Mit Urteil vom 02.09.2009 (110 C 3459/08) hat das AG Berlin-Mitte die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 89,99 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet; der Klägerin stehen aufgrund des Unfallereignisses vom 06.06.2005 in Offenburg weitere Mietwagenkosten gegen die Beklagte i.H.v. EUR 648,72 gem. den §§ 7, 17 StVG, 823, 249 ff., 398 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG zu.
Nach der ständigen Rechtsprechug des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Hierbei ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Das bedeutet, dass ihm eine Erkundigungspflicht trifft und dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Diesen „Normaltarif“ schätzt das AG Offenburg aufgrund der ständigen Rechtsprechung des LG Offenburg in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlgebiet des Geschädigten. Diese Schätzgrundlage hat der BGH mit Senatsurteil vom 24.06.2008 AZ VI ZR 234/07 ausdrücklich anerkannt. Von daher sieht das Gericht keinerlei Grund von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten verbietet sich vorliegend ein Rückgriff auf die ermittelten Preise des Fraunhofer Instituts bereits deshalb, weil diese erst im Jahr 2007 zusammengetragen wurden. Gleiches gilt für die seitens der Beklagten vorgelegten Internetangebote. Diese stammen allesamt aus dem März 2009 und geben mithin nicht die Preise im Juni 2005 wieder. Unabhängig davon gelten die Preise ausschließlich bei einer Reservierung über das Internet. Hierauf ist jedoch der Geschädigte, der wie im vorliegenden Fall unmittelbar nach dem Unfall einen Mietwagen benötigt, nicht zu verweisen.
Von daher belaufen sich die erstattungsfähigen Mietwagenkosten unter Berücksichtigung von 3 % Eigenersparniskosten auf netto EUR 1.873,31. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlung über EUR 1.224,59 waren der Klägerin mithin noch weitere EUR 648,72 zuzuerkennen.
Die geltend gemachten Zinsen, Mahnkosten und außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren rechtfertigen sich unter Verzugsgesichtspunkten gem. den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.
Soweit das AG Berlin-Mitte.