Mit Urteil vom 11.05.2010 (102 C 3337/09) hat das AG Berlin-Mitte die Generali Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 576,02 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer-Liste ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten aus § 115 VVG aus abgetretenem Recht.
Die Klägerin hat sich durch Abtretungserklärung vom 08. September 2009 den Anspruch des Geschädiaten X abtreten lassen. Es handelt sich dabei offensichtlich um eine individuelle Abtretung eines individuellen Anspruchs des Geschädigten eines Verkehrsunfalls, wie sich aus der vorgelegten Abtretungserklärung ergibt. Insofern liegt keine Inkassotätigkeit der Klägerin vor und kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Es kann hier im Übrigen dahin stehen, ob Herr X nur Halter des verunfallten Fahrzeugs ist oder war, denn als Nutzer des Fahrzeugs kann er – unabhängig davon ob er Eigentümer ist oder nicht – Positionen wie Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
Der Geschädigte hat auch nicht gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit im Schadensfall verstoßen. Ein Geschädigter kann gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfte. Nur wenn er gegen dieses Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt, ist sein Ersatzanspruch nicht gegeben. Ein Geschädigter ist allerdings nicht verpflichtet, einen Mietwagen anzumieten, der ihm von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nachgewiesen wurde. Vielmehr kann ein Geschädigter im Rahmen des § 249 BGB frei auswählen, welchen Mietwagen er anmietet. Mit einem Tagesmietpreis von 75,63 EUR netto zuzüglich 18,49 EUR Haftungsreduzierung täglich lag die vereinbarte Miete auch noch im Rahmen des § 249 BGB. Insbesondere hat ein Schädiger die konkreten Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit des abgeschlossenen Mietvertrages ergibt (vgl. auch BGH NJW 2003, 2086) (vgl. Urteil des AG Mitte vom 03.11.2009 – 3 C 3289/09).
Die Beklagte beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die Mietwagenkosten bei Vergleich mit dem Mietwagenspiegel Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts nicht dem Normaltarif entsprechen. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um die Unwirtschaftlichkeit des Mietvertrages nachzuweisen. Die Grenze des § 249 BGB ist erst überschritten, wenn einem Geschädigten sich aufdrängen muss, dass der Vertrag bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise überhöht ist. Dies ist bei 75,63 EUR pro Tag zuzüglich 18,49 EUR Haftungsbeschränkung nicht der Fall. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen scheidet aus, da nach der vorgelegten Mietpreistabelle der Geschädigte einen Wagen in der Kategorie (D) 4 gewählt hat und damit einer niedrigeren Kategorie.
Der Zuschlag von 197,65 EUR ist noch gerade im Rahmen des 30 %igen Aufschlags und daher erstattungsfähig.
Die Klägerin hat daher auch einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren unter Zugrundelegung des Streitwertes bei einer 1,3 Geschäftsgebühr.
Zinsen sind aus §§ 286, 288 BGB begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Soweit das AG Berlin-Mitte.