Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
von Halle an der Saale geht es weiter nach Bernau. Nachfolgend stellen wir Euch wieder ein Urteil vor, das mehr als kritisch betrachtet werden muss. Grund dafür ist wieder einmal die unzutreffende Anwendung des § 287 ZPO. Geklagt hatte der Kfz-Sachverständige auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkostenn als abgetretenen Schadensersatzanspruch gegen den bei der Allianz-Versicherung versicherten Unfallverursacher. Da es sich um einen Schadensersatzanspruch handelt, den der Geschädigte an den Kfz-Sachverständigen abtrat, ist die vom Gericht vorgenommene werkvertragliche Prüfung völlig daneben. Dann erfolgte im Rahmen der Prüfung der Sachverständigenkostenrechnung im Schadensersatzrecht ein Rückfall in die Überprüfung der Einzelpositionen der Sachverständigenkostenrechnung nebst Abzug von Fotokosten, weil der Kläger diesen Anfall nicht bewiesen hätte. Dabei berücksichtigt das erkennende Gericht nicht, dass es um einen abgetretenen Schadensersatzanspruch geht, der der Höhe nach dargelegt und belegt ist durch die Rechnung. Eine Kürzung der Fotokosten mit der Begründung, nur ein Fotosatz sei erforderlich, ist völlig absurd. Soll der Geschädigte ohne Beweisfotos bleiben? Und die Kürzung wird dann noch mit § 287 ZPO begründet. Somit gingen 27% der Verfahrenskosten zu Lasten des Klägers. Da kann man nur noch mit dem Kopf schütteln. Lest aber selbst und gebt dann bitte Eure Meinungen bekannt.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Az.: 10 C 631/15
Amtsgericht Bernau bei Berlin
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
…
– Beklagte –
hat das Amtsgericht Bernau bei Berlin durch die Richterin am Amtsgericht L. am 03.02.2017 auf Grund des Sachstands vom 03.02.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 101,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2015 zu bezahlen sowie den Kläger von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 139,32 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung seines Werklohns in Höhe von 101,15 € nach §§ 631 I, 641 I, 398 BGB aus dem mit dem Zedenten, J. H. , geschlossenen Werkvertrag vom 02.01.2015 über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung von Unfallschäden am Fahrzeug des Geschädigten auf Grund des Unfalls vom 31.12,2014 in Marienwerder. Die Ansprüche wurden wirksam von dem Eigentümer des von der Beklagten beschädigten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen B-SB 1656 an den Kläger am 02.01.2015 abgetreten, § 398 BGB.
Mit Erstellung des Gutachtens hat der Kläger die von ihm geschuldete Werkleistung erbracht. Die Werklohnforderung ist sowohl mit der Abnahme seines Werkes, § 640 BGB, aber auch mit Rechnung vom 05.01.2015 über einen Bruttobetrag von 966,28 € fällig, § 641 Abs. 1 BGB. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die Allianz Versicherung AG, hat hierauf 827,05 € brutto gezahlt. Das Grundhonorar kürzte sie um 48,00 € netto, die Fahrtkosten um 5,00 € netto und die Fotokosten berücksichtigte sie gar nicht (64,00 € netto).
Die Beklagte war jedoch zu verurteilen, den im Tenor ausgewiesenen Betrag zu bezahlen. Ein darüber hinaus gehender Betrag ist unbegründet. Zunächst ist die Klageforderung rein rechnerisch nur in Höhe von 139,23 € (966,28 € minus 827,05 €) begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Honoraranspruch in Höhe von 688,00 € netto zu, §§ 249 BGB, 287 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffend von dem Kläger in der Klage zitierten Entscheidungen des BGH verwiesen. Dass es sich um notwendige RechtsverfoIgungskosten handelt, ist bereits allein durch die überwiegende Bezahlung der entstandenen Sachverständigenkosten durch die Allianz Versicherung AG als unstreitig anzusehen. In der Höhe ist das Grundhonorar aber auch nicht zu beanstanden.
Soweit die vorgenommene Kürzung von 48,00 von der Beklagten mit der fehlenden Ortsüblichkeit bzw. Unangemessenheit begründet wird, fehlen insoweit bereits konkrete von der Beklagten vorzutragende Anhaltspunkte.
Aber auch aus anderen Gründen ist der Einwand ohne Erfolg. Der Aufwand für die Schadensbeseitigung hält sich in vernünftigen Grenzen. Die Sachverständigenkosten konnten aus der Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung als erforderlicher und angemessener Aufwand zur Behebung des Schadens angesehen werden. Hierfür spricht bereits die geringfügig vorgenommene Kürzung von nur knapp 7 % des verlangten Honorars. Insbesondere wurde aber für den Geschädigten gerade nicht deutlich erkennbar, dass die verlangte Vergütung über den üblichen Preisen liegt. Von dieser Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten ist aber maßgebend nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes im Sinne des § 249 II 1 BGB auszugehen.
Die geltend gemachten Schreibkosten von 30,00 € sind von der Allianz Versicherung AG beglichen. Soweit die Allianz in ihrem Abrechnungsschreiben vom 24.02.2015 die Kosten für die Fotos in der Position „Schreib – und Kopierkosten“ berücksichtigt, ist dies fehlerhaft. Hiervon scheint die Beklagte in ihrer Erwiderung vom 23.02.2016 auch auszugehen. Der von ihr insoweit bestrittene Anfall der Kosten für Lichtbilder, war nunmehr von dem Kläger zu beweisen.
Der Kläger kann sich insoweit auf die wirksam in den Vertrag mit dem Geschädigten einbezogenen AGB des Klägers, hier Ziffer 15. berufen. Zudem entspricht für die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Fotokosten in Höhe von 2,00 € auch die VKS – Honorarumfrage von 2013, deren Mitglied der Kläger – unstreitig – ist. Der Kläger hat jedoch zur Anzahl der Fotos – abgerechnet – 32 – nichts vorgetragen. Das Gericht hat deshalb die Kosten um 32,00 € gekürzt, weil dem Gutachten lediglich 16 Fotos beigefügt waren, § 287 ZPO. Sofern weitere Fotokopien erstellt worden seien, ist der Beklagten dahin gehend zu folgen, dass diese unter „Schreib- und Kopierkosten“ fallen.
Ein weiterer Abzug war nicht gerechtfertigt. Der Abzug von 5,00 € für Fahrtkosten ist gleichfalls in Ziffer 15. der AGB geregelt. Hiernach werden in Berlin 30,00 € pauschal in Rechnung gestellt. Auch insoweit ist dem Kläger zu folgen, dass es aus der Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung ankommt. Dieser durfte von der Angemessenheit und Ortsüblichkeit der Kosten ausgehen. Eine Verpflichtung zur Marktforschung bestand nicht.
Die Beklagte hat demzufolge 48,00 € Honorar, 5,00 € Fahrtkosten und 32,00 € Fotokosten; mithin 85,00 € netto nachzuzahlen. Das sind 101,15 € brutto.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
32 Fotos? Unsinn. Oder schlecht vorgetragen Herr Anwalt, kein Wunder bei diesem Streitwert! Wer zahlt nun das Gekürzte? Das Unfallopfer… schlecht hier… Verweis auf den Vorteilsausgleich wäre richtig! Nachdenken über die Folge..
Guten Morgen, Willi Wacker,
die Fotodokumentation eines Unfallschadens ist immer unverzichtbarer Bestandteil eines vollständigen Beweissicherungsgutachtens und darauf hat nicht nur der Geschädigte Anspruch, sondern auch die jeweils eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung und – falls situationsbedingt eine anwaltlichliche Vertretung gegeben ist – auch der vom Geschädigten beauftragte Rechtsanwalt. Im Falle einer Klage müsste ggf. sogar damit gerechnet werden, dass auch das Gericht die Vorlage eines weiteren vollständigen Gutachtens wünscht. Solche damit verbundenen Kosten fallen nicht unter Schreib-und Kopierkosten, denn das sind Sekretariatskosten. Die Abrechnung von 32 Fotos deutet darüber hinaus darauf hin, dass 2 Exemplare mit je 16 Fotos bestückt wurden. Hätte insoweit das Gericht mit einer Frage an die Klägerpartei einer offensichtlich bestehenden Unklarheit nicht abhelfen können?
Schafskopf
@Iven Hanske. Weit gefehlt. Was die Frau „Richterin L.“ verzapfte, ist schlichtweg hier nicht mehr darstellbar und würde den Umfang eines Buches füllen. Vor allem wurde ja hier nur der VN verklagt, was Frau „Richterin L.“ einfach negierte. Was ist denn bitteschön die ZPO? Hier gilt die AKB – sagte die Allianz.
Für den ganzen Unsinn (u.a.auch nach Beschwerde beim L-Gerichtspräsidenten) hat die arme Frau fast 3 Jahre verbraucht.
Frau „Richterin L.“ vermittelte den Eindruck dem Kreise der überlasteten Staatsdiener anzugehören, die mit ihrer berufsgewöhnlichen Tätigkeit bereits den Rand ihrer Leistungsfähigkeit überschritten haben. Daher wundert es nicht, dass hier „krankheits-“ und „urlaubsbedingt“ ein solcher Stau in der Rechtspflege entstanden ist, weil lt. LG-Präsident über 60 Abwesenheitstage/per Anno angefallen seien und ein Bearbeitungsstau von über 200 Bestands- und über 475 Betreungsakten im Dezernat, Feb. 2016, vorlag und er daher noch nicht eingreifen könne.
Es wundert daher eher dass Frau „Richterin L.“, mit ihren geschätzten 45-50 Lebensjahren, nicht bereits längst im Ruhestand versetzt wurde, was ganz offensichtlich ihr allersehnlichstes Ziel war/ist.
Aber was nicht ist, dass kann ja hoffentlich noch werden und sämtlichen Rechtssuchenden am AG Bernau nur zu wünschen wäre.
Solch einen Schrott wie hier hatte Frau „Richterin L.“ schon einmal verursacht, der dann aber (gottseidank) abgebrochen wurde, weil die damalige Gegenpartei aufgab. Ich jedenfalls werde dort (wg. der Geschäftsverteilung) nicht mehr klagen, solange diese Person dort als „RICHTER“ ihr Unwesen treibt.