AG Bochum entscheidet mit kritisch zu betrachtender Begründung in einem Rechtsstreit um abgetretene restliche Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten mit Urteil vom 8.6.2016 – 70 C 493/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Leipzig geht es nach Bochum. Nachdem in Leipzig präzise Urteile gegen die HUK-COBURG gefällt wurden, müssen wir hier über ein sogenanntes „Schrotturteil“ aus Bochum zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten berichten. Schadensersatzrechtliche Gesichtspunkte bleiben außen vor. Dafür werden werkvertragliche Aspekte, wie die Üblichkeit nach BVSK usw. geprüft. Das ist im Schadensersatzrecht völlig verfehlt. Eine Bemerkung des Einsenders wollen wir Euch nicht vorenthalten:

„Dieser Richter nutzt die Position des besonders freigestellten Tatrichters in jedweder Hinsicht, wie man mit Erstaunen liest. Das betrifft auch die Kürze des Urteils.“

Lest selbst das Bochumer „Schrotturteil“ und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Abend
Willi Wacker

70 C 493/15                                                                                         Verkündet am 08.06.2016

Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

gegen

Herrn … (Versicherter bei der HUK-COBURG)

Beklagten,

hat das Amtsgericht Bochum
auf die mündliche Verhandlung vom 08.06.2016
durch den Richter am Amtsgericht K.

für Recht erkannt:

I.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8,11 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2015 zu zahlen.

II.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 20.11.2015 zu zahlen.

III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 92 %, der Beklagte zu 8 %.

V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a ZPO bei einem Streitwert bis 102,24 €.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger kann nach §§ 7, 17 StVG, 398 BGB aus abgetretenem Recht des Geschädigten … von dem Beklagten anlässlich des Verkehrsunfalls vom 26.06.2012 in Bochum in Höhe des tenorierten Betrages Ersatz weiterer Sachverständigenkosten sowie unter dem Gesichtspunkt des Verzuges Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen.

Der Beklagte hat nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand auch die erforderlichen Sachverständigenkosten zur Schadensermittlung zu ersetzen. Als erforderlich sind dabei diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Geschädigte zwar gehalten, den Aufwand zur Schadensbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren möglichst gering zu halten. Hierbei ist auf eine subjektive Schadensbetrachtung abzustellen, d.h. mit Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten. Bei der Beauftragung eines Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Der Geschädigte muss insbesondere zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte darf sich nur dann nicht mit Erfolg auf die ausgewiesene Rechnungshöhe eines von ihm beauftragten Gutachters berufen, wenn aus Sicht des Geschädigten erkennbar war, dass der von ihm beauftragte Gutachter eine Vergütung verlangt, die die branchenüblichen Preise deutlich überschreiten. Nämlich gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.

Das Gericht schätzt regelmäßig die Erforderlichkeit und Üblichkeit der Sachverständigenkosten der einschlägigen BVSK-Befragung. BVSK-Befragung stellt nach Ansicht des Gerichts eine taugliche Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO und für die Frage der Branchenüblichkeit dar. Eine Befragung ist bundesweit erfolgt und es hat eine Vielzahl von unabhängigen Sachverständigen an ihr teilgenommen. So entscheidet Im Übrigen die Berufungskammer des Landgerichts Bochum (9 S 18/16 und 9 S 36/16 LG Bochum). Gegenteiliges hat auch der BGH wieder nicht entschieden.

Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Grundhonorars ergeben sich insoweit keine Bedenken. Das Grundhonorar hält sich bei einer Schadenshöhe von 3.586,00 € brutto innerhalb des HBV-Korridors der BVSK-Befragung 2013 und entspricht damit üblichen Entgelten.

Bedenken ergeben sich aber hinsichtlich der von dem Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten. Die mit dem Sachverständigen vereinbarten Nebenkosten sind vielmehr erkennbar erheblich überhöht.

Dies gilt sowohl hinsichtlich der geltend gemachten fallspezifischen EDV-Kosten, die hier neben dem Grundhonorar geltend gemacht werden, auch hinsichtlich der überhöhten Post- und Telekommunikationspauschale sowie den Kosten von 3,00 € für ein Digitalfoto, Schreibkosten von 3,50 € pro Seite und 1,00 € für weitere Ausfertigungen, Fotokopierkosten in Höhe von 1,00 €. Die geltend gemachten Positionen liegen so weit über den üblichen Nebenkosten, dass dies auch einem Laien erkennbar war. Für die danach erforderliche Schätzung der üblichen Nebenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO zieht das Gericht regelmäßig die BVSK-Befragung 2015 heran, in der übliche Nebenkosten vorgegeben werden. Das wird auch von der Berufungskammer des Landgerichts Bochum nicht beanstandet (9 S 18/16 LG Bochum). Bei Zugrundelegung der BVSK-Befragung 2015 für die Schätzung nach § 287 ZPO kann der Kläger Nebenkosten in folgender Höhe ersetzt verlangen:

Eine Postpauschale in Höhe von 15,00 €, Portokosten in Höhe von 6 x 2,00 € je Bild für den ersten Satz, Schreibkosten von 1,80 € pro Seite, 8 Seiten 14,40 €, 0,50 € je Kopie, also 12,00 € für die angefertigten 24 Kopien sowie 16,50 € für 33 weitere Kopien. Das ergibt insgesamt ein berechtigtes übliches Honorar in Höhe von 607,11 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer. Daraufsind vorprozessual bereits 599,00 € erstattet, so dass der Betrag von 8,11 € verblieb.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Gründe für eine Zulassung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind vorliegend nicht gegeben. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie der Fortfbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die betroffenen Rechtsfragen sind hinlänglich unter anderem durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 02.02.2014 und 22.07.2014 entschieden. Die vorliegende Rechtssache erforderte lediglich die Anwendung gesicherter Rechtssprechungsgrundsätze auf den Einzelfall. Insbesondere zur Problematik der Anwendung der BVSK-Befragung als taugliche Schätzgrundlage und auf die Ausführungen im Text verwiesen, insbesondere auf die jüngsten Entscheidungen des Landgerichts Bochum 9 S 18/16 und 9 S 36/16.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Bochum entscheidet mit kritisch zu betrachtender Begründung in einem Rechtsstreit um abgetretene restliche Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten mit Urteil vom 8.6.2016 – 70 C 493/15 -.

  1. Johannes L. sagt:

    Vom Schweigen schmerzt die Zunge nicht-
    Johannes L.

  2. Huk-Drohne sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    da stoßen vergleichend in der Tat zwei AG-Welten aufeinander:

    Hier AG Bochum mit „Urteil“
    70 C 493/15 vom 08.06.2016,

    dort AG-Leipzig mit Urteil 114 C 9525/15
    vom 28.06.2016.

    Die jeweiligen Entscheidungsgründe besagen alles und machen einen Kommentar überflüssig.
    Aber vielleicht sehen das die Juristen auch noch aus einem anderen Blickwinkel.
    Huk-Drohne

  3. HR sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    fast automatisch fragt man neugierig nach den „Motiven“, denn unwissend in der Sache ist auch dieser Richter K. am AG BOCHUM ganz bestimmt nicht.
    HR

  4. Salvatorbruder sagt:

    Hi,Willi,
    besonders interessant ist die Begründung für die Nichtzulasssung der Berufung, die mit den Entscheidungsgründen dieses Urteils und der Situation im Landgerichtsbezirk Bochum wohl kaum im Einklang steht. Da nützt auch der bemühte Hinweis auf eine einzelfallbezoge Berufungsentscheidung des LG Bochum nichts.

    Salvatorbruder

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