AG Berlin Mitte verurteilt HUK Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Die Amtsrichterin der 3. Zivilabteilung des AG Berlin Mitte hat mit Urteil vom 21.07.2009 (3 C 3091/09) die HUK Coburg Haftpflichtunterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht zu zahlen.

Das kurze Urteil gebe ich wie folgt wieder:

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 113,04 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basis-Zinssatz seit dem 24 06.2008 zu zahlen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsvergütung der Rechtsanwälte B. & K. in Höhe von 39,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seil den 25.04.2009 freizustehen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Auf einen Tatbestand wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in Höhe von 113,04 EUR begründet, im Übrigen unbegründet

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weitere 113,04 EUR Grundhonorar sowie Kosten für digitale Lichtbilder. Den gegenüber sind die Schreibkosten sowie die Kopierkosten und die Fahrtkosten nicht begründet.

Grundsätzlich hat er. Geschädigter eines Verkehrsunfalls aus §§ 7, 18 StvG .V. m. 115 VVG einen Anspruch auf Erstattung derjenigen Schadensbeseitigungskosten, die im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig sind. Der Kläger hat sich von dem Geschädigten diese Kosten in Höhe seines Vergütungsanspruchs inklusive Mehrwertsteuer abtreten lassen,

Damit kann er diese Kosten gegen die Beklagte geltend machen. Er hat zur Höhe einen Anspruch auf Erstattung des Grundhonorars gemäß der Tabelle die Vertragsinhalt des mit dem Geschädig­ten geschlossenen Vertrags geworden ist. Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, sich an die Vorgabe des Gesprächergebnisses zwischen der Beklagten und dem BVSK zu orientieren.

Dieses Gesprächsergebnis verpflichtet den Kläger nicht automatisch.

Allerdings kann der Kläger neben diesem Pauschalhonorar nicht noch Schreibkosten und Kopierkosten geltend machen, da diese Kosten nach der Verkehrsauffassung von dem Grundhonorar gemäß Honorartabelle umfasst werden. Denn das Schreiben des Gutachtens gehört zu den üblichen und von dem Honorar umfassten Tätigkeiten ebenso wie das Fertigen von Kopien. Die Fahrtkosten sind pauschal ebenfalls so nicht abrechenbar, da sich weder die Kilometerzahl noch die Fahrzeit ergibt.

Nach alldem war wie erkannt zu entscheiden.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 ff. BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 703 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Das vorstehende Urteil begegnet erheblicher Kritik, als die Amtsrichterin einzelne Positionen der Sachverständigenrechnung überprüft. Der den Sachverständigen beauftragende Geschädigte hat diese Positionen jedoch als erforderlich erachtet, weil er einen anerkannten Sachverständigen mit der Erstellung seines Gutachtens beauftragt hat. Insoweit wäre dem Gericht eine Überprüfung der Kosten untersagt gewesen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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31 Antworten zu AG Berlin Mitte verurteilt HUK Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

  1. borsti sagt:

    Da hat der klagende Anwalt sich selbst auf die Schiene des Werkvertrags begeben. Das sollte einem Anwalt nun aber nicht mehr passieren, oder?

    Und die Richterin führt einerseits aus dass die Honorartabelle den Vertragsinhalt des mit dem Geschädig­ten geschlossenen Vertrags bestimmt, bezieht sich aber dann andererseits vergleichsweise auf BVSK-Werte. Na was denn nun?

    Die ebenfalls fest vereinbarten Nebenkosten fallen unter den Versicherungstisch!
    M.E. ein fehlerhaftes Urteil.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo borsti,
    sehr recht! Ich hatte bereits im Schlußwort meine heftige Kritik an dem Urteil geäußert. Insgesamt ein fehlerbehaftetes Urteil.

  3. Andreas sagt:

    Was jeder SV mal machen sollte:

    1) Betriebswirtschaftliche Auswertung des letzten Jahres nehmen und ganz unten rechts gucken.

    2) Die Zahl durch die Jahresstunden teilen.

    3) Diesen Stundensatz einer solchen Richterin mitteilen, auf dass ihr die Tränen kommen mögen.

    4) Nebenbei für ein bestimmtes Fahrzeug X 5 Angebote bei verschiedenen Gesellschaften für Haftpflicht und Vollkasko machen lassen und die Richterin fragen wie es denn zu Unterschieden von 100% kommen kann.

    Und wenn dann die Richterin immer noch so einen Blödsinn urteilt, den Kopf schütteln und eine Versicherung gründen. Da ist mehr Geld verdient, denn da interessiert es keinen wie die Beitragsberechnungsgrundlage aussieht…

    Grüße

    Andreas

  4. Klaus sagt:

    @Andreas

    …ich würde einmal in die für jedermann einsehbaren Besoldungstabellen für Richter schauen, bevor ich sowas schreibe. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein(e) Richter/in angesichts des Vergleichs in Tränen ausbrechen wird, ist zwar gegeben, aber bestimmt nicht weil der einigermaßen beschäftigte Sachverständige ein so erschreckend geringes Einkommen hat.

    Ich finde es recht merkwürdig, dass auf der einen Seite groß und breit über die unfähigen Richter hergezogen wird, die einem Sachverständigen nicht zugestehen wollen, vollkommen intransparente Rechnungen in beliebiger Höhe zu erstellen und auf der anderen Seite niemand bereit ist, für jeden nachvollziehbar nach Aufwand mit einem festen Stundensatz abzurechnen.

    Die Gründe, aus denen nicht auf diese Art und Weise abgerechnet wir, sind nicht nur den hier mitlesenden Insidern, sondern auch vielen Richtern durchaus bewusst.

    Auch wenn das vielleicht nicht der reinen Lehre entspricht und die herkömmliche Abrechnung nach Schadenhöhe durch den BGH gedeckt ist, so würde ein nachvollziehbares Honorar aus meiner unmaßgeblichen Sicht zur Erhöhung der Transparenz und damit auch Akzeptanz führen.

    Gruß

    Klaus

  5. Buschtrommler sagt:

    @Klaus…
    Der Ruf nach Transparenz mag zwar berechtigt sein, jedoch haben Listen einer Orga, die einen Bruchteil von Sv rekrutiert, genausowenig Transparenz und im weiteren auch durchaus anzuzweifelnde Akzeptanz, ähnlich wie „Fraunhofer“ bei Mietwagentarifen.
    Der ordentliche Sv dürfte wohl seinen Kunden die eigene jeweilige Honorarliste als Geschäftsgrundlage zur Einsicht geben und es wird ein Werkvertrag geschlossen.
    Da sollte kein Richter eine Vermischung von „Schadensrecht“ und „Werkvertrag“ vornehmen.

    Noch ein Punkt zu Ihrem Beitrag:
    Der Vorschlag nach festem Stundensatz würde dann im Ergebnis auch Ihnen Tränen in die Augen treiben wenn kostendeckend kalkuliert würde und z.B. ein Stundensatz von 250,00 Euro erscheint zzgl. Nebenkosten, nur um eine betriebswirtschaftliche „Nullnummer“ zu erhalten.
    Wäre dies lt. Ihrer letzten Worte transparenter?

  6. Blasi sagt:

    @ Klaus

    ….. und ich würde vorm Posten erst einmal das unmaßgebliche Gehirn einschalten.

    Ein freier und unabhängiger Kfz-Sachverständiger, der sein Honorar nach Stundenaufwand abrechnet, schaufelt sich sein eigenes Grab, da die Abrechnung nach Schadenshöhe auf einer Mischkalkulation basiert.

    Bei großen Schäden verdient er das mehr, was er an Kleinschäden zusetzt. Nur so kann das gesamte Spektrum aller Schadensgrößen bearbeitet werden.

    Honorarabrechnungen für Kleinschäden wären nach Aufwandsabrechnung nicht mehr darstellbar, da zu teuer.

    Und die Reaktion der Versicherungswirtschaft darauf wären natürlich jede Menge Honorarprozesse, unter Bezugnahme auf die Unverhältnismäßigkeit – was dann auch nicht von der Hand zu weisen wäre. Damit schiebt man die Bagatellgrenze nach oben und nimmt den Sachverständigen über kurz oder lang einen erheblichen Auftragsbestand aus dem Bereich des unteren Schadenssegments. Gleichzeitig verringert sich der Umsatz bei den Großschäden = das Ende einer Berufsgruppe.

    Und weil die Versicherer genau das wollen, wurde jahrelang versucht, die Sachverständigen auf die Zeitabrechnung zu pressen. Und da Richter beim BGH den Braten oft riechen und nichts gegen eine Abrechnung nach Gegenstandswert = Schadenshöhe – analog der Rechtsanwaltsgebühren – spricht, wurde eben Recht gesprochen und alle haben sich letztendlich daran zu halten. Auch wenn es einigen Interessensgruppen nicht passt!

  7. Andreas sagt:

    Hallo Klaus,

    ich kenne die Besoldungstabellen, die für andere Berufsgruppen genauso gelten. Ich kenne auch die Sonderkonditionen im Versicherungs- und Krankenkassenwesen und sonstige Zu-, Auf- und Abschläge. Unter Berücksichtigung meiner Ausbildung, meiner „Dienstjahre“ und meines familiären Standes würde ich netto mit Besoldung unter Berücksichtigung der Sozial- und Rentenleistung (oder besser Ruhestandsleistung) besser fahren…

    Und die Diskussion wie transparent oder nachvollziehbar eine Abrechnung nach Zeitaufwand oder Grundhonorar ist, ist so alt wie die Honorarstreitigkeiten an sich. Und da wir schon in den 90er Jahren Probleme mit der HUK hatten, haben wir damals schon zwischendurch eine Zeit lang den Zeitaufwand exakt mitprotokolliert, auch für Nachfragen, Telefonate, etc.

    Und siehe da, die Abrechnung nach Zeitaufwand mit unserem seinerzeitigen Stundensatz wäre für die Beteiligten teurer gekommen, nur dass wir gleichzeitig einen nicht gerade geringen Zeitaufwand für die Dokumentation der Tätigkeiten hatten.

    Und wer sagt mir, dass derjenige, der nach Zeitaufwand abrechnet, nicht mal noch ein Stunde dazumogelt? Wer will das nachprüfen? Und welcher Stundensatz ist angemessen? 20,- Euro, 100,- Euro, 250,- Euro? Und was ist mit dem Ausbildungsgrad des SV?

    Fragen über Fragen, die nicht einmal die SV schnell und problemlos beantworten können. Wieso fühlt sich dann eine Richterin dazu ermächtigt? Und davon abgesehen, reden wir über Schadenersatz für den Geschädigten.

    Sollte der SV tatsächlich zu hoch abgerechnet haben, dann hat die Versicherung immer noch Regressmöglichkeiten. Wieso macht die Versicherung hiervon keinen Gebrauch? Ganz genau, weil der überwiegende Teil der SV ordentlich abrechnet und jeder der rechnen kann, die Abrechnung auch nachvollziehen kann.

    Grüße

    Andreas

  8. SV sagt:

    Gab es eigentlich einen Kontinent, den Herr Hoenen nun im Ruhestand nicht bereisen will? Soll er sich doch mal dafür rechtfertigen, woher er das entsprechende Geld dafür nimmt. Ach ja, weil er so hervorragend in seinem Job war? Alle hier sind wir auch hervorragend in dem was wir tun – also gibt es Null Grund sich zu schämen, dass man von dem was man tut auch leben will und vorallem im Alter auch nicht unter einer Brücke zu schlafen gedenkt.

  9. F.Hiltscher sagt:

    @Blasi
    @Andreas
    Vollkommen richtig!

    @ Klaus
    Langsam müsste auch der Dümmste ein Honorar nachprüfen können welches auf Gegenstandswert abgerechnet wurde.
    Im Übrigen posten Sie mit einem Nicknamen den schon ein anderer verwendet!
    Der Redakteur möge doch darauf achten!
    Der Inhalt des Postings erinnert mich an „Haarsträubend“
    MfG

  10. borsti sagt:

    @klaus
    Eine Versicherung ist eine Versicherung und soll die Risiken des Schadenschuldners decken. Was hat die denn nun mit dem SV zu tun? Der hat ein Vertragsverhältnis mit dem Schadengläubiger und hilft diesem seinen Ersatzanspruch zu beziffern. Woher nun der Schuldner und seine Versicherung irgend etwas herleiten wollen bleibt Ihr Geheimnis. Ihnen paßt anscheinend die ganze Rechtslage nicht.

    Im übrigen – wenn Sie der Meinung sind die SV werden außerordentlich gut oder gar überbezahlt, so kündigen Sie einfach Ihren Job bei der Versicherung und werde SV, – das kann doch jeder.

  11. borsti sagt:

    @Klaus
    Nachtrag zu oben:

    Also ich bin auch für Transparenz, die Versicherer sollten endlich einmal ihre Prämienkalkulation nachvollziehbar/prüfbar offen legen und hier einstellen. Am besten Ihr Arbeitgeber fängt damit an!

    Wir werden diesem Beispiel folgen, versprochen.

  12. Werkstatt-Freund sagt:

    @ Blasi 6.8.2009 10:54

    Hallo Blasi,
    der Versuch der Versicherungswirtschaft, die Bagatellschadensgrenze hoch zu schieben, ist seit 1997 bekannt. Schon zu dieser Zeit schrieb RA. Trost in Versicherungsrecht 1997, dass die Bagatellschadengrenze weit in die 2.500 Euro-Bereich zu verlegen sei, weil schon bei leichten Unfällen hohe Reparaturkosten entstehen würden und damit es gar keine Bagatellschäden mehr gäbe, so ist bereits seit dieser Zeit dagegen Widerstand erhoben worden. Ich verweise insoweit auf Otting VersR. 1997, 1328 ff. und Wortmann VersR 1998, 1204 ff. Nach der Definition des BGH liegen Bagatellschäden nur bei ganz geringfügigen äußeren (Lack-) Schäden , nicht dagegen bei anderen (Blech_) Schäden vor. (vgl. BGH DS 2008, 104,106 ). Man kann eigentlich dem Geschädigten immer nur raten, nachdem er einen Anwalt eingeschaltet hat, einen qualifizierten Sachverständigen zu rate zu ziehen, der leicht feststellen kann, ob tatsächlich nur ein äußerer Lackschaden oder doch schwerwiegender Blechschaden vorliegt.
    Mfg
    Werkstatt-Freund.

  13. Joachim Otting sagt:

    @ Klaus

    Locker bleiben!

    Der Gesetzgeber hat überall dort, wo er Freiberufler mit einer Gebührenordnung versehen hat, andere Anknüpfungspunkte gewählt als den Stundenlohn. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ärzte rechnen samt und sonders nicht nach Stunden ab. Also kann es von vornherein nicht verwerflich sein, wenn Kfz-Sachverständige analog vorgehen.

    Im Übrigen ist das, wie Sie ja selbst erkannten, vom BGH gebilligt.

    Eine Stundenabrechnung würde einerseits dazu führen, dass Gutachten für kleinere Schäden im Verhältnis zum Schaden relativ teuer würden. Schon 1997 habe ich davor gewarnt, dass das die Steilvorlage für eine neue Prozesswelle wäre.

    Andererseits würde sich der Streit dann auf die Stundenzettel verlagern. Der Innenstadtstau bei der Hin- oder Rückfahrt, die geschlossene Schranke auf dem Lande, die Wartzeit auf eine freie Hebebühne in der Werkstatt, in der das Auto steht, alles das würde von manchem Versicherer mit einem herzlichen „Was haben wir denn damit zu tun?“ quittiert.

    Jegliche Polemik von der einen wie der anderen Seite, wer nun was verdient oder verdient hat, ist völlig fehl am Platze und hilft nicht weiter.

    Ganz objektiv ist aber zu bedenken, dass der Freiberufler für sich keinen Lohnfortzahlungsanspruch bei Krankheit kennt, keine vom Arbeitgeber mitbezahlte Kranken- und Rentenversicherung und auch keine sonstigen Sozialleistungen. Alles das müsste man in einen Stundensatz hineinkalkulieren. Und für einen Sachverständigen, der ein komplettes Büro mit entsprechendem technischen Equipment unterhält, Mitarbeiter hat, sich regelmäßig fortbildet und für das Alter vorsorgt, ist der Stundensatz aus dem JVEG kein auskömmlicher Maßstab, sondern tatsächlich nur ein Bruchteil davon. Es gibt nämlich einen ganz erheblichen Unterschied zwischen Umsatz und Ertrag.

    Den relevanten Stundensatz würden viele Versicherer vehement bekämpfen. Dann hätten wir den gleichen Streit mit anderem Streitstoff. Wäre vielleicht hilfreich, damit beim Streiten keine Langeweile aufkommt. Aber gebessert hätte sich nix.

    Den Sachverständigen kann man nur raten, bei der vom Gedanken der Mischkalkulation getragenen und vom BGH gebilligten Abrechnungsweise zu bleiben. Streiten muss man da zwar oft auch, aber mit kalkulierbarem Ausgang.

  14. Andreas sagt:

    Hallo Herr Otting,

    ich will hier nicht alle Richter über einen Kamm scheren. Denn ein Richter hat einen verantwortungsvollen Beruf. Aber genau dieser Verantwortung darf sich ein Richter oder eine Richterin nicht entziehen.

    Und eine Entscheidung über ein angemessenes Honorar zu fällen, ohne sich Expertenrat eingeholt zu haben, ist vermessen und da muss der/die Richter/in sich nicht wurndern, wenn die Retourkutsche kommt.

    Und so wie das die Richterschaft mit Sicherheit nicht möchte, haben auch die SV ein Recht auf eine angemessene Honorierung, so wie Sie das ja oben treffend beschrieben haben.

    Wenn aber der Richter soviel „verdient“ wie der SV, weshalb streicht er ihm dann den Verdienst zusammen? Ist der SV „schlechter“ als der Richter? Ist der SV weniger wert? Ist seine Arbeit nicht auch verantwortungsvoll.

    So wie die Maschinenbaustundenten in Karlsruhe ein Semster Betriebswirtschaftslehre hören müssen, sollten auch die Richter dann, wenn sie sich dazu berufen fühlen, über ein Honorar zu entscheiden, in genau diesem Bereich eine einschlägige Vorbildung aufweisen.

    Und genau drauf zielte mein Kommentar ab: Wenn ich keine Ahnung habe, dann halte ich meinen Mund oder mache mich schlau, alles andere bringt mir entweder Ärger oder ich mache mich lächerlich.

    Grüße

    Andreas

  15. Joachim Otting sagt:

    @ Andreas

    Geht es um das Urteil des AG Berlin-Mitte? Dann verstehe ich Ihren Einwand nicht.

    Der Richter hat doch das Grundhonorar als berechtigt durchgewunken und eine Bindung an ein „Gesprächsergebnis“ ausdrücklich verneint.

    Er hat nur eine verquere Auffassung zu den Nebenkosten. Das aber ist eine Frage der (falschen) Vertragsauslegung und nicht von Verdienstobergrenzen. Solche Fehler sollte man hier m.E. nicht überhöhen.

  16. Andreas sagt:

    Hallo Herr Otting,

    im Urteil steht:

    „Allerdings kann der Kläger neben diesem Pauschalhonorar nicht noch Schreibkosten und Kopierkosten geltend machen, da diese Kosten nach der Verkehrsauffassung von dem Grundhonorar gemäß Honorartabelle umfasst werden. Denn das Schreiben des Gutachtens gehört zu den üblichen und von dem Honorar umfassten Tätigkeiten ebenso wie das Fertigen von Kopien.“

    Es wird also sehr wohl Bezug auf das Grundhonorar genommen bzw. auf die Kosten, die darin enthalten sein müssen.

    Grüße

    Andreas

  17. WESOR sagt:

    Es sollte vor Gericht wirklich so sein, Gleichheit für alle: Verlangt eine Versicherung im Schadenersatzprozess die Offenlegung der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des Dienstleisters des Geschädigten, muss diese Versicherung vorher ihre BW-Kalkulation offenlegen. Ich denke dann wäre sofort Ruhe. Was spricht schon dagegen? Dann wird auch hier Waffengleichheit erfolgen z.B wir SV können nach dem Gleichbehandlungsprinzip solche Behandlung fordern wie die Vorstände. Das Volk soll die Hosen runterlassen und die Herrscher stopfen sich die Hosen voll. Wir können unsere faulen Forderungen auch nicht an eine Bad Bank auslagern, damit die Bilanz wieder Gewinn ausweist. Wer hat denn bei der HRE darauf gedrängt, dass sie quasi verstaatlich wird, Versicherungen mit dem Geschäft der Angst, sie können die Renten nicht mehr bezahlen wenn die HRE die Zinsen nicht mehr zahlt. Versicherungen und Banken rauben mit Hilfe das Staates das Volk aus. Wer bekommt schon für 1 % Zins Geld und darf es ohne Wucher§§§ für 18 % Zins verleihen. Mir ist kein legales Gewerbe bekannt mit einem solch hohen Rohgewinn. Möglich macht das nur der Staat.

  18. PeterPan sagt:

    Hallo Joachim,hallo Andreas
    Der BGH hat im Urteil vom 23.01.2007 ,VI ZR 67/06 den Gerichten eine Preiskontrolle des SV-Honorars untersagt.
    Gem.Art 12 GG gehört zur Freiheit der Berufsausübung auch die Freiheit der Honorarbestimmung.
    Wir dürfen nicht vergessen,dass der Honorarkrieg gegen freie Sachverständige nur von der HUK geführt wird!
    Die anderen am Markt tätigen Versicherer regulieren die Gutachterkosten abzugslos!
    Mir ist zu Ohren gekommen,dass die HUK seit Jahren versucht,auch andere Versicherer auf ihre Linie zu bringen.
    Auch mit diesem Vorhaben scheitert die HUK,denn die anderen Versicherer haben hier die bessere Strategie.
    Sie wollen nicht als Regulierungsverkürzer ständig auf den Sitzungszetteln erscheinen,die täglich in den Gerichtsfluren aushängen.
    Wer bei der HUK versichert ist,riskiert es,persönlich vom Geschädigten verklagt zu werden.
    Die Erkenntnis,dass die billigste Versicherung nicht immer auch die Beste sein muss und dass diejenige Versicherung,die durch Regulierungsverkürzungen ständig teure Gerichtsverfahren provoziert,die Gelder ihrer Versichertengemeinschaft verschleudert,beginnt sich immer mehr durchzusetzen.
    So werden die Geschädigten nach und nach mündiger und fallen immmer weniger auf das Schadenmanagement herein.
    Auch dieser Blog leistet durch seine objektive Information banal über die Fülle der bundesweit durch die HUK verlorenen Prozesse,einen wichtigen Beitrag.
    Je informierter die Versicherungsnehmer werden,um so billiger muss die HUK ihre Produkte anbieten.Das kann kein gutes Ende nehmen!
    Wir sollten uns deshalb nicht exzessiv mit vereinzelten fehlbegründeten Urteilen aufhalten.
    Wichtig und richtig ist es,solche Urteilsfehler zu diagnostizieren,manchmal auch zu sezieren,damit die Fehlerursache künftig vermieden werden kann.
    Im vorliegenden Urteil hat das Gericht eine unzulässige ex post Betrachtung angestellt,ohne die Folgen für den Geschädigten zu bedenken.Soll dieser etwa Teile der Gutachterkosten selbst tragen,weil der Sachverständige die Schreibkosten in einer gesonderten Rechnungsposition erfasst hat,anstatt sie auf das Grundhonorar aufzuschlagen?
    Das Unfallopfer muss vor der Beauftragung eines Kfz-SV keine Marktforschung betreiben(BGH a.a.O.)
    Es muss deshalb auch nicht vor der Beauftragung des SV dessen Modalitäten der Rechnungsstellung erforschen.
    Dass dem Geschädigten selbst überteuerte Guachterkosten zu erstatten sind,hätte das Gericht z.B. bei Palandt §249 BGB Rz.40 nachlesen können,wo auf die Urteile der OLGe Köln,Nürnberg und Naumburg Verwiesen wird.Im Grosskommentar von Geigel,der Haftpflichtprozess Kap.3 Rz.116ff steht Dasselbe,nur ausführlicher!
    M.f.G.Peter

  19. Joachim Otting sagt:

    @Peter Pan

    Ja Peter, das sind wir einig. Ich hatte das Urteil ja auch bereits als falsch bezeichnet.

    Ich bin lediglich nicht einig mit der Überhöhung des richterlichen Fehlers als staatliche Verdienstobergrenze für SV im Vergleich mit Richtergehältern oder Ruhestandsbezügen von Vorständen.

    Und der Käse, den ich hier zuletzt gelesen habe („Gleichbehandlung mit Versicherungsvorständen…“), klingt wie aus dem Munde von Jemandem, der mit dem Rücken an der Wand steht. Wut und Hass sind schlechte Ratgeber, so war das schon immer.

  20. F.Hiltscher sagt:

    @Joachim Otting
    „Und der Käse, den ich hier zuletzt gelesen habe (”Gleichbehandlung mit Versicherungsvorständen…”), klingt wie aus dem Munde von Jemandem, der mit dem Rücken an der Wand steht. Wut und Hass sind schlechte Ratgeber, so war das schon immer.“

    Unbestreitbar ist bei vielen Leuten/Institutionen und Behörden der Wert und der Respekt von/vor angestellten Vorständen wesentlich größer, als bei Chefs(SV) welche selbstständig sind u. eigenverantwortlich einen Kleinbetrieb leiten, mit entsprechender Arbeitsplatzschaffung und erheblichen Steuerzahlungen.
    Was das mit Wut und Hass zu tun haben soll, ist für mich nicht nachvollziehbar.
    Es wird nur jenen Leuten welche nackt auch nicht anders aussehen wir wir, in uberechtigter Weise Tür u. Tor geöffnet, zum Nachteil vieler Anderer.
    MfG

  21. Willi Wacker sagt:

    Hallo Peter Pan,
    du hast absolut recht. Ich hatte bereits in meinem Schlußwort auf das von dir angegebene BGH-Urteil hingewiesen.
    Ein schönes Wochenende
    Willi Wacker

  22. Frank sagt:

    Hallo F. H.,

    …..dem kann ich mich nur anschließen. Zweierlei Maß hat noch nie gut getan.

  23. Joachim Otting sagt:

    @ F.Hiltscher

    Bitte übersehen Sie nicht den Zusammenhang meiner Kritik. Dass im Leben Jeder (zunächst) den gleichen Respekt beanspruchen kann, ist unbestritten.

    Der obige Kommentator schlug aber einen Bogen vom Schadenrecht zur Versicherungsbetriebswirtschaft. Gleichbehandlung setzt gleiche Sachverhalte voraus. Schadenrecht ist was anderes als Versicherungskalkulation.

    Im Übrigen muss, so der BGH in den Mietwagensachen, kein Dienstleister seine Kalkulation offenlegen. Schon der Ansatz ist also daneben.

  24. PeterPan sagt:

    Hallo Franz
    vor fünf Jahren gab es auch schon zwei
    von zwölfhundert Urteilen,die der HUK rechtgaben,nur die zwölfhundert kannte kaum einer.
    Heute ist das umgekehrt!
    Wir sollten vereinzelte falsche Urteilsbegründungen daher gelassen zur Kenntnis nehmen;es wird sie immer wieder geben!
    M.f.G. Peter

  25. F.Hiltscher sagt:

    @Joachim Otting
    „Im Übrigen muss, so der BGH in den Mietwagensachen, kein Dienstleister seine Kalskulation offenlegen. Schon der Ansatz ist also daneben.“

    Lieber Herr Otting,
    wie schön doch alles geregelt ist.
    Gemäß BGH ist es so, nach OlG XY aber so, nach LG XY aber völlig anders und in den tausenden von AG Urteilen kann sich dann jeder das Gewünschte herausaussuchen.
    Was tatsächlich täglich im Leben geschieht und wie unterschiedlich darüber geurteilt wird ist doch maßgeblich.
    Da helfen schlaue juristische Sprüche überhaupt nichts, solange jeder Richter/in das tun darf was er/sie will.
    Der Unterschied zwischen einem „das darf nicht sein“ und einem „ich tue es aber trotzdem“ ist leider so verwässert weil ja die jeweilige Rechtsauffassung (RA oder Richtermeinung) zählt.
    Aber wir haben das schon vermittelt bekommen, dass Recht mit Gerechtigkeit nichts zu tun hat.
    Schade, irgendwann hat man doch die Gesetze gemacht, damit Personen gerecht behandelt werden und nicht deshalb, dass eine Armada von Juristen alles zerredet ,verdreht und falsch interpretiert.
    Wird eigentlich noch über den Begriff Rechtsstaat nachgedacht, oder über die Definition „Recht“?
    Ich meine NEIN.
    MfG

  26. WESOR sagt:

    @ Herr J. Otting, der Ansatz ist nicht so daneben. Sie trennen als Jurist aus Ihrer Sicht und finden es als Käse und daneben, wenn man in kurzer Form etwas postet. Dass Ihr Berufsstand von diesem Miss(t)stand lebt ist eine für Sie glückliche Tatsache. Weil aus einer 50 € Kürzung, dann bestimmt 2 Anwalts- und 1 Gerichtskostengebühr verdient wird. Bei uns freien SV schaut es anders aus.10 Jahre,500 x jährlich einen 50er eingebüßt = 250000. Das gibt schon eine ordentliche Brotzeit. Aber was mich persönlich noch mehr ärgert, unsere Gutachten werden durch unrechtmässige Korrekturen der Versicherer teilweise entwertet, verlieren an Vertrauens-+Bestandsschutz gegenüber unseren Kunden (den geschädigten Opfern). Da haben Sie es schon richtig erkannt, daraus wird Wut und Hass. Aber wenn dies kein guter Ratgeber ist, welchen schlagen Sie vor?

  27. Joachim Otting sagt:

    @ WESOR

    An einer 50 € Kürzung verdient ein Anwalt nicht nur nichts, er bringt auch noch Geld mit, selbst wenn er formularmäßig klagen kann, weil das immer das Selbe ist.

    Der Break Even dürfte so etwa bei 600 € Streitwert liegen.

    Ich schlage auf Ihre Frage vor, dass die Kürzungen Stück für Stück eingeklagt werden. Gelegentlich fehlerhafte Urteile sind dabei genau so hinzunehmen, wie gelegentlich fehlerhafte Gutachten.

    Information der Fachkreise ist wichtig, Information der Öffentlichkeit auch. Information ist was anderes als Propaganda.

    Genau so wenig, wie der denkende Wähler auf das Wahlkampfgeschwafel reinfällt, werden wir hier den denkenden CH-Leser mit (Entschuldigung vorab: anonymen) Propagandaparolen, Systemrundumschlägen und der Frage beeindrucken, wo Herr H. Urlaub macht. Das umso weniger, als dass hier ja auch von der Versicherung angeblich systematisch in die Verarmung getriebene Kollegen Urlaubsgrüße vom fünften Kontinent schicken.

    Wer das alles wissen will, liest die Boulevardzeitung. Wer hier liest, sucht hoffentlich Sachinformationen.

    Dass manche Versicherungen rechtsresistent regulieren, ist durchaus eine Sachinformation. Dass die Justiz den Sachverständigen das Einkommen vorschreiben wolle, ist Propaganda. Mit Wut und Hass kann man das aber kaum noch unterscheiden.

    Don’t panic, stay nervous.

  28. WESOR sagt:

    @J.Otting, danke dass der Break Even bei ca. 600 € liegt.
    Dann muss doch etwas dran sein an dem Gerücht, dass die HUK Anwälte bei 50 € Streitwert mit 500 € bedient werden.
    Dann gibt es noch gelegentlich eine Auffälligkeit. Die hier besonders gelegentlich Auffällig wirkt. Im Durchschnitt haben wir 3000 € Schadenersatzforderung, dabei wird nach RVG abgerechnet und die verbleibenden kleinen unrechtmässigen Kürzungen unter dem Break Even werden nicht mehr eingeklagt, weil nicht wirtschaftlich.

    Sie schreiben es sehr richtig, gelegentlich sind fehlerhafte Urteile, wie auch fehlerhafte Gutachten hinzunehmen. Das hat es gelegentlich auch vor 1994 gegeben, aber jetzt empfinde ich es zunehmend. Wollen Sie tatsächlich die Augen verschließen vor Seminaren „Wie der Betrug in der Versicherung“.

  29. Joachim Otting sagt:

    @ WESOR

    Keine ernst zu nehmende Kanzlei wird massenhaft Mikrostreitwerte zu gesetzlichen Gebühren bearbeiten. Sinnvoll wäre da sicher, den Jahresaufwand abzuschätzen (z.B. 3 Junganwaltsjahre zuzüglich Beaufsichtigung durch Senioranwalt plus Republikbereisekosten), darauf die notwendigen Aufschläge zu kalkulieren und dann mit dem Großauftraggeber einen Jahrespauschalbetrag unabhängig von jeglicher Einzelprozessabrechnung zu vereinbaren. Als Motivationshilfe noch dazu: Sollte man was gewinnen und muss die Gegenseite deshalb die Anwaltskosten erstatten, darf man das behalten. Der Bonus sozusagen.

    Ihre sonstige Beobachtung zu kleinen Restschäden in der Aktivregulierung ist jedenfalls betriebswirtschaftlich erklärbar.

    Aber es gibt auch die anderen Anwälte, denn sonst gäbe es keinen isolierten SV-Resthonorarprozesse oder Mietwagenrestkostenstreitigkeiten vor Gericht.

    Strategische Seminare hinsichtlich der Durchsetzung der versichererseitigen Vorstellungen gibt es, das ist keine Frage. Der Richter aus Berlin wird nicht dort gewesen sein (das ist noch immer der Zusammenhang dieses Diskussionsstranges).

    Diese Strategieseminare sollte man sich auf der Dienstleisterseite zum Vorbild nehmen. Eigene Kräftebündelung führt weiter.

    Dass Versicherungsanwälte in der Fachpresse so langsam die Deutungshoheit übernehmen, hat nur einen Grund: Die füllen ein Vakuum, das die Dienstleisterseite hinterlässt.
    Man kann das beklagen und beschimpfen, man kann aber auch – suchst Du eine helfende Hand, fang am eigenen Arm an… – den Griffel spitzen.

  30. RA. Wortmann sagt:

    Hallo Herr Kollege Otting,
    mit den geringen Streitwerten kann man in der Tat nicht leben. Daher ist es wichtig, nach Fristsetzung von 14 Tagen (vgl. LG Saarbrücken) sofort Klage zu erheben, wenn dies im besonderen Fall möglich ist, damit der Anfangsstreitwert hoch ist. Wenn dann gezahlt wird, kann der Streit bezüglich des gezahlten Teiles in der Hauptsache für erledigt erklärt werden, mit dem Antrag, die Kosten insoweit dem/der Beklagten aufzuerlegen und hinsichtlich des nicht erledigten Teiles streitig weiter kämpfen.

    Eigene Kräftebündelung hilft in der Tat weiter. Mit diesem Blog soll ja auch versucht werden, die Kräfte der Geschädigten (diese Kräfte sollten auch von den Versicherungen nicht unterschätzt werden) zu bündeln.

    Dass Versicherungsanwälte in der jur. Fachpresse die Deutungshoheit erlangt hätten, kann ich allerdings nicht erkennen. Ich finde in BGH-Urteilen nach wie vor Verweise auf Aufsätze, die auch hier im Blog unter den Urteilslisten als Literatur aufgeführt sind. Auch den Hinweis auf Ihre Veröffentlichung in VersR. 1997, 1328 ff habe ich schon gelesen. Ich würde mir auch mehr Veröffentlichungen der Geschädigtenanwälte wünschen. Packen Sie es an und bringen Ihre Gedankengänge zu Papier. Die im Blog mitarbeitenden Anwälte tun schon genug in diesem Blog. Nebenbei und hauptsächlich müssen sie auch noch Anwalt spielen. Die Sachverständigenverbände müssen viel mehr Öffentlichkeitsarbeit leisten. Die nicht organisierten Sachverständigen müssen sich solidarisieren und nicht gegeneinander agieren. Aber das ist wahrscheinlich Wunschdenken.

    Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
    MfkG
    RA Wortmann

  31. WESOR sagt:

    Unseren Dank an die hier arbeitenden bekannten Anwälte!

    Unsere Beobachtungen über nicht eingeklagte Restschäden, betrifft auch überwiegend nur Mandate die die Geschädigten an Anwälte erteilen, die den Verkehrsunfall mal so nebenbei mitmachen. Die vom SV empfohlenen Verkehrsanwälte fordern auch die Restschadensummen ein.

    Freie nicht organisierte SV sind schon solidarisch, wenn es darum geht ein fehlerfreies Gutachten mit dem Stundenlohn der Markenwerkstatt und allen diesen dazugehörenden Nebenkosten zu erstellen. Aber genau diese Gutachten werden mit Weisung der Versicherungen auf Partnerwerkstättenlohn unrechtmässig gekürzt. Der Großteil dieser freien Gutachten wird fiktiv vom Geschädigten abgerechnet. Und genau hier setzt die Versicherung den Hebel an, bei den Geschädigten Druck auszuüben. Es gibt eben zwei Gruppen von Gutachtern, die für die Ansprüche sind und die von der Versicherung gegen die Ansprüche sind. Das ist das gleiche wie bei den Anwälten Pro und Kontra.

    Nochmals vielen Dank für die Beanwortung meiner Frage.

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