob dadurch Unklarheiten entstanden sind: Diese Form der BGH-Kritik ist daneben. Der Amtsrichter hat einen konkreten Rechtsstreit zu entscheiden. Seine persönliche Meinung zur BGH-Rechtsprechung kann er in einer Urteilsrezension oder einem Fachaufsatz äußern.
„Die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine solche ist nicht möglich, weil beim Landgericht Berlin, auf dessen gefestigte Einzelrichterrechtsprechung einzelner Richterinnen sich die Beklagten beziehen, nicht mit dem Herausbilden einer einheitlichen Rechtsprechung unter mehr als zehn Einzelrichtern zu rechnen ist.“
Genau dann, wenn mehrere Einzelrichter unterschiedlicher Auffassung sind, ist die Berufung (§ 511 IV Nr. 1 ZPO) oder ggf. die Sprungrevision (§ 566 IV Nr. 2 ZPO) zuzulassen.
Hallo Herr Schepers,
Ihre Kritik am Urteil des Amtsrichters des AG Mitte in Berlin kann ich ehrlich gesagt nicht verstehen. Der Amtsrichter hat mir aus der Seele gesprochen. Seine Kritik an dem BGH-Urteil mag unsachlich sein. Es muss aber einem Richter erlaubt sein, auch in einem Urteil Kritik an einem Zivilurteil des BGH zu üben, vor allem dann, wenn dieses Urteil durch bewußte Falschinterpretation der Versicherungen zu Diskussionen und teilweise gegenläufigen Urteilen der unteren Instanzen geführt hat. Hätte der 6. Zivilsenat, nicht nur die Frau Vorsitzende und gleichzeitig Vizepräsidentin des BGH, klarere Worte gefunden, wäre für Falschinterpretationen kein Raum mehr. Durch die bewußt falsche Interpretation der BGH-Urteile versucht gerade die Versicherungswirtschaft für sie günstige Urteile in den Instanzen zu erreichen, mit denen sie dann hausieren gehen kann. Ich verweise insoweit auf die von der HUK-Coburg veröffentlichte angebliche, aber durch nichts bewiesene Positivliste der zu ihren Gunsten ergangenen Honorarurteile.
Auch die Nichtzulassung der Berufung ist rechtens. Selbst wenn es irgendwelche obskuren gegeteiligen Ansichten in Urteilen gibt, ist damit noch nicht der Grund zur Zulassung der Berufung gegeben. Das Gericht muß nicht jede abwegige Ansicht berücksichtigen.
Insgesamt scheint mir Ihre Urteilsschelte unangemessen. Dann wäre nämlich jedes Urteil zur Berufung zuzulassen. Das ist aber nicht Sinn der Berufungs- bzw. Revisionsnormen.
Daß dem erkennenden Amtsrichter bei derartig abwegiger Argumentation der Beklagten, zumal immer wieder der gleiche Unsinn vorgetragen wird, auch einmal der Geduldsfaden reißt und er Tacheles redet, ist mehr als verständlich. In anderen Urteilen haben Richter/Innen das Urteil damit begründet, daß sie die Urteilsgründe bereits vielfach der Beklagten bekanntgegeben hatten, diese jedoch nichts gelernt haben und deshalb jetzt keine weitere Begründung mehr abgegeben wird. Manche Versicherungen wollen derart klare Worte in ihren Urteilen haben, damit dann auch die eventuell mitverklagten VN informiert werden, in was für einer Versicherung sie sind, nämlich in einer, die absolut beratungsresistent ist.
Wenn die Beklagte meint, Rechtsmittel einlegen zu wollen, kann sie ggfls. Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Ganz rechtlos ist sie nicht.
Einen schönen Abend noch
@Schepers.“Genau dann, wenn mehrere Einzelrichter unterschiedlicher Auffassung sind, ist die Berufung (§ 511 IV Nr. 1 ZPO) oder ggf. die Sprungrevision (§ 566 IV Nr. 2 ZPO) zuzulassen.“
Ihnen scheint etwas entgangen zu sein!
„Es ist nicht Sinn und Zweck der Berufungszulassung eine Lotterie zu eröffnen, die einer Partei die Chance bietet, durch die Geschäftsverteilung des Berufungsgerichts an eine Einzelrichterin zu gelangen, die eine ihr günstige Rechtsauffassung vertritt und dann selbst die Revision nicht zulässt.“
……“und dann selbst die Revision nicht zulässt.“