Der Porsche als Mietfahrzeug, ein besonderer Fall, wie das Amtsgericht Berlin-Mitte meint. Es hat die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietkosten in Höhe von 1.411,40 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch insoweit aus abgetretenem Recht aus § 115 VVG zu.
Die Klägerin ist aufgrund der Abtretung vom 23. März 2011 aktivlegitimiert.
Ein Verstoß gegen das RDG ist entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des BGH insoweit nicht ersichtlich.
Dass die Geschädigte bei der Anmietung des Fahrzeugs gegen die grundsätzlich bestehende Schadensminderungspflicht verstoßen hat, ist nicht ersichtlich.
Das Fahrzeug der Geschädigten war ein Porsche, weshalb die Geschädigte auch einen Porsche anmieten durfte und sich nicht auf einen BMW oder ein anderes Fahrzeug derselben Gruppe verweisen lassen musste.
Dass die Geschädigte hier einen Porsche bereits am Schadenstag günstiger hätte anmieten können, ist nicht ersichtlich. Wie sich das Gericht selbst durch entsprechende Recherchen im Internet überzeugt hat, ist es gar nicht so einfach einen Porsche als Mietwagen zu finden, der auch in Berlin und nicht in Süddeutschland abholt werden kann. Jedenfalls konnte das Gericht mit mehren Stichproben kein günstigeres Angebot als bei der Klägerin finden.
Insbesondere ist auch die Vorbuchungsfrist ein preisbildender Faktor, wie das Gericht durch eigene Recherchen hat feststellen müssen. Auf all dies wurde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen.
Allerdings sind hier nach ständiger Rechtssprechung des Kammergerichts 15 % ersparte Eigenkosten, das sind 462,62 EUR und nicht nur 238,42 EUR in Abzug zu bringen, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung – ohne Nennung der Beträge – hingewiesen hat. Es verbleibt mithin der ausgeurteilte Betrag.
Zinsen sind §§ 288, 291 BGB begründet.
Der Klägerin stehen weiter 156,50 EUR außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von bis zu 1.500,00 EUR zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Soweit das AG Berlin-Mitte.
Hallo Babelfisch,
dass der zuständige Amtsrichter eigene Recherchen zur Urteilsfindung anstellt, ist lobenswert. Damit widerlegt er die Angaben der beklagten Haftpflichtversicherung. Allerdings war dieses Urteil hier im Blog bereits am 15.11.2012 veröffentlicht gewesen. Aber doppelt hält besser. Finde ich auch!
Mit freundl. koll. Grüßen
Willi Wacker