Mit Entscheidung vom 29.05.2012 (402 C 124/12) wurde die WWK Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Bielefeld zur Erstattung weiteren Schadensersatzes verurteilt. Grundlage war die fiktive Schadensabrechnung eines Haftpflichtschadens, bei dem die WWK den geforderten Fahrzeugschaden um die Sozialabgaben und Lohnnebenkosten gekürzt hatte. Das Gericht ist dieser „Pfennigfuchserthese“ jedoch entschieden entgegen getreten. Ein Abzug über die Mehwertsteuer hinaus wäre ein überobligatorischer Verzicht des Geschädigten mit der Folge einer Schadenminderung, die er nicht hinnehmen muss. Wieder ein kurzes (richtiges) Urteil, das die Rechtslage ohne Umwege auf den Punkt bringt.
Schadensersatzkürzungen dieser Art dürften nun sowieso Geschichte sein, nachdem sich der BGH mit zwei aktuellen Entscheidungen (VI ZR 69/12 u. VI ZR 401/12) eindeutig dagegen positioniert hat.
402 C 124/12
Amtsgericht Bielefeld
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin,
gegen
die WWK Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vors. Jürgen Schrameier, Marsstr. 37, 80335 München,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Bielefeld
im Wege des schriftlichen Verfahrens am 29.05.2012
durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 109,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29. 03. 2012 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist gemäß den §§ 17 StVG, 115 VVG begründet.
Die Beklagte schuldet aufgrund der vorgenannten Vorschriften der Klägerin restlichen Schadensersatz in Höhe von 109,70 €. Der der Klägerin zu ersetzende Fahrzeugschaden beträgt bei der hier gewählten fiktiven Abrechnung auf der Grundlage des Sachverständigenbüros … 2.049,82. Die Beklagte ist nicht berechtigt, hiervon einen weiteren Abzug für nicht angefallene Sozialabgaben und Lohnnebenkosten vorzunehmen. Das Gericht folgt insoweit der überwiegenden Meinung, wonach bei einer fiktiven Schadensabrechnung lediglich die nicht angefallene Umsatzsteuer nicht erstattungsfähig ist. Aus der diesbezüglich vom Gesetzgeber in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB getroffenen Regelung folgt im Umkehrschluss, dass ein darüber hinausgehender Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und sonstigen öffentlichen Abgaben nicht vorzunehmen ist. Aus der eindeutigen Regelung hinsichtlich des Abzuges der nicht angefallenen Umsatzsteuer folgt, dass die sonstigen fiktiven Kosten, die bei Reparaturdurchführung regelmäßig anfallen, in vollem Umfang zu erstatten sind. Ein weiterer Abzug wäre ein überobligatorischer Verzicht des Geschädigten mit der Folge einer Schadenminderung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass auch die hier streitgegenständlichen Sozialabgaben bei fiktiver Schadensberechnung nicht erstattungsfähig sein sollen, lassen sich weder den Gesetzesmotiven noch den sonstigen Darlegungen der Beklagten zu entnehmen.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO sind nicht gegeben.