Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum Wochenbeginn stellen wir Euch ein Urteil des AG Bielefeld vom 4.8.2016 vor. Wieder einmal ging es um rechtswidrig gekürzte Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG trotz einhundertprozentiger Haftung partout nicht erstatten wollte. Seitens der HUK-COBURG wurde natürlich auf das Pinocchio-Urteil des BGH (VI ZR 50/15) verwiesen. Entscheidend wäre jedoch das Grundsatzurteil VI ZR 225/13 gewesen. Das gegen die HUK-COBURG ergangene BGH-Urteil VI ZR 225/13 will die HUK-COBURG, obwohl selbst betroffen, nicht gegen sich gelten lassen. Trotz, oder gerade wegen dieses Urteils hat die HUK-COBURG mit überzeugender Begründung auch diese Schlacht verloren. Allerdings dürfte der Hinweis auf die „beglichene“ Rechnung schadensersatzrechtlich ins Leere gehen, denn der bezahlten Rechnung steht die Belastung mit der Zahlungsverpflichtung gleich. Auf die logische Sekunde zwischen Nichtbezahlung und Bezahlung kommt es nicht an. Das Vermögen des Schuldners ist auch dann gemindert, wenn der Sachverständige den Geschädigten als seinen Kunden wegen des Restbetrages bereits rechtskräftig in Anspruch genommen hat und einen Zahlungstitel vorliegen hat. Deshalb kann es auf die Bezahlung an sich nicht ankommen. Nachfolgend geben wir Euch noch die Erläuterungen des Einsenders zu diesem Urteil bekannt:
„Anbei ein interessantes Urteil des AG Bielefeld, das sich schon mit dem
Urteil des BGH vom 26.04.2016 (BGH VI ZR 50/15) beschäftigen musste. In
der Welt der Versicherer existiert ja BGH VI ZR 225/13 nicht, aus VI ZR 50/15 wollte man schnell Honig saugen. “
Na, dann fängt die Woche ja gut an. Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
401 C 118/16
Amtsgericht Bielefeld
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn … ,
Klägers,
gegen
die HUK-Coburg-Allgemeine Vers. AG, vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Gadderbaumer Straße 18, 33583 Bielefeld,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Bielefeld
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
04.08.2016
durch den Richter M.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2016 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren 134,33 € aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG.
Die volle Eintrittspflicht der Beklagten für die Unfallfolgen ist dem Grunde nach unstreitig.
Der Kläger kann auch der Höhe nach Zahlung des bisher nicht regulierten Teils der Sachverständigenkosten in Höhe von weiteren 134,33 € verlangen.
Ein Unfallgeschädigter darf grundsätzlich einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014
– VI ZR 225/13; BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12; BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06 – jeweils zitiert nach juris). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (BGH a.a.O.). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urt. v. 22.07. 2014 – VI ZR 357/13 – zitiert nach juris). Der Geschädigte muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urt. vom 11.02.2014
– VI ZR 225/13 – juris). Dies wird in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26. April 2016 jedoch dergestalt eingeschränkt, dass dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise obliege (BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 -juris).
Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages.
Die Indizwirkung hinsichtlich der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten greift allerdings vorliegend nicht ein, da der Kläger die Rechnung nicht bezahlt hat. Denn nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bilde einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages (BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 – juris).
Kann man nicht auf die Indizwirkung abstellen, heißt das jedoch nicht, dass der Geschädigte die abgerechneten Kosten nicht verlangen darf. Es kommt dann darauf an, ob der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise verlangt, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind. In diesem Fall kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen, mit der Folge, dass der Geschädigte dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen kann, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 BGB zu bemessen hat (BGH, Urteil vom 26. April 2016 VI ZR 50/15 -juris; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 – juris).
Für den Kläger war jedoch nicht erkennbar, dass die mit dem Sachverständigen getroffene Vereinbarung deutlich überhöht war. Aus dem vorgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständigen, die auf der Rückseite der Auftragsbestätigung abgedruckt sind, ergibt sich, dass ein Grundhonorar in Abhängigkeit von der Schadenshöhe nach Maßgabe einer ausliegenden Tabelle sowie Nebenkosten nach Maßgabe einer weiteren Tabelle geschuldet sind. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers hat der Sachverständige dem Kläger ferner die Honorarbefragung 2015 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. – BVSK – vorgelegt. Hierin ist angegeben, dass bei der Befragung mitgeteilt worden sei, dass bei den Fahrkosten 0,70 € pro Kilometer, Fotokosten mit 2,00 € je Lichtbild und 0,50 € pro Lichtbild des 2. Fotosatzes, Porto-/Telekommunikation mit 15,00 € pauschal und Schreibkosten mit 1,80 € pro Seite und 0,50 € pro Kopie anzusetzen seien. Der Kläger hatte keinen Anlass, die vereinbarten und später abgerechneten Nebenkosten als deutlich überhöht anzusehen. Bei Nebenkosten wie Fahrten mit dem Auto als auch denen für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich zwar um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann. Die hier angesetzten Beträge bieten jedoch für den durchschnittlichen Geschädigten in der Situation der Beauftragung des Sachverständigen keinen Grund zur Beanstandung. Dies gilt gerade dann, wenn dem Geschädigten eine BVSK-Tabelle mit entsprechenden Nebenkosten überreicht wird. Denn diese Tabelle durfte der Kläger durchaus so verstehen, dass alle im BVSK organisierten Sachverständigen Nebenkosten in vergleichbarer Höhe abrechnen würden.
II.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 134,33 €.
Da haben wir die normative Durchsetzung des BVSK als geringeres Übel zur Mischkalkulation (Grundhonorar BVSK Nebenkosten JVEG) nach 50/15 BGH. Da hat der Fuchs und Co. alles richtig gemacht, oder? Es bleibt ein Diktat am GG vorbei und ist nach § 249 BGB ein Schweinerei! Es ist der Vernunft widersprechend ekelhaft, gesetzwidrig und unanständig unter der Gürtellinie, oder?
Der Wellner hats ja auch heute in die Rtl Haupt-
Nachrichten um 0 Uhr , um dem Ansehen des Bgh zu schaden, geschaft.
@Iven Hanske. „Da haben wir die normative Durchsetzung des BVSK als geringeres Übel zur Mischkalkulation (Grundhonorar BVSK Nebenkosten JVEG) nach VI ZR 50/15 BGH. Da hat der Fuchs und Co. alles richtig gemacht, oder?“
Also – der Herr GF und der Herr W. kuscheln schon seit vielen Jahren. Das ist das Ergebnis einer strategischen Absprache. Wußten Sie das nicht?