Mit Urteil vom 11.11.2008 (3 C 78/08) hat das AG Betzdorf die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 144,32 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht in einer kurzen Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in der tonorierten Höhe gem. § 7 I StVG und § 3 I Nr. 1 PflVG i. V. m. § 248 II 1 BGB aus einem Unfallereignis vom …… in …… zu.
Unstreitig beschädigte zum obigen Unfallzeitpunkt der Fahrer des zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ……. das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug ……. Dieses Fahrzeug ist in der Schwacke-Liste in Gruppe 5 der Mietwagenklassen zu finden.
Die Klägerin war zur Wiederherstellung der durch den Unfall entzogenen Mobilität gezwungen, während des Reparaturzeitraumes ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Dies geschah durch Vermittlung der Reparaturwerkstatt bei der Autovermietung X in B. für 4 Tage zum Preis von insgesamt 431,32 € netto. Dieser Betrag liegt unterhalb des arithmetischen Mittels des aktuellen Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 im betreffenden Postleitzahlengebiet für ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 4 (466,60 € netto).
Unter dem 28.01.2008 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin die Mietwagenkosten ab und zahlte lediglich einen Betrag in Höhe von 287,– € mit der Begründung, der Tarif übersteige den üblicherweise einem selbst zahlenden Kunden in Rechnung gestellten nicht unerheblich. Der Schwacke-Automietpreisspiegel sein keine geeignete Orientierungshilfe, da lediglich Angebotspreise abgebildet würden, die nicht mit den tatsächlich berechneten Tarifen für Selbstzahler identisch seien.
Der Anspruch auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten wurde von der Klägerin zunächst an die Firma X abgetreten, von dieser aber mit Schreiben vom 05.02.2008 an die Klägerin rückabgetreten.
Die Parteien streiten letztlich darüber, ob das Gericht die Schwacke-Liste als Grundlage der Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten gem. § 287b ZPO heranziehen darf. Dies ist entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffasssung nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des Landgerichts Koblenz grundsätzlich der Fall (vgl. z. B. BGH U. v. 04.07.2006 – VI ZR 237/05; LG Koblenz, U. v. 05.04.2007 – 14 S 75/06 und U. v. 21. 12. 2007 – S 27/02).
Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass sie für die unfallbedingte Ausfallzeit vom 03.12.2007 bis zum 06.12.2007 bei der X-Autovermietung in B. ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 4 der Schwacke-Liste angemietet hatte, obwohl ihr Fahrzeug in die Klasse 5 einzustufen gewesen wäre. Mit Rechnung vom 10.12.2007 wurde ihr dafür ein Gesamtbetrag i. H. v. 513,27 € brutto, einschließlich Winterrädern, in Rechnung gestellt.
Nach dem durchschnittlichen Mietpreis im arithmetischen Mittel unter Berücksichtigung eines Fahrzeuges der Klasse 4 bei 4 Miettagen im Postleitzahlengebiet 575 gemäß Schwacke-Liste hätte die Klägerin dafür unstreitig einen Betrag i. H. v. 555,25 € zahlen müssen. Dabei handelt es sich um den Normaltarif, welcher nach überwiegender Meinung der Schätzung gem. § 287 ZPO zugrunde zu legen ist (vgl. Dr. Mihai Vuia, NJW 2008, 2369, 2371 .w.N.).
Auch der BGH ist dieser Auffassung im Grundsatz gefolgt. Der VI. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 11.03.2008 (NJW 2008, 1519, 1520) ausgeführt, dass Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung – auch wenn diese auf dem Schwacke-Mietwagenspiegel beruht – nur dann erheblich seien, wenn sie sich auf den konkreten Fall bezögen. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte verharrt mit ihren Auffassungen im Generell-Abstrakten.
Hält sich der Mieter mit den geltend gemachten Mietwagenkosten unterhalb des entsprechenden Betrages nach der Schwacke-Liste, kann ihm der Vorwurf des Verstoßes gegen seine Schadenminderungspflicht nicht gemacht werden, wenn nicht im konkreten Einzelfall seitens des Schadensersatzpflichtigen dargelegt wird, dass eine zumutbare Möglichkeit der Anmietung eines günstigeren Ersatzfahrzeuges bestanden hat.
Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen und der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 286,288 BGB.
Soweit das AG Betzdorf.