Mit Urteil vom 24.02.2009 (102 C 3285/08) hat das AG Berlin-Mitte die HDI Gerling Industrie Versicherung AG zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 253,38 € zzgl Zinsen verurteilt. In der knappen Urteilsbegründung wird festgestellt, dass die Schwacke-Liste Anwendung findet und obwohl diese als solche nicht bezeichnet wird, die Fraunhofer Tabelle nicht zum Zuge kommt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung hinsichtlich restlicher Mietwagenkosten gemäß Rechnung vom 28. Mai 2008 zu.
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006 – VI ZR 117/05 m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagen kosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.
Objektiv erforderlich war mithin jedenfalls nicht mehr, als der gemäß Schwackeliste angegebene mittlere Mietpreis.
Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte nach der o.a. Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstiger Tarif zugänglich war.
Vorliegend hat die Klägerin bereits an dem auf den Unfall folgenden Tag einen Mietwagen in Anspruch genommen, hatte mithin nur bedingt Zeit, sich um günstige Angebote zu kümmern. Der Mietpreis liegt unstreitig im Bereich des Mittelwerts des aktuellen Schwacke Mietpreispiegels.
Es mag ohne Weiteres sein, dass der von den Beklagten favorisierte Marktpreisspiegel grundsätzlich auf besserem Datenmaterial beruht, da die Ergebnisse über anonyme Befragungen ermittelt wurden. Da dieser Marktpreisspiegel jedoch im Wesentlichen nur die Angebote weniger großer Mietwagenanbieter berücksichtigt, können deren Ergebnissen jedenfalls außerhalb größerer Städte nur bedingt zur Schadensschätzung herangezogen werden. Es ist schließlich allgemein bekannt, dass Ergebnisse von Statistiken dadurch beeinflusst werden können, welche Daten darin berücksichtigt und welche (bewusst) nicht berücksichtigt werden.
Dass die Klägerin, die hier kaum Zeit für weitere Recherchen gehabt haben dürfte, ein Fahrzeug zu einem für ihren Wohnort unangemessenen Preis angemietet haben ist nicht ersichtlich. So teilen auch die Beklagten nicht mit, bei welchem Anbieter sonst denn die Klägerin in D. bzw. S. oder sonst in 1xxxx ein Fahrzeug zu günstigeren Konditionen an dem auf den Unfall folgenden Morgen hätte anmieten können, ohne dass sie es selbst hätte irgendwo abholen müssen.
Soweit die Beklagten auf Angebote der Firmen Europcar und Hertz verweisen, sind die jeweiligen konkreten Mietbedingungen nicht vorgelegt worden, noch ist ersichtlich dass die in den genannten Angeboten genannten Fahrzeuge in der Reparaturzeit auch tatsächlich von der Klägerin hätte angemietet werden können.
Allerdings muss sich die Klägerin entsprechend der Rechtsprechung des Kammergerichts 15 % der Mietwagenkosten, das sind 172,40 EUR, als ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (vgl. KG NZV 2005, 46), so dass der zuerkannte Betrag verbleibt.
Soweit das AG Berlin-Mitte.