AG Berlin-Mitte verurteilt VN der HUK-Coburg, das von seiner Haftpflichtversicherung gekürzte Sachverständigenhonorar nebst Zinsen und Kosten zu zahlen mit Urteil vom 20.6.2011 -115 C 3104/10-.

Hallo Leute, hier nun ein Sachverständigenkostenurteil aus Berlin-Mitte. Die zuständige Richterin der 115. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Mitte in Berlin  hat sich ausführlich mit der Abtretung gem. § 398 BGB und dem RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) auseinandergesetzt. Das von der hinter dem Beklagten stehenden Kfz-Haftpflichtversicherung gekürzte Honorar muß nunmehr der VN zahlen. Zumindest ist er vom Gericht dazu verurteilt worden. Eine schöne Versicherung, die ihre Versicherungsnehmer in einen Rechtsstreit hineinzieht. Welche Versicherung mag das gewesen sein? Natürlich die  in Coburg ansässige HUK-Coburg! Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab, ob das Regulierungsverhalten der HUK-Coburg noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht? Das Urteil wurde erstritten und dem Autor übersandt durch RA. Lutz Imhof, Aschaffenburg.

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 115 C 3104/10                         verkündet am: 20.06.2011

In dem Rechtsstreit

der M & H GbR, vertreten durch d. Gesellschafter M aus B,

Klägerin,

gegen

den Herrn G M, aus B,(VN der HUK-Coburg)

Beklagten,

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 115, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin, im Wege der schriftlichen Entscheidung am 20.6.2011 durch die Richterin am Amtsgericht …

f ü r  R e c h t  e r k a n n t:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 449,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.2.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

Die volle Einstandspflicht des Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG für die dem Geschädigten aus dem Unfall vom 17.12.2009 entstandenen Schaden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin ist berechtigt, die Forderung des Geschädigten geltend zu machen. Sie hat sich wirksam die Forderung von dem Geschädigten abtreten lassen. Dass die Abtretungserklärung auf den Namen „… GbR“ lautet, ist dabei unschädlich. Aus der Erklärung der Klägerin und den gesamten Umständen geht eindeutig hervor, dass es sich dabei um die Klägerin handelt. Zum einen hat die Klägerin dargelegt, dass es nur eine Gesellschaft gibt und diese unter dem Namen der Klägerin firmiert. Das ergibt sich auch aus dem Briefkopf des Sachverständigengutachtens und der Honorarrechnung vom 21.12.09. Zum anderen ist die Anschrift identisch. Und drittens sind in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Gesellschafter Partner, so dass durch das Ersetzen des Namens „…“ durch das Wort „Partner“ nicht eine unterschiedliche Gesellschaft begründet wird. Darüber hinaus wollte der Geschädigte der Klägerin die Forderung auch abtreten, so dass, wenn überhaupt eine Falschbezeichnung vorliegen würde, diese unschädlich wäre nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“.

Die Abtretung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unwirksam. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Für diesen Fall kommt es auch nicht mehr auf die nach altem Recht vorzunehmende Abgrenzung zwischen der Wahrnehmung einer eigenen oder fremden Angelegenheit an. Die klageweise Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines Kunden, der aufgrund eines Unfalls ein Sachverständigengutachten anfertigen läast, stellt für den Sachverständigen eine Nebenleistung zur Ausübung seiner Hauptleistung – nämlich die Anfertigung des Sachverständigengutachtens – dar.

Dies folgt aus dem Willen des Gesetzgebers , der durch die Neufassung des RDGs die Berechtigung zur Einziehung von Kundenforderungen nicht mehr von dem Eintritt des Sicherungsfalls abhängig machen wollte. Dabei hatte der Gesetzgeber auch ganz konkret die Fälle der Sachverständigen vor Augen. So heißt es auf Seite 96 f und 110 f in der BR-Drucksache 623/06:

„Soweit Kfz-Werkstätten, Mietwagenunternehmen oder Sachverständige Hinweise zur Erstattung sonstiger, nicht im Zusammenhang mit ihrer eigentlichen Leistung stehender Schäden, insbesondere zu Personenschäden und Schmerzensgeldansprüchen geben, handelt es sich entweder um allgemein gehaltene Ratschläge, die – wie etwa der Hinweis auf die allgemeine Schadenpauschale – nicht als Rechtsdienstleistung anzusehen sind, oder – soweit etwa Schmerzensgeldansprüche konkret beziffert oder geltend gemacht werden – um eindeutige Rechtsdienstleistungen, die mangels Zusammenhangs mit der eigentlichen Tätigkeit der Genannten, aber auch aufgrund der besonderen Bedeutung für den Geschädigten generell auch nicht als Nebenleistung zulässig sein werden.

Soweit ein Kfz-Reparaturbetrieb, ein Mietwagenunternehmen oder ein Kraftfahrzeugsachverständiger dem Unfallgeschädigten dagegen Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteilen, handelt es sich um eine nach § 249 BGB zu beurteilende rechtliche Frage, deren Beantwortung – jedenfalls in den Fällen -, in denen hierüber Streit entstehen kann – regelmäßig eine besondere rechtliche Prüfung im Sinn des § 2 Abs. 1 erfordert. In diesen Fällen wird aber die rechtliche Beratung des Unfallgeschädigten zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen Hinweis- und Aufklärungspflichten des Unternehmers gehören und damit nach geltendem Recht wie auch künftig nach § 5 Abs. 1 zulässig sein (vgl. – auch zur Zulässigkeit des Forderungseinsugs in diesen Fällen – Begründung zu § 5 Absatz 1).

(…)

Zu den vertraglich vereinbarten Rechtsdienstleistungen, die (noch) nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, kann etwa die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die einem Unternehmer, Arzt oder einer Werkstatt erflillungshalber abgetreten wurden. Diese Forderungseinziehung, bei der die Rechtsdienstleistung – die Einziehung der eigenen Vergütungsansprüche gegenüber einem Dritten – besonders eng mit der eigentlichen, den Vergütungsanspruch auslösenden Haupttätigkeit verbunden ist, soll künftig auch dann grundsätzlich erlaubt sein, wenn sie eine besondere rechtliche Prüfung erfordert (zur Erlaubnisfreiheit des schlichten Forderungseinzugs ohne rechtliche Prüfung in diesen Fällen vgl. Begründung zu § 2 Absatz 2). Weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit finden sich auch im Bereich der Unfallschadenregulierung etwa bei der Geltendmachung von Sachverständigen-, Mietwagen- oder Reparaturkosten (vgl. dazu auch Begründung zu § 2 Absatz 1). Hierbei entsteht häufig Streit etwa über die von einer Werkstatt in Rechnung gestellten Reparaturkosten oder über die Höhe der Mietwagenrechnung, insbesondere bei Zugrundelegung eines so genannten Unfallersatztarifs. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Unternehmer belegt die in § 5 Abs. 1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung. Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (vgl. zuletzt BGH, VI ZR 268/04 v. 15.11.2005, VersR 2006, 283; BGH, VI ZR 251/04 v. 20.9.2005, NJW 2005, 3570; BGH, VI ZR 173/04 v. 5.7.2004, NJW-RR 2005, 1371; BGH, VI ZR 300/03 v. 26.10.2004, NJW 2005, 135), soll dies künftig nicht mehr gelten.“

Danach ergibt sich für das erkennende Gericht im vorliegenden Fall kein Verstoß der Klägerin gegen die Vorschriften des RDGs. Sie war auch nicht verpflichtet zunächst ihren Kunden in Anspruch zu nehmen. Die Haupttätigkeit der Klägerin ist in diesem Zusammenhang die Erstellung von Sachverständigengutachten und nur im Falle der (teilweisen) Nichtzahlung durch die Versicherung des Unfallverursachers erbringt sie zugleich eine Nebenleistung. Darin ist keine umfassende Beratung des Unfallgeschädigten zu sehen. Vielmehr ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 6 RDG konkret an die Geltendmachung von Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gedacht hat und diese Rechtsdienstleistung nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- und Tätigkeitsbild gehörend angesehen hat.

Das Gericht hält die Abtretung auch nicht für unwirksam infolge mangelnder Bestimmtheit Das Urteil des LGs Saarbrücken v. 15.10.10 überzeugt nicht. Zum einen ist die Forderung dadurch konkretisiert, dass sie sich ausdrücklich nur auf die „Gutachterkosten“ bzw. „Sachverständigenkosten“ beschränkt. Und zum anderen ergibt sich auch aus dem letzten Absatz der Abtretungserklärung vom 17.12.2009, dass die Abtretung diejenigen Kosten umfassen soll, die in Rechnung gestellt worden sind.

Auch der Höhe nach stehen der Klägerin die restlichen Sachverständigenkosten zu. Ein Geschädigter kann gemäß § 249 Abs. 2 BGB die Kosten verlangen, die er für ein Sachverständigengutachten aufwenden musste, wenn sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Ob und in welchem Umfang die Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, was aus Sicht eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH VersR 2007, 560 m.w.N.). Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Aufwand für den Geschädigten hat sich dabei aber in vernünftigen Grenzen zu halten. So ist er grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um den preisgünstigsten Sachverständigen ausfindig zu machen. Solange für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er vom Geschädigten den Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen (s.a. die Nachweise in LG Saarbrücken v. 29.8.08 – 13 S 108/08).

Auch eine an der Schadenshöhe angemessenen Pauschalierung des Honorars verstößt dem Grundsatz nach nicht gegen die Grenzen der rechtlichen zulässigen Preisgestaltung (vgl. BGH Schadenpraxis 2007, 156 f). Das erkennende Gericht bleibt bei seiner Rechtsprechung, wonach die Empfehlungen des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK-Honorarbefragung 2008/2009) als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO herangezogen werden kann. Solange der Sachverständige sich im Honorarkorridor (HB III) bewegt, überschreitet er nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung.

Im vorliegenden Fall erfüllen sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten diese Anforderungen. Schreib- und Kopierkosten können als Nebenkosten geltend gemacht werden ebenso wie die Kosten für die Inanspruchnahme von Datenbanken. Es kann bei dem Geschädigten auch nicht ein Abzug dafür vorgenommen werden, dass das Gutachten u.U. drei „überflüssige“ Seiten enthält. Dieses Risiko hat grundsätzlich der Schädiger zu tragen. Dies gilt ebenso für die Duplikatskosten, die i.Ü. mit 0,50 € weit unterhalb des zulässigen Korridors angesetzt wurden. Die Lichtbildkosten bewegen sich mit 2,35 € ebenfalls im Korridor zwischen 1,96 € und 2,46 €.

Unbegründet ist dagegen der Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 €. Zwar hat die Klägerin nunmehr durch Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 2.5.11 vorgetragen, dass der Beklagte vorgerichtlich zur Zahlung der Sachverständigenkosten aufgefordert worden ist. Es ist gleichwohl immer noch nicht ersichtlich, ob insofern ein Anspruch aus abgetretenem Recht oder aus eigenem Recht geltend gemacht wird. Es fehlt jeder Vortrag dazu, ob die Klägerin bereits aufgefordert wurde, diesen Betrag zu zahlen und ob sie gezahlt hat. Da es sich hierbei jedoch um eine Nebenforderung handelt, wirkt sich die Abweisung nicht auf die Kostenentscheidung aus.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

So das Urteil der Amtsrichterin aus Berlin-Mitte. Und nun Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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17 Antworten zu AG Berlin-Mitte verurteilt VN der HUK-Coburg, das von seiner Haftpflichtversicherung gekürzte Sachverständigenhonorar nebst Zinsen und Kosten zu zahlen mit Urteil vom 20.6.2011 -115 C 3104/10-.

  1. H.U. sagt:

    Ärger mit der HUK-Coburg. Wer hat den nicht ?

    Dem Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen AnwaltVereins 01.2011 entnehmen wir auf der Seite 11 von Herrn RA Heinz S., Lörrach,folgenden Kommentar:

    „Man will jetzt für die Akteneinsicht anstelle der üblichen
    26,00 € nur noch 20,00€ zahlen…..

    ..Wenn dann die Restbeträge eingeklagt werden müssen(Differenz zwischen den jeweiligen Mietwagenpreisen), dann zahlt im Regelfall die HUK-Coburg und verpflichtet sich, die Verfahrenskosten zu übernehmen.

    Sie bittet darum, die Klage zurückzunehmen.

    Dann kommt ein Brief, h.h. der Anwalt/der Geschädigte soll mit den Gerichtskosten, die in der zweiten Hälfte üblicherweise erst nach Monaten erstattet werden, die Bank spielen und die HUk-Coburg zahlt nicht einmal eien 1,3-Gebühr, sondern meint wegen der vorgerichtlichen Tätigkeit, sich hier mit einer 0,75-Gebühr zu begnügen.

    Das kann nicht sein, dass ein Anwalt wegen Differenzen in der Größenordnung von 100,00 € bis 500,00 € Prozesse grundsätzlich umsonst führen muss und es gibt auch Anwälte, die sich nicht von 26,00 € auf 20,00 € drücken lassen. Die Gesellschaft sollte sich schämen.“

    Soweit Herr RA Heinz S. aus Lörrach.

    Dieses Kürzungsprinzip der HUK-Coburg bei Kfz-Werkstätten,Mietwagenunternehmen, Rechtsanwälten und Kfz-Sachverständigen ist also als eine übergreifende Strategie
    zu begreifen,die ersichtlich viel Geld in die Kassen der HUK-Coburg spült, denn die Kürzung im ersten Fall liegt bei über 23% (!). Ihr Appell wird sich jedoch in Luft auflösen, denn Geiz ist geil und offenbar das Einzige, was bei dieser Gesellschaft noch anbetungswürdig ist. Von Unternehmenskultur ansonsten keine Spur und das Schadenersatzrecht sowie die Prinzipien eines fairen Umgangs miteinander wurden eh schon entsorgt. Was geht uns – die HUK-Coburg – denn Deutsches Recht an ? Kommt uns doch alles sehr bekannt vor, oder ? Übrigens Beschwerden unter der angegebenen E-Mail-Adresse dienen in erster Linie der Auswertung unter statistischen Gesichtspunkten und landen ansonsten -bis auf Ausnahmen- eh auf dem Abstellgleis. Man ist also auch nicht zur Kommunikation bereit, denn dann wäre die Strategie nicht mehr ausreichend umsetzbar.-

    Mit freundlichen Grüßen

    H.U.

  2. Besserwisser sagt:

    Hi Willi Wacker,
    und wieder einmal zeigt sich, wie wichtig es ist, nicht die HUK-Coburg, sondern direkt den Schädiger, den VN der HUK-Coburg, zu verklagen, damit dieser erfährt, dass er von seiner Versicherung vor den Kadi gezerrt wird, obwohl ihm immer eingeredet wird, er sei gut versichert. Das Gegenteil ist der Fall, wie auch dieses Urteil zeigt. Die HUK-Coburg verkürzt rechtswidrig den Schadensersatzanspruch des Unfallopfers und der Schädiger wird von seiner Versicherung im Stich gelassen, weil sie nicht korrekt nach Recht und Gesetz, wie das Urteil beweist, reguliert und er folgerichtig vor Gericht gezerrt werden muss, damit der Restschaden rechtshängig gemacht werden kann. Nein, nein, eine solche Versicherung brauche ich nicht!
    Grüße

  3. DerHukflüsterer sagt:

    @ H.U.
    „…..Die Gesellschaft sollte sich schämen.”

    Nicht allein diese geldgeile Gesellschaft sollte sich schämen, sondern unser vielgelobter Rechtsstaat, dem bei solchen rechtswidrig agierenden Privatfirmen seine Schranken aufgezeigt werden.
    Anstatt solchen Machenschaften den Garaus zu machen, lässt man sich mit tausenden von Prozessen überziehen und sieht tatenlos zu wie eine private Fa. völlig unnötig die Justiz lähmt und zeigt somit wie schwach so ein Rechtssystem sein kann, insbesondere wie man sich als vertragstreuer Huk-versicherter Beamter verhält.
    Beschämend ist es aber, dass tausende von Juristen nebst unseren Behörden dieses rechtswidrige Agieren nicht abstellen können.
    Man ist nur dann schockiert, wenn sich gewaltbereite Gruppierungen bilden wie in den 70er Jahren. Schon damals wurde das Rechtsystem auch auf breiter Linie von Wirtschaftmächten beeinflusst. Leider war das damals der falsche Weg.
    Einen richtigen Weg scheint es allerdings nicht zu geben.

  4. Ludger sagt:

    H.U.
    Dienstag, 12.07.2011 um 09:32

    Ärger mit der HUK-Coburg. Wer hat den nicht ?

    Hi, H.U.,

    echt zu bedauern sind die Mitarbeiter der HuK-Coburg, die ich aus der Vergangenheit sehr positiv und gesprächsbereit in Erinnerung habe, die aber jetzt im wahrsten Sinne des Wortes
    gegängelt, geknechtet und strengstens überwacht werden und deren Empfinden von Ehrlichkeit und Moral ansonsten in die Ecke gestellt werden muß, um den Arbeitsplatz nicht auf´s Spiel zu setzen. Ist das so etwas, wie das Sklaventum der Neuzeit ?

    Mit freundlichen Grüßen

    Ludger

  5. Sir Toby sagt:

    Als VN würde ich mich schämen,den von mir Geschädigten dermassen der regelrechten Willkür meiner Versicherung auszusetzen.
    Aber es ist ja sooo leicht,die eigene Verantwortung hinter einer tollen Versicherung zu verstecken und sich im Schadensfell sogar der eigenen moralischen Verantwortung auf diese Weise zu entledigen.
    Der Deutsche heutzutage hat doch im Grossen und Ganzen solche Versicherungen geradezu verdient und manche Versicherungen haben das messerscharf verstanden.#
    Skull!

  6. Ein SV sagt:

    Hi Ludger, wieso sollten wir die Mitarbeiter der HUK bedauern? Wir leben doch in einem freien Land, da kann jeder machen was er will. Auf jeden Fall kann jeder „HUK-Indianer“ – wenn er meint, dass er mit seinem Job, so wie er ihn auszuführen soll, nicht leben kann, der HUK den Rücken kehren. Bzw. hat doch die HUK einen Rechtsbeauftragten, warum wenden sich die Sachbearbeiten nicht an diesen. Oder der BaFin, der kann man einen Brief schicken, die Bildzeitung freut sich auch über jede Schlagzeile und, und …

  7. Besserwisser sagt:

    @Sir Toby 12.07.2011 13:37 Uhr
    Hi Sir,
    dem kann ich aber nicht folgen. Wenn der VN sich schämt für das Verhalten seiner Versicherung mit Willkür und so, warum kündigt er dann nicht seiner Versicherung. Nach einem Schaden kann er sofort. Er hat ein Sonderkündigungsrecht. Wenn alle VN der HUK, die direkt verklagt werden (ohne ihre Versicherung)sofort kündigen, dann merkt das die Coburger Firma schon. So viele Unzufriedene bilden auch ein Wechsel-Potential, das der HUK-Coburg den Rücken kehrt.
    Dann läuten in Coburg die Alarmglocken.
    Klingeling.

  8. Besserwisser sagt:

    @ Ein SV 12.07.2011 13:38 Uhr

    Hi Ein SV,
    ich kann Ludger schon verstehen, denn die Sachbearbeiter sind arbeitsrechtlich untergeordnete Weisungsempfänger, die in der Regel nicht oder nur beschränkt entscheiden können. Früher waren die in ihrer Entscheidung freier als es jetzt aufgrund innerdienstlicher Weisungen und Anordnungen der Fall ist. So einfach kündigen und sich einen anderen Arbeitgeber suchen, ist in manchen Gegenden gar nicht so einfach. Da ist man schon froh, einen Arbeitsplatz auch in diesem freien Land zu haben. Wenn man sich nur die Arbeitslosenquote in Wittenberge an der Elbe / Kreis Perleberg anschaut mit 20 % und mehr, dann ist schon ein Arbeitsplatzwechsel nicht so einfach.

    Im übrigen möchte ich bemerken, dass wir allesamt seit der Einigung in einem freien Land leben. Aber trotzdem kann nicht jeder machen, was er will. Das würde nämlich zu chaotischen Zuständen führen. Im beruflichen Abhängigkeitsverhältnis bestehen nun mal Weisungsrechte der Vorgesetzten.

  9. Sir Toby sagt:

    Hi Mr.Besserwisser
    ja wenn es denn nur so wäre,dass er sich schämte,der VN.
    Dann würde Ihre Prophezeihung wohl wahr werden.
    In der breiten Masse zählt für den VN nicht Moral,sondern nur Geld,und das haben die Coburger bestens verstanden.
    Solche VN verdienen auch nur—die Partnerwerkstattreparatur.
    Skull!

  10. Netzfundstück sagt:

    Werbung an Schulen ist ja bekanntlich verboten. Aber wo ein Wille, da auch ein Weg.

    Nur gut, ich wohne nicht in den nachfolgenden
    Städten und meine Kinder werde nicht die umworbenen Schulen besuchen:
    – Essen, Berufskolleg West
    – Bottrop, Josef-Albers-Gymnasium
    – Essen, Carl-Humann-Gymnasium
    – Gelsenkirchen, A.v. -Droste-Hülshoff-Gymnasium
    – Gelsenkirchen, Berufskolleg f. Wirtschaft u. Verwaltung
    – Mülheim, Berufskolleg Kluse
    – Mülheim, Grundschule am Blötter Weg
    – Oberhausen, Sophie-Scholl-Gymnasium
    – Oberhausen, Zentrum für Ausbildung und berufl. Qualifikation
    – Bottrop, Berufskolleg der Stadt Bottrop

    Quelle: http://www.derwesten.de/nachrichten/zeusmedienwelten/zeuspower/ueber-uns/events/HUK-Coburg-11-Abos-id4865514.html

  11. Ein SV sagt:

    Hallo Besserwisser, wie ironisch das mit dem freien Land gemeint war, kannste hier nachlesen:

    Zitat Frau Merkel aus ihrer Rede vom 16.06.2005 zum 60-jährigen Bestehen der CDU:

    „Politik ohne Angst. Politik mit Mut – das ist heute erneut gefragt. Denn wir haben wahrlich keinen Rechtsanspruch auf Demokratie und soziale Marktwirtschaft auf alle Ewigkeit. Unsere Werte müssen sich auch im Zeitalter von Globalisierung und Wissensgesellschaft behaupten. Und wenn sie sich behaupten sollen, dann müssen wir bereit sein, die Weichen richtig zu stellen. Auch da sind wieder Widerstände zu überwinden. Es sind wieder Prioritäten zu setzen. Ist dem Wichtigen der Vorrang vor dem weniger Wichtigen zu geben.“

    Wen Frau Merkel mit „unsere“ meint und wer mit Widerstand, z. B. gegen von Lobbyisten formulierter Gesetze, daherkommt, muss jeder für sich beantworten.

    Kann es für Frau Merkel durchaus legitim sein, dem Unrecht Vorzug vor dem Recht zu gegeben, wenn nur die Interessenslage stimmt? Das Recht von Angestellten, rechtskonform arbeiten zu dürfen, steht nach unserer Erfahrung jedenfalls dem Erzielen von unrechtmäßigen Gewinnen bereits seit vielen Jahren nach.

    Wollen wir als Bürger Deutschlands für uns und unsere Kinder demokratische Verhältnisse in einer sozialen Marktwirtschaft nach moralischen Grundsätzen bewahren, bräuchte es auch des Engagements der vielen tausend Beschäftigten in Großkonzernen.
    Daher, wer seiner Verantwortung insbesondere aufgrund von Eigennutz meint nicht gerecht werden zu können, verdient in der Regel niemandes Mitleid.

  12. R.G. sagt:

    Ein SV
    Mittwoch, 13.07.2011 um 16:28

    Hallo Besserwisser, wie ironisch das mit dem freien Land gemeint war, kannste hier nachlesen:

    Zitat Frau Merkel aus ihrer Rede vom 16.06.2005 zum 60-jährigen Bestehen der CDU: …

    Hi, SV,

    wie ich positiv feststellen kann, sind wir schon in einem beachtlichen Maße nicht nur kritisch, sondern auch hellwach. Aber es muss noch um ein Vielfaches anspruchsvoller und effektiver werden und zwar auch vor dem Hintergrund, dass nach Meinung von Insidern mindestens 70 % (!)der Schadengutachten
    nicht von vornherein geeignet sind für eine Schadenregulierung nach den Vorgaben des Gesetzgebers, was die sorgfältige Überprüfung angeht. Dieser wird gerade nicht genügt durch Einschaltung der DEKRA-Automobil-GmbH, der Fa. control€xpert, der Kürzungsexperten von car-expert und der Schadenschnellhilfe sowie anderer versicherungshöriger Sachverständigenbüros, die sich mehr oder weniger in jeder Region unserer Republik anbiedernd eingenistet haben.

    Teile der Versicherungswirtschaft zeigen ersichtlich auch kein großes Interesse an unabhängigen und vor allen Dingen verkehrsfähigen Gutachten, weil sie dann auch nicht mehr auf die Gutachten der meisten Haussachverständigen zurückgreifen dürften und was hier alles unter der Überschrift „Gutachten“ unters Volk gebracht wird, ist schon mehr als haarsträubend.

    Mit freundlichem Gruß
    vom schönen Gardasee

    R.G.

  13. Besserwisser sagt:

    @ Ein SV 13.07.2011 16:28 Uhr

    Hi Ein SV,
    etwa 18 Milionen Deutsche können froh sein, heute in einem freien Land leben zu können. Leider ist die Arbeitsmarktsituation in manchen Gegenden, wie ich bereits geschildert habe, nicht so berauschend, wie man sich das vielleicht gewünscht hätte. Wittenberge ist da ein herausragendes Beispiel. Ich kann aber nicht die Augen vor dieser Tatsache verschließen, wenn es um die Arbeitsplätze geht, Freiheit hin oder her. Zwar ist jetzt auch das freie Wort erlaubt und trotzdem ist man nicht frei, weil es trotz aller Demokratie immer noch persönliche oder berufliche Zwänge gibt, die man nicht einfach abschütteln kann. Da nützen auch Worte unserer Kanzlerin nichts. Ich glaube auch kaum, dass unsere Kanzlerin dem Unrecht den Vorzug gibt vor dem Recht. Mit politisierenden Äußerungen sollte man vorsichtig sein und diese in einem anderen Blog unterbringen.
    Grüße aus dem Land der blühenden Landschaften

  14. hd-30 sagt:

    Was sagen denn unsere NRW-Volksvertreter dazu? Wo sind sie denn?

    @Netzfundstück Mittwoch, 13.07.2011 um 15:11
    „Werbung an Schulen ist ja bekanntlich verboten. Aber wo ein Wille, da auch ein Weg.“ Quelle: http://www.derwesten.de/nachrichten/zeusmedienwelten/zeuspower/ueber-uns/events/HUK-Coburg-11-Abos-id4865514.html

    Vielen Dank an Netzfundstück. Ich halte das für einen ziemlichen Skandal! Was sagen denn unsere gewählten NRW Volksvertreter – SPD + Linke – dazu?

  15. Ein SV sagt:

    @ Besserwisser – etwa 18 Millionen Deutsche können froh sein

    Wen meinst du mit den 18 Millionen Deutschen? Die Einwohnerzahl der Deutschen im Osten der Republik betrug bis zur Wiedervereinigung etwa 16 Millionen Einwohner und die Gesamteinwohnerzahl heute liegt um die 80 Millionen.

    @ Besserwisser – Zwar ist jetzt auch das freie Wort erlaubt und trotzdem ist man nicht frei, weil es trotz aller Demokratie immer noch persönliche oder berufliche Zwänge gibt, die man nicht einfach abschütteln kann. Da nützen auch Worte unserer Kanzlerin nichts. Ich glaube auch kaum, dass unsere Kanzlerin dem Unrecht den Vorzug gibt vor dem Recht.

    Mehr widersprüchliches, untergebracht in drei Sätzen habe ich selten zur Kenntnis nehmen müssen. Kann das daher kommen, dass du Frau Merkels Aussage: “Politik ohne Angst. Politik mit Mut – das ist heute erneut gefragt. Denn wir haben wahrlich keinen Rechtsanspruch auf Demokratie und soziale Marktwirtschaft auf alle Ewigkeit.“, nicht so wie viele Versicherungs-Vorstände dies verstehen, interpretieren willst?

    @ Besserwisser: Mit politisierenden Äußerungen sollte man vorsichtig sein und diese in einem anderen Blog unterbringen.

    Jedes Urteil, welches hier nachgelesen werden kann, verdeutlicht, wie es in unserem Land um die Marktwirtschaft bestellt ist. Bleibe ich beim Sachverständigen stehen, dieser zählt zur Berufsgruppe der FREIberufler. Dennoch muss sich der freiberuflich, selbstständig, eigenverantwortlich agierende Sachverständige unerlässlich einer Preisdiktatur durch die Assekuranz – bis zum bitteren Ende – erwehren.

    All die in „URTEILSLISTEN zum Download“ im Blog bereitgestellten Urteile sind somit auch politischer Natur.

  16. EinSV sagt:

    Besserwisser – und nun?

    Mitarbeiter dürfen Missstände im Betrieb anprangern

    Schutz für „Whistleblower“: Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern laut EU-Urteil nicht kündigen, wenn sie auf Missstände aufmerksam machen.

    Die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber verstößt gegen die Menschenrechtskonvention. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem am Urteil. Die Straßburger Richter schützen damit sogenannte „Whistleblower“ – Arbeitnehmer, die auf Missstände in Unternehmen oder Institutionen öffentlich aufmerksam machen.

    Quelle:
    http://www.welt.de/wirtschaft/article13499395/Mitarbeiter-duerfen-Missstaende-im-Betrieb-anprangern.html

  17. Besserwisser sagt:

    Hi EinSV,
    ich habe zwar auch gerade von der Entscheidung des Eur. Gerichtshofes gehört. Damit mag zwar die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers unwirksam sein, aber es bleiben doch noch genug Möglichkeiten, u.U. auch eine ordentliche Kündigung, um sich des unliebsam gewordenen Mitarbeiters zu entledigen. Und dann bleibt die katastrophale Arbeitslosenzahl am Ort, z.B. in Wittenberge mit mehr als 20 % Arbeitslosigkeit. Bei der schrumpfenden Bevölkerung des Ortes ist es gar nicht auszudenken, wo der Arbeitnehmer neue Arbeit finden soll. In manchen anderen Orten sieht es auch nicht viel besser aus. Deshalb ist doch verständlich, wenn ein Mitarbeiter der Coburger Firma sich duckt und macht, was ihm aufgetragen wird.
    Dass der Arbeitgeber bei einem solchen Mitarbeiter ordentlich kündigen kann, steht doch außer Frage. Entschieden wurde lediglich über die fristlose außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages. Dann kann sich möglicherweise das Arbeitsgericht Berlin erneut mit diesem Fall im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche Kündigung befassen, aber ich denke, die Arbeitnehmerin nimmt das Geld und sucht sich eine neue Arbeitsstelle, aber vermutlich nicht im Pflegebereich, denn dort ist sie bekannt.

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