Mit Urteil vom 13.03.2008 (4 C 33/08) hat das AG Betzdorf die Provinzial Rheinland Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 367,91 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht in einer präzisen knappen Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 367,91 € gemäß §§ 18 Abs. 1 StVG i.V.m. 7 Abs 1 StVG und 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG zu.
Die Parteien streiten letztlich darum, ob die Schwacke-Liste zur Berechnung der Angemessenheit der Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Landgerichts Koblenz (BGH 04.07.2006 – VI ZR 237/05 sowie Landgericht Koblenz 05.04.2007 – 14 S 75/06 und 21.12.2007 – 3 S 27/07) darf das Gericht gem. § 287 ZPO die angemessenen Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste schätzen.
Vorliegend belaufen sich die seitens des Klägers geltend gemachten Mietwagenkosten auf deutlich weniger als die Kosten, die nach der Schwacke-Liste gem. § 287 ZPO von dem Gericht als Normaltarif geschätzt werden dürfen. Dies hat der Klägervertreter auch in seinem Schriftsatz vom 22.01.2008 dargelegt.
Hält sich der Kläger jedoch mit den geltend gemachten Mietwagenkosten unterhalb des zu schätzenden an der Schwacke-Liste zu orientierenden Normaltarif, kann ihm keinesfalls darüber hinaus noch der Vorwurf des Verstoßes gegen seine Schadensminderungspflicht gemacht werden, da er nicht verpflichtet ist, Marktforschung zu betreiben.
Soweit das AG Betzdorf.