Das AG Berlin-Mitte hat mit Urteil vom 18.10.2007 – 3 C 3214/07 – die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 326,96 € sowie 147,61 € nebst Zinsen verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weiteren Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe aufgrund des Verkehrsunfalls vom 20.11.2006. Dabei hat der Kläger auch Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten gem. dem von ihm vorgelegten Privatgutachten des Kfz-SV S. Dabei sind nach Auffassung des Gerichts die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen. Der Kläger kann auch bei fiktiver Geltendmachung seines Schadens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, da er nach § 249 BGB so zu stellen ist, wie wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag beläuft sich in Höhe der Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Das Gericht geht davon aus, dass dies die Erteilung eines Reparaturauftrages an eine markengebundene Fachwerkstatt der Fall ist, da es sich insbesondere bei einem späteren Wiederverkauf eines Fahrzeuges auswirkt, ob ein Fahrzeug stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert wurde oder in einer nicht markengebundenen Werkstatt. Insbesondere ist nach dem allgemeinen Verständnis eine markengebundene Fachwerkstatt spezialisiert auf die geschädigte Fahrzeugmarke und somit besser in der Lage, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu reparieren, insbesondere mit den Originalersatzteilen für dieses Fahrzeug. Auch unterstehen die markengebundenen Fachwerkstätten nach dem allg. Verständnis eher einer gewissen Qualitätskontrolle durch den Hersteller des Fahrzeuges, der als markengebundene Fachwerkstatt nur eine Werkstatt aufnimmt, die einen gewissen Standart aufweisen kann. Insofern ist es unbeachtlich, dass die Beklagte nicht markengebundene Fachwerkstätten dem Kläger nachgewiesen hat, die kostengünstiger gearbeitet hätten.
Darüber hinausgehend hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltsgebühren, wobei es dahinstehen kann, ob, wie vom Kläger zugrunde gelegt, ein Streitwert von 1.446,23 € zugrunde zu legen ist oder ein Streitwert von insgesamt 1.248,23 €, wie die Beklagte meint, da insofern kein Gebührensprung in der Tabelle zu verzeichnen ist.
Nach alledem war der Klage in vollem Umfange stattzugeben und die Beklagte zur Tragung der Kosten insgesamt zu verurteilen.
Ein kurzes und knappes Urteil des AG Berlin-Mitte.