AG Biedenkopf (Hessen) verurteilt Auftrageber des Sachverständigen zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in einem Rechtsstreit, in dem die HUK-Coburg dem Rechtstreit nicht beitrat ( 50 C 222/07(74)).

Das Amtsgericht Biedenkopf (Hessen) hat durch den Amtsrichter der 50. Zivilabteilung auf die Klage des Sachverständigen den Beklagten, seinen Kunden, am 10.08.2007 verurteilt, 177,83 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt der Beklagte. Der HUK-Coburg als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers wurde seitens der Beklagten, also ihres eigenen VN der Streit verkündet. Die HUK-Coburg hat es schriftsätzlich abgelehnt, dem Rechtsstreit beizutreten. Bei dem nachstehenden Urteil handelt es sich zwar um ein Werkvertragsurteil, jedoch ist das Verhalten der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung, der HUK-Coburg Allgem. Vers.-AG interessant, indem diese ihren VN im Regen stehen ließ. Hier die…

…Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat unstreitig im Auftrag des Beklagten ein Gutachten zur Schadensermittlung im Anschluss an den Verkehrsunfall gefertigt und dafür 398,23 € in Rechnung gestellt. Hierauf hat der hinter der Unfallgegenerin des Beklagten stehende Haftpflichtversicherer, die HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG, lediglich einen Teilbetrag gezahlt, so dass der mit der Klage geltend gemachte Betrag noch offen war, und obwohl die 100%ige Einstandspflicht der Unfallgegenerin, der HUK-VN, außer Frage steht.

Der Beklagte bestreitet die geltend gemachte Restforderung nicht und hat die HUK-Coburg, seine eigene Haftpflichtversicherung, vergeblich zur Ausgleichung der Restforderung aufgefordert und ihr im Rechtsstreit den Streit verkündet. Die HUK-Versicherung hat es schriftsätzlich abgelehnt, dem Rechtsstreit beizutreten.

Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf vollständigen Ausgleich der Kostenrechnung ist begründet.   Zwischen den Parteien ist keine Absprache über die Höhe der Vergütung getroffen worden. Die Erstattung des Gutachtens war jedoch nur gegen Vergütung gem. § 632 BGB zu erwarten. Es galt demnach die übliche Vergütung als vereinbart. Eine „Gebührenordnung“ für Sachverständige fehlt ebenso wie ein behördlich festgelegter Preis. Demnach war der Kläger berechtigt, seine Vergütung nach §§ 315, 316 BGB festzusetzen. Das von ihm verlange Honorar entspricht billigem Ermessen. Es steht nicht außer Verhältnis zum Schadensumfang. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger bei der Bemessung seines an der Schadenshöhe orientierten pauschalierten Grundhonorares  die aufgezeigten Grundsätze außer Acht gelassen hätte. Es erscheint keineswegs unbillig, das Honorar an der Schadenshöhe zu orientieren, wie hier geschehen…

Die zugesprochenen Zinsen stehen dem Kläger nach Verzugsgrundsätzen zu. Die weiteren Folgen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichte erfordert, § 511 IV ZPO.

So der Amtsrichter des AG Biedenkopf. Merkwürdig ist, dass die HUK-Coburg zunächst die Sachverständigenkosten vorprozessual nicht ausgeglichen hat, dann aber auch nicht dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten ist. Was meint ihr?

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert