Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
heute beginnen wir mit einem umfangreichen Urteil aus Berlin zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Es war wieder die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die bei einhundertprozentiger Haftung wieder einmal nicht Schadensersatz in einhundertprozentiger Höhe leisten wollte. Aber gerade in Berlin bei dem Amtsgericht Mitte traf sie auf eine entschiedene Justiz, die die Sache – zu Recht – anders sah. Besonders ist der Absatz in den Urteilsgründen hervorzuheben, in dem das erkennende Gericht die HUK-COBURG ausdrücklich auf die bestehende Rechtslage bezüglich der Grundsätze des JVEG hinweist. Die von dem LG Saarbrücken in dem – nicht rechtskräftigen – Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – vertretene Rechtsauffassung ist angesichts der eindeutigen BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ) nicht haltbar. Es muss daher abschließend festgehalten werden, dass auch in Berlin – zumindest bisher – die HUK-COBURG zum Scheitern verurteilt ist. Gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil gem. § 495a ZPO
Geschäftsnummer: 18 C 3162/14
In dem Rechtsstreit
des Kfz-Sachverständigen … ,
Klägers,
gegen
die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach und Klaus-Jürgen Heitmann u.a., Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 18, Littenstraße 12 – 17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2015 durch den Richter Z.
f ü r R e c h t e r k a n n t :
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 68,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Tatbestand ist nach §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 495 a ZPO entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat bis auf den Zinsbeginn Erfolg.
Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiteren Sachverständigenhonorars für die Begutachtung eines Verkehrsunfallschadens nebst Zinsen gem. §§115 VVG i.V.m. StVG, 249 ff., 286 ff. BGB zu.
A.
Die Klage ist weitestgehend begründet.
I.
Der Kläger ist aktivlegitimiert.
Soweit die Beklagte die Eigentümerstellung des Auftraggebers des Klägers und die Wirksamkeit der Abtretung des Geschädigten an den Kläger bestreitet kann sie damit nicht gehört werden. Der Einwand erweist sich als widersprüchlich und treuwidrig und damit als prozessual unbeachtlich (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 03. Juni 2014 – 3 S 58/14 -, Rn. 29, juris). Denn die Beklagte hat nach Vorliegen des Gutachtens ausweislich ihres eigenen Abrechnungsschreibens vom 01.09.2011 (Anlage K 5) unmittelbar an den Kläger auf das Sachverständigenhonorar einen Betrag i.H.v. EUR 466,00 – und damit den weit überwiegenden Teil der Sachverständigenrechnung über EUR 534,91 – gezahlt, ohne die Aktivlegitimation des Klägers infrage zu stellen.
Es ist auch weder beklagtenseits vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass erst nach der Regulierung Kenntnis von einer etwaig fehlenden Anspruchsinhaberschaft erworben wurde.
2.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten zu.
Die von dem Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten für das Gutachten vom 15.08.2011 (Anlage K 3) sind in voller Höhe von EUR 534,91 ersatzfähig. Unter Berücksichtigung der beklagtenseits erbrachten Zahlung von EUR 466,00 kann der Kläger von der Beklagten hinsichtlich des offenen Betrags von EUR 68,91 daher Zahlung verlangen.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen.
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand dabei die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Dabei ist der Betrag vom Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist ferner Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht etwa zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 – Rn. 14, juris).
Der Kläger hat hier über die Rechnung (Anlage K 4) hinaus die allgemeine Gebührentabelle des Sachverständigenbüros für das Jahr 2011 als Anlage K 6 vorgelegt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Sachverständige nicht gegenüber dem Geschädigten höhere Kosten als sonst von ihm am Markt verlangt geltend gemacht hat. Daher bildet die Rechnung der Anlage K 4 nach Auffassung des Gerichts unabhängig von deren Begleichung bereits ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des erforderlichen Betrags.
Die Gesamtkosten für den Sachverständigen gemäß dessen Rechnung vom 15.08.2011 i.H.v. EUR 534,91 hält das Gericht insgesamt gem. § 287 ZPO für den erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Für das von dem Kläger als Anlage K 3 vorgelegte 17-seitige (ohne Anlagen) Gutachten erscheint die Abrechnung vorgenannter Summe plausibel. Der Sachverständige hat das Auto des Geschädigten besichtigt, Fotos angefertigt und das schriftliche Gutachten erstellt. Die Beklagte hat offenbar keine inhaltlichen Einwendungen gegen das Gutachten erhoben.
Es ist nicht ersichtlich, dass die hier fraglichen Gutachterkosten für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13, Rn. 8). Einer solchen Feststellung steht schon der eigene Vortrag der Beklagten – einem großen Kfz-Haftpflichtversicherer – entgegen, da die nach der Sachverständigenrechnung angefallenen Kosten mit EUR 68,91 nur maßvoll über der nach Auffassung der Beklagten angemessenen Summe liegen.
Hiervon losgelöst:
Die selbst von der Beklagten auf Basis eines „Gesprächsergebnisses“ mit der BVSK erstellten Werte sind kein geeignetes Kriterium. Andernfalls könnte die Beklagte als Schuldnerin die erstattungsfähigen Beträge diktieren, was untunlich wäre.
Allenfalls abgestellt werden kann im Ausgangspunkt auf den höheren Spannwert des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2013 (abrufbar unter www.bvsk.de) selbst. Diese ist nach Auffassung des Gerichts für die Schadensschätzung der vorherigen BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 vorzuziehen, da das Gutachten vom 15.08.2011 stammt und nicht zu Lasten des Geschädigten auf eine Tabelle abgestellt werden kann, die maßgeblich auf Werten des Jahres 2010 beruhen. Auch bei Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 und den hierzu be-klagtenseits mitgeteilten Zahlen würde sich die Bewertung des Gerichts im Ergebnis aber nicht ändern.
Nach der Honorarbefragung 2013 ergibt sich auf Basis der Netto-Reparaturkosten von EUR 2.203,32 ein Grundhonorar von EUR 391,00 netto. Das hier abgerechnete Grundhonorar von EUR 375,00 liegt darunter.
Dabei ist dann nach Auffassung des Gerichts auch gegen die Nebenkosten nichts zu erinnern. Die Sätze des JVEG sind nicht auf private Sachverständige übertragbar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 – VII ZB 74/06 -, Rn. 11, juris). Erst recht muss der Sachverständige Lichtbilder oder Kopierkosten nicht nach Discountpreisen oder den reinen Materialkosten abrechnen.
Der Sachverständige konnte zusätzlich pauschaliert Nebenkosten in Form von Kalkulationskosten (EUR 12,50), Fotokosten (EUR 23,00), Schreibgebühren (EUR 28,50) und Porto/Telefon (EUR 10,50) berechnen. Das Gericht hat keine Bedenken gegenüber diesen Nebenkostenpauschalen (LG Saarbrücken, Urteil vom 06. Februar 2015 – 13 S 185/14 -, Rn. 15, juris). Weshalb die Kaklkulationskosten (Datenbank) bereits im Grundhonorar enthalten sein soll, erschließt sich nicht; nach der Preisliste des Klägers war eine gesonderte Pauschale vorgesehen. Im Übrigen sind auch nach der BVSK-Honorarbefragung zusätzlich zum Grundhonorar pauschalierte Nebenkosten von EUR 51,21 üblich.
Die fraglichen Gutachterkosten stehen auch nicht außer Verhältnis zum eingetretenen Sachschaden. Der BGH (Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13, juris) hat bei einem Reparaturaufwand von EUR 1.050,00 bereits Sachverständigenkosten von EUR 534,55 als nicht von vornherein unverhältnismäßig erachtet. Erst recht ist unter dem Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkt bei dem hier laut Gutachten fraglichen Reparaturaufwand von EUR 2.203,32 nichts gegen die Kosten von EUR 534,91 einzuwenden.
Es lässt sich – zumal angesichts der überschaubaren Differenzsumme von EUR 68,91 – nicht feststellen, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat.
Unabhängig hiervon ist zu berücksichtigen, dass ein vom Geschädigten beigebrachtes qualitativ ansprechendes Gutachten im eigenen Interesse des Versicherers liegt. Denn dann kann der Versicherer auf dieser Basis regulieren ohne dazu gehalten zu sein, selbst Geld für ein eigenes Gegengutachten zu den erforderlichen Reparaturarbeiten in die Hand zu nehmen und damit eine Erhöhung der Gesamtkosten herbeizuführen. Dies ist gerade bei dem hier in Rede stehenden Unfall mit einem verhältnismäßig überschaubaren Sachschaden von Bedeutung. Ein qualitativ annehmbares Gutachtenniveau wird aber nur zu erreichen sein, wenn den Sachverständigen ein auskömmliches Honorar gewährt wird.
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt.
Die Verjährung wäre frühestens am 31.12.2014 eingetreten. Die Klage ging hier bei Gericht bereits am 31.12.2014 ein und hat die Verjährung rechtzeitig gehemmt.
Dabei gilt die am 19.02.2015 an die Beklagte zugestellte Klage gem. § 167 ZPO als am 31.12.2014 rechtshängig, da der Kläger die bei ihm erst am 27.01.2015 eingegangene Gerichtskostenanforderung zeitnah beglich. Die entsprechende Zahlung des Klägers ging am 10.02.2015 bei Gericht ein. Eine Zustellungsverzögerung liegt nicht im Verantwortungsbereich des Klägers.
4.
Die Beklagte befand sich mit dem Abrechnungsschreiben vom 01.09.2011 (Anlage K 5) in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB), da dieses hinsichtlich des gekürzten Betrages als Leistungsverweigerung zu werten ist. Es ist dabei auch aus anderen Fällen dem Gericht bekannt, dass die Beklagte nach einem derartigen Regulierungsschreiben mit Kürzung des Sachverständigenhonorars über einen verhältnismäßig überschaubaren Betrag unter Verweis auf ein „HUK-Tableau“ bzw. „Gesprächsergebnisse“ ohne Klageerhebung keine Zahlungen mehr leistet (Az: 18 C 3121/14).
Für einen Verzugseintritt bereits am 15.08.2011 sind hingegen keine Anhaltspunkte ersichtlich, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Volllstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
C.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO) liegen nicht vor.
D.
Von der förmlichen Urteilsverkündung wurde abgesehen (vgl. Herget in Zöller, 29. AM § 495 a ZPO, Rn. 12).