Mit Anerkenntnisteil- und Kostenschlußurteil vom 27.11.2009 – 104 C 3141/09 – hat das Amtsgericht Mitte in Berlin festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von den Kosten der RAe. … für die Kostendeckungsanfrage bei der Rechtschutzversicherung des Klägers freizustellen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Nachdem die Beklagte zu 2. – zugleich für ihren VN, den Beklagten zu 1. – den noch geltend gemachten Freistellungsanspruch hinsichtlich der Deckungsanfrage bei der Rechtschutzversicherung des Klägers mit Schreiben vom 3. September 2009 anerkannt hat, waren die Beklagten ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, § 307 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt den Regeln der §§ 91 I, 269 III S.3 ZPO. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, haben die Beklagten die Kosten des Rechtsstreites gem. § 269 III S. 3 ZPO zu tragen, denn sie haben Anlass zur Einreichung der Klage per 19./20. Mai 2009 gegeben. Noch mit Schreiben vom 21.4.2009 haben sie den Unfallhergang bestritten und die geltend gemachte Forderung auch während der mit Schriftsatz vom 23. April 2009 bis Ende April 2009 gesetzten Frist nicht reguliert. Erst nach Klageeinreichung erfolgte die Zahlung.
So wortwörtlich die Entscheidungsgründe.
Zwei weitere Verfahren beim LG Stade 1 S 35/09 und AG Hersbruck 4 C 499/09 haben rechtskräftig eine 0,9 Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 RVG nach dem Wert der voraussichtlichen Verfahrenskosten ohne etwaige Sachverständigenkosten zuerkannt. So auch das LG Amberg, Njw 2009,2610.
Eine schöne Entscheidung. Klar, kurz und bündig! So muss es sein.