AG Berlin-Mitte verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des vollständigen Schadensersatzes bei der fiktiven Abrechnung (4 C 3067/12 vom 30.10.2012)

Mit Entscheidung vom 30.10.2012 (4 C 3067/12) wurde die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Mitte zur Erstattung weiterer Kosten – im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu einem Kfz-Haftpflichtschaden – verurteilt. Der Sachverständige des Geschädigten hatte die Reparaturkosten auf Grundlage einer markengebundenen Fachwerkstatt – gemäß BGH-Rechtsprechung – kalkuliert. Die HUK lies das Gutachten durch die DEKRA (Prüfbericht) auftragsgemäß herunterkürzen unter Zugrundelegung der Lohnkosten freier Karosseriewerkstätten. Außerdem verweigerte die HUK die Regulierung der Kosten für den vorderen Stoßfänger unter Verweis auf ein „ominöses Allianz-Prüfgutachten“, das dem Geschädigten nicht einmal vorgelegt wurde.

Das Gericht ist der Auffassung der beklagten Versicherung prozessual nicht gefolgt und hat die komplette Klageforderung zugesprochen. Nach Ansicht des Gerichts liege weder ein Nachweis für die Gleichwertigkeit der durch die DEKRA benannten Referenzbetriebe vor, noch habe ein konkretes Gegenangebot der Vergleichswerkstätten vorgelegen, dem der Geschädigte nur hätte zustimmen können. Vielmehr habe die DEKRA die günstigeren Stundenverrechnungssätze der Referenzwerkstätten lediglich dazu verwendet, um damit die Reparaturkosten des Sachverständigengutachtens herunter zu rechnen. Diese Praktik, die übrigens von dem meisten „Prüfdienstleistern“ einschl. Control Expert, dort in einem automatisierten Verfahren, angewendet wird, sei mitnichten ein konkretes Gegenangebot zur Schadenskalkulation des Sachverständigengutachtens. Siehe hierzu auch das umfangreiche Musterurteil des AG Berlin-Mitte vom 28.08.2012 (111 C 3172/10). Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch Frau Rechtsanwältin Simeonova, 10787 Berlin.

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 4 C 3067/12                       verkündet am : 30.10.2012

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

gegen

die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff und Stefan Gronbach, Schadenaußenstelle Berlin, Marburger Straße 10, 10789 Berlin,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 4, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 16.10.2012 eingereicht werden konnten, durch die Richterin …

f ü r  R e c h t  e r k a n n t:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 820,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. März 2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung der Rechnung Nr. 064/12 vom 04. Mai 2012 in Höhe von 86,63 € gegenüber der Rechtsanwältin … freizustellen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz der Höhe nach aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21. Februar 2012 auf dem …-Parkplatz an der …str. in Berlin ereignete. Die Haftung der Beklagten aus dem Unfallereignis ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Klägerin ließ unter dem 24. Februar 2012 ein Sachverständigengutachten beim Dipl.-Ing … erstellen, welches notwendige Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 2.475,77 € auswies. Für die Einzelheiten wird auf das Gutachten, welches sich als Anlage K1 zur Klageschrift in den Akten befindet, verwiesen. Der Kläger verlangte unter Einreichung von Fotos, die sein Fahrzeug als repariert ausweisen sollten, fiktive Abrechnung des Schadens auf Grundlage des erstellten Gutachtens. Mit Regulierungsschreiben vom 21. März 2012 kündigte die Beklagte die Regulierung von anteiligen Reparaturkosten in Höhe von 1.655,56 € und anteiligen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 272,87 € sowie der gesamten in Rechnung gestellten Gutachterkosten, des gesamten Nutzungsausfalls für 4 Tage und der Kostenpauschale an. Dem Regulierungsschreiben war ein Prüfbericht der Dekra beigefügt. In diesem Prüfbericht wurde auf Referenzwerkstätten verwiesen, die geringere Stundensätze als die im Gutachten zugrunde gelegten haben sollen und auf Basis dieser Stundensätze wurden die Reparaturkosten neu berechnet. Des Weiteren wurde unter Verweis auf ein Allianz Prüfgutachten der Austausch des beschädigten Vorderstoßfängers für unnötig befunden, und diese Kosten ebenfalls herausgerechnet. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Anlage B 2 verwiesen. Mit der Klage verfolgt der Kläger die Durchsetzung der Differenz zwischen den bereits gezahlten Reparaturkosten und den im Gutachten festgestellten Reparaturkosten. Zudem werden weitergehende Rechtsanwaltsgebühren gefordert. Die Beklagte erstattete außergerichtlich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 272,87 €. Mit der Klage wird die Differenz zwischen dem erstatteten Betrag und des Betrages gefordert, der sich für einen Gegenstandswert von 3.203,01 € nach RVG ergibt.

Nachdem sich die Klage ursprünglich gegen die HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G. richtete, wurde die Klage mit Schriftsatz vom 03.08.2012 gegen die Beklagte gerichtet.

Der Kläger meint, sich schon deshalb nicht auf die im Prüfgutachten geringeren Reparaturkosten verweisen lassen zu müssen, da sein Fahrzeug bei Erhalt desselben bereits repariert war, ferner gehe aus dem Dekra-Prüfgutachten nicht die Gleichwertigkeit der Reparatur hinreichend konkret hervor.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 820,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.03.2012 zu zahlen

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung der Rechnung Nr. 064/12 vom 04. Mai 2012 in Höhe von 86,63 € gegenüber der Rechtsanwältin Antonia Simeonova freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Austausch des Stoßfängers sei nicht notwendig. Sie meint, der Kläger müsse sich weiter auf die im Prüfgutachten der Dekra aufgeführten geringeren Reparaturkosten verweisen lassen. Sie bestreitet mit Nichtwissen die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs zum Regulierungszeitpunkt. Die Beklagte meint, dem Kläger seien die Kosten des Rechtsstreits insoweit aufzuerlegen, wie sich die Klage ursprünglich gegen eine falsche Beklagte richtete.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltende gemachte Anspruch gemäß § §7,18 StVG, § 115 VVG i.V.m. § 249 BGB zu.

1. Die von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten sind Teil des Schadenersatzes aus § 249 BGB. Auch bei fiktiver Abrechnung und so genannter „Billigreparatur“ kann ein Geschädigter die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen, weil ein Geschädigter grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich des gesamten Schadens hat. Anders wäre es nur, wenn der Ausgleichsverpflichtete zum Regulierungszeitpunkt ein konkretes günstigeres, gleichwertiges und verbindliches Angebot gemacht hätte. Denn bei Nichtannahme hätte der Geschädigte, welcher tatsächlich repariert, dann seine Schadenminderungspflicht verletzt (vgl. dazu LG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2008, 58 S 169/08 zitiert nach juris).Wenn bei tatsächlich erfolgter Reparatur die Nichtannahme eine Verletzung der Schadenminderungspflicht darstellt, so müsste sich auch der fiktiv Abrechnende auf ein solch konkretes Angebot verweisen lassen. Dieser Fall ist hier aber gerade nicht gegeben. Das von der Beklagten vorgelegte Dekra-Gutachten ist nicht so konkret, dass der Kläger es nur noch hätte anzunehmen brauchen.

2. Soweit auf Referenzwerkstätten verwiesen wird, finden sich keine einzellfallbezogenen Kalkulationen der betreffenden Werkstätten in dem Gutachten. Vielmehr sind nur die niedrigeren Stundenverrechnungssätze behauptet und dann mit den Arbeitsstunden aus dem Klägergutachten multipliziert worden. Bei dieser Vorgehensweise ist gerade nicht sichergestellt, dass es sich bei den ausgewiesenen Reparaturkosten tatsächlich um diejenigen handelt, die die Referenzwerkstätten im konkreten Fall kalkulieren würden, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Arbeitszeit gegenüber dem Gutachten variiert. Auch finden sich nicht hinreichend konkrete Ausführungen dazu, dass die angeführten Werkstätten tatsächlich und im konkreten Fall einer Fachwerkstatt gleichwertig sind.

3. Auch die pauschalen Ausführenden zur fehlenden Notwendigkeit des Austauschs des Vorderstoßfängers mit Verweis auf ein Gutachten der Allianz, welches dem Kläger nicht vorliegt, entbehren des Bezugs zum Einzelfall und wären deshalb nicht geeignet eine Schadensminderungspflicht des Klägers bei Reparatur auszulösen, weshalb sie auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung unberücksichtigt bleiben.

4. Mit ihren prozessualen konkretisierenden Ausführungen die Reparaturkosten betreffend kann die Beklagte nicht durchdringen, da es auch bei fiktiver Abrechnung auf den hier vorprozessualen Regulierungszeitpunkt ankommt. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass Fahrzeug wäre noch nicht repariert. Die Beklagte kann die Reparatur nicht mit Nichtwissen gemäß § 138 ZPO bestreiten. Ihr Bestreiten die Reparatur betreffend ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Tatsachen, die im Bereich ihrer eigenen Wahrnehmung liegen, kann eine Partei nicht mit Nichtwissen bestreiten. Der Beklagten lagen unstreitig Fotos vor, auf denen das Fahrzeug in reparierten Zustand gezeigt wurde. Hätte sie die Reparatur substantiiert bestreiten wollen, so hätte dies auf Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Fotos zu erfolgen, die in ihrer Wahrnehmung stehen. Hinzutritt, dass sie sich hätte dazu äußern müssen, warum sie sich entgegen üblicher Praxis veranlasst sah, den Nutzungsausfall bei nichtreparierten Fahrzeug zu erstatten. Letzteres läßt darauf schließen, dass sie auf Grundlage der überreichten Fotos von einer Reparatur ausgegangen ist. Sind Tatsachen, wie z.B. die Eigentümerstellung bereits bei Regulierung positiv zu Grunde gelegt worden, kann ein pauschales Bestreiten im Prozess nicht mehr verfangen.

II. Die geforderten zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren sind als Verzugsschaden gemäß § § 280, 286, 288, 291 BGB zu ersetzen.

III. Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91, 709 ZPO. Dem Kläger waren keine Teilkosten wegen Rücknahme der Klage gegen die ursprüngliche Beklagte aufzuerlegen, weil es sich bei dem Austausch der Beklagten um eine schlichte Rubrumsberichtigung handelte. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Kläger berechtigt war, die wirkliche Haftpflichtversicherung des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs auf der Beklagtenseite im Wege einer bloßen Rubrumsberichtigung in den Rechtsstreit einzubeziehen. Es war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich, gegen die ursprünglich beklagte Versicherung zurückzunehmen und die Beklagte im Wege der subjektiven Klageerweiterung in den Prozess einzubeziehen. Die Parteibezeichnung ist der Auslegung zugänglich. Zwar sind beide Beklagte unterschiedliche juristische Personen. Maßstab für die Rubrumsberichtigung ist aber die objektive Erkennbarkeit der wahren Partei. Deshalb wird auch bei irrtümlicher Benennung der falschen Partei die richtige Person Partei, wenn diese nach den objektiv erkennbaren Umständen nach dem Willen des Klägers verklagt werden soll. (vgl. dazu LG Berlin vom 09.05.2012, Az. 42 O 114/10 m.w.N. in den Akten als Anlage B1). Nach dem objektiven Sinn der Klage war die nunmehr im Rubrum geführte Beklagte als Verpflichtete die richtige Beklagte. Gemeint war stets die regulierende Haftpflichtversicherung des am Unfall beteiligten Fahrzeugs.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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