AG Berlin-Mitte weist mit mehr als kritisch zu betrachtendem Urteil Klage des aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen wegen fehlender Aktivlegitimation ab, obwohl die HUK-COBURG außergerichtlich bereits aufgrund der Abtretung gezahlt hatte (AG Mitte Urteil vom 8.2.2016 – 113 C 3183/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend stellen wir Euch ein Urteil des Amtsgerichts Mitte in Berlin vom 8.2.2016 vor, das nur mit erheblichem kritischen Abstand gelesen werden kann. Es geht in erster Linie um die Aktivlegitimation. Zuerst reguliert die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG außergerichtlich teilweise aufgrund der Abtretung und bestreitet dann im Prozess die Aktivlegitimation. Diesen Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nennen die Juristen widersprüchliches Verhalten. Obwohl das bereits jedem Referendar nach dem ersten Staatsexamen bekannt ist, gibt der erkennende Amtsrichter, der auch noch promoviert hat, der die Aktivlegitimation bestreitenden beklagten HUK-COBURG auch noch Recht. Darüber hinaus hält er  einen Zeugenbeweis für unzulässige Ausforschung. Dieser Richter hat offenbar von Schadensersatzrecht keinerlei Ahnung, weil er fundamentale Rechtsfehler begeht. Lest aber selbst das kritisch zu betrachtende Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Mir fällt bei dieser mangelhaften juristischen Arbeit nur ein, dass der Kandidat das Examen nicht hätte bestehen dürfen. Was denkt Ihr?

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 113 C 3183/15                                       verkündet am: 08.02.2016

In dem Rechtsstreit

… ,

Klägers,

gegen

die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler und Stefan Gronbach, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Mitte im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO auf die Schriftsatzfrist zum 29.01.2016 durch den Richter am Amtsgericht Dr. G.  f ü r      R e c h t   e r k a n n t

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger ist für seine Behauptung, für Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen aktivlegitimiert zu sein, beweisfällig geblieben.

Aktivlegitimiert wäre der Kläger nur, wenn ihm eventuelle Ansprüche aus dem Unfall wirksam abgetreten wären. Das wiederum setzt aber natürlich voraus, daß derjenige, der ihm die Ansprüche abtritt, selbst überhaupt Inhaber dieser Ansprüche ist oder als Vertreter des Berechtigten die Abtretung erklärt. Grundsätzlich ist der Inhaber eines Schadensersatzanspruches wegen der Beschädigung einer Sache aber nun einmal der Eigentümer der Sache. Auch für Verletzungsfolgeschäden, wie hier die Sachverständigenkosten, gilt nichts anderes. Und nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung deutlich bestritten hat, daß derjenige, der die Abtretung erklärt hat, Eigentümer des verunfallten Fahrzeuges gewesen ist, hätte der Kläger selbstverständlich nicht nur vortragen, sondern auch unter Beweis stellen müssen, daß jener Herr S., der die Abtretungserklärung unterzeichnete, auch Eigentümer war. Wenn der Kläger sich im Schriftsatz vom 06.01. darauf beschränkt, mitzuteilen, der Unterschreiber sei der Eigentümer, genügt das nicht und die Benennung des Herrn S. als Zeugen ist offensichtlich unzulässige Ausforschung. Im Zivilprozeß ist es nicht Aufgabe des Gerichts, durch Einvernahme eines Zeugen erst zu ermitteln, wie dieser wohl Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat, sondern es ist Aufgabe der darlegungspflichtigen Partei, dies vorzutragen. Der Zeuge soll dies im Falle erheblichen Bestreitens lediglich bestätigen.

Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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9 Antworten zu AG Berlin-Mitte weist mit mehr als kritisch zu betrachtendem Urteil Klage des aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen wegen fehlender Aktivlegitimation ab, obwohl die HUK-COBURG außergerichtlich bereits aufgrund der Abtretung gezahlt hatte (AG Mitte Urteil vom 8.2.2016 – 113 C 3183/15 -).

  1. Ra Imhof sagt:

    Wenn die Gutachterkosten vom Auftraggeber bezahlt wurden,ist von konkludenter Rückabtretung auszugehen,vgl.BGH v.21.11.1985 – VII ZR 305/84= NJW 1986,977f.
    Gem §1006 BGB wird auch der Eigenbesitz vermutet und damit auch das Eigentum vgl:BGHZ 54,319,324;BGHZ 64,395,396;BGH NJW 1994,939,940.

  2. Juri sagt:

    Dr. G. ist längstens bekannt für seine Arroganz und göttliche Unfehlbarkeit. Besonders Sptizfindigkeiten gehören zu seinem egozentrischen Stil. Mit solcherlei „Rechtsprechung“ bewirkt er, dass es hier Anwälte gibt die einen Fall vor der 113 gar nicht mehr vetreten – weil man dort den Willkürlichkeiten dieses Herrn begegnet. Das ist ein Skandal – dieser herrliche Richter.

  3. Tamna sagt:

    Das Problem ist hier ein anderes: Gutachterkosten sind als Schadensersatz vom Schädiger an den Geschädigten (der diese Ansprüche an einen Dritten abtreten kann) zu erstatten. Geschädigter ist der Eigentümer der beschädigten Sache (§ 823 BGB). Nur er kann diese Forderung wirksam an einen Dritten (hier: den Kläger) abtreten. Es ist daher auf Bestreiten der Versicherung durch den Kläger nachzuweisen, dass der Abtretende zum Unfallzeitpunkt auch Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges war, Eigentumserwerb gem. § 929 BGB. Nur dann kann der Kläger aus abgetretenem Recht anspruchsberechtigt sein. Dies hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen (Anwaltsverschulden?).
    Dr. G. ist unbestritten ein Problemfall. Hier würde ich ihn nicht zu sehr kritisieren.

  4. Karle sagt:

    @Tamna

    Das Problem ist, dass Sie offensichtlich den Beitragstrailer nicht verstanden und/oder beim Jurastudium wohl zusammen mit dem Richter geschlafen haben (sofern Sie eines absolviert haben sollten)? Für den Fall, dass die Versicherung den Löwenanteil einschl. abgetretener SV-Kosten – wie hier – bereits reguliert hat, kann sie im Nachhinein nicht die Aktivlegitimation im Prozess zum Restbetrag bestreiten. Zumindest nicht ohne Nachweis neuer Erkenntnisse, für die die Beklagte dann beweisbelastet ist. Also eindeutiger Richterfehler und nix von wegen Anwaltsfehler. Und den Geschädigten (Eigentümer) dann nicht als Zeugen seiner Eigentümerschaft zuzulassen, mit dem Argument der unzulässigen Ausforschung, ist der absolute Hammer. Selten so eine Rechtsbeugung gelesen.

  5. Tamna sagt:

    @ Karle

    Leider sind Sie von jeder juristischen Fachkenntnis unbeleckt. Ihre Erwägung (sinngemäß) „Großteil reguliert = Einwendungsausschluss hinsichtlich Aktivlegitimation“ ist ebenso freischwebend abwegig wie laienhaft. Sollten Sie mit dieser Argumentation vor welcher Abteilung des AG Mitte auch immer als Rechtsanwalt/Klägervertreter in Aktion treten: hoffentlich haben Sie Ihre Berufshaftpflichtversicherung bezahlt. Sie werden sie brauchen.
    Zu einem findet Ihre Annahme keine Stütze im Gesetz, zum anderen ist es ganz herrschende Rechtssprechnung, dass eine teilweise Zahlung auf eine Forderung keinen Einwendungsausschluss bezüglich der noch nicht erfüllten Beträge beinhaltet und auch kein wie auch immer geartetes Anerkenntnis hinsicht noch nicht entrichteter Beträge. „…nicht ohne Nachweis neuer Erkenntnisse“: das ist Ihr Wunschdenken. Und zuletzt: was der Kläger zum Eigentumserwerb des Geschädigten vorgetragen hat, wissen Sie nicht. Vermutlich weiß der Kläger nicht, wie der Geschädigte seine Eigentümerstellung erlangt hat. Wenn er vom Geschädigten keine tragfähigen Informationen einholen kann, sondern nur -wie hier vermutlich erfolgt- vorträgt: „der Geschädigte xy ist Eigentümer des Fahrzeuges. Beweis: Zeugnis des Geschädigten xy“ dann reicht dies nicht aus, und zwar bei allen Abteilungen des AG Mitte (und des Landgerichts Berlin) und nicht nur bei Dr. G. Es muss der Tatbestand des § 929 BGB vorgetragen und unter Beweis gestellt werden. Der Inhalt diese Paragrafen, lieber Karle, ist Ihnen vermutlich unbekannt.
    Viel Glück bei Ihrer Prozessführung.

  6. Karle sagt:

    @Tamna

    Ja, genauso sehen es die Versicherungsanwälte und deren Auftraggeber. Das Geseiere haben Sie wohl aus einem Ihrer Schriftsätze hierher kopiert? Drag and drop machts möglich. Die meisten Gerichte sehen dies jedoch erfreulicherweise anders und teilen unsere Rechtsauffassung. Und das ist gut so. Entsprechende Positivurteile zu diesem Thema gibt es ja reichlich auf dieser Plattform.

  7. Tamna sagt:

    @ Karle

    Wieder ein Post von Ihnen neben der Sache: ich vertrete in Verkehrssachen stets und zu mehr als 99 % Geschädigte und auch Sachverständige, letztere gerade gegen die HUK-Gebührenkürzer *und das mit gutem Erfolg, auch dank dieser Plattform*…trotzdem muss man nicht zu Allem und Jedem kritiklos applaudieren.

  8. Karle sagt:

    @Tamna

    „ich vertrete in Verkehrssachen stets und zu mehr als 99 % Geschädigte und auch Sachverständige, letztere gerade gegen die HUK-Gebührenkürzer *und das mit gutem Erfolg, auch dank dieser Plattform*“

    Sofern Sie Captain HUK tatsächlich gut kennen, dann wüssten Sie auch, dass es hier jede Menge Urteile gibt, die Ihrer These entschieden widersprechen. Und nur weil die o.a. Entscheidung des AG Berlin Ihnen irgendwie in den Kram passt, ist es noch lange nicht rechtskonform. Genau das Gegenteil ist der Fall. Es ist und bleibt eine freche Rechtsbeugung durch das Gericht.

    Sorry, aber ich kann das Versicherungsgequatsche einfach nicht mehr ab. Insbesondere die ewigen Beteuerungen „Ich arbeite nur für Geschädigte“ oder so, kann ich nicht mehr hören.

    Sofern Sie aber tatsächlich auf unserer Seite stehen sollten, dann haben Sie mit Ihrer Rechtsauffassung möglicherweise das o.a. Urteil selbst mitvergeigt und versuchen nun, es schönzureden.

  9. Glöckchen sagt:

    @Tamna/Karle
    muss man sich hier wirklich so „befetzen“?
    Also ich habe gelernt,dass der Besitz neben dem Eigentum als absolutes Recht in §823 BGB geschützt ist.
    Siehe insbesondere BGH v.09.12.2014 VI ZR 155/14.
    Der Eigentumsnachweis ist daher für den Zuspruch von Schadensersatz meisst nichteinmal streiterheblich.
    Ausserdem gibt es die Vermutung aus §1006 BGB,worauf schon Ra Imhof Eingangs hingewiesen hat.
    Also weshalb der Umweg über das aussergerichtliche Regulierungsverhalten?
    Diese Erwägungen sollten-allerdings nur hilfsweise-natürlich nicht fehlen.

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