Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
von Halle an der Saale geht es weiter nach Bochum im Ruhrgebiet. Nachfolgend stellen wir Euch hier und heute noch ein positives Urteil aus Bochum zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten vor. Zu Recht hat der Gläubiger nicht mehr die ohnehin beratungsresistente HUK-COBURG als einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen, sondern direkt den Verursacher, damit dieser durch die Zustellung der Klageschrift auch Kenntnis von dem rechtswidrigen Regulierungsaverhalten seiner HUK-COBURG erhält. Die erkennende Richterin ist zwar zuerst in die Angemessenheit nach BVSK abgedriftet, hat dann aber wieder die Spur gefunden. So wurde insbesondere eine Bezugnahme auf die Werte des JVEG abgelehnt. Insoweit folgen nicht alle Gerichte der Rechtsprechung des LG Saarbrücken und des BGH mit seinem Urteil VI ZR 50/15. Völlig zu Recht hat das erkennende Gericht darauf hingewiesen, dass bei der Schadenshöhenschätzung das Gericht besonders freigestellt ist, wie immer wieder der VI. Zivilsenat des BGH betont. Dementsprechend ist das Gericht auch nicht an die JVEG-Vorgaben des BGH gebunden. Das Gericht hat zutreffend festgestellt, dass die berechneten Sachverständigenkosten für den Geschädigten, auf den kommt es an, nicht erheblich erkennbar überhöht waren. Damit waren sie zu erstatten. Einer Überprüfung der Angemessenheit im werkvertraglichen Sinne hätte es daher nicht bedurft. Lest selbst das Urteil des AG Bochum vom 19.8.2016 – 42 C 6/16 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
42 C 6/16
Amtsgericht Bochum
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn … ,
Klägers,
gegen
Frau … (bei der HUK-COBURG Versicherte, Anm. des Autors) ,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Bochum
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
19.08.2016
durch die Richterin M.
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28,83 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2016 sowie 70,20 € außergerichtliche Anwaltskosten.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gem. § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
A.
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer 28,83 € aus
dem Verkehrsunfall vom 12.09.2015 gem. § 7 StVG i.V.m. den §§ 398, 249 BGB zu.
Bei dem Unfallereignis wurde der PKW des Geschädigten M. K. durch das
Fahrzeug der Beklagten beschädigt.
Die alleinige Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Hinsichtlich der Haftungshöhe kann der Kläger von der Beklagten den Rechnungsbetrag vom 24.09.2015 in Höhe von 486,83 € brutto abzüglich des von der Beklagten bereits gezahlten Teilbetrages in Höhe von 458 € verlangen, also den mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrag in Höhe von 28,83 €.
Der Kläger ist berechtigt, die vom Schadensersatzanspruch des Geschädigten umfassten restlichen Gutachterkosten, die hier streitgegenständlich sind, von der Beklagten zu fordern. Er hat diesen Teil des Schadensersatzanspruchs durch wirksame Abtretung vom Geschädigten erworben.
II.
Die Beklagte kann die Erstattung der Sachverständigenkosten nicht mit der Begründung
verweigern, die streitgegenständliche Rechnung sei überhöht. Nach § 249 Abs. 2 S. 1
BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen,
d.h. die Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden
Menschen in der Lage des Geschädigten zur Regelung des Schadens zweckmäßig und
angemessen erscheinen (vgl. BGH NJW 2007, 1450).
Zwar kann dem der Einwand des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich entgegenstehen,
da der Geschädigte gehalten ist, den Aufwand zur Schadensbeseitigung im Rahmen
des Zumutbaren möglichst gering zu halten. Dabei kommt jedoch eine subjektbezogene
Schadensbetrachtung zum Tragen, d.h. der Geschädigte darf sich bei der Beauftragung des Sachverständigen damit begnügen, einen für ihn erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, ohne zuvor Marktforschung betreiben zu müssen, um den honorargünstigsten Sachverständigen zu erreichen (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, juris-Rn 7).
1.
Den zur Schadensermittlung notwendigen Betrag schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO
auf insgesamt 486,83 €.
Was die Höhe der erforderlichen Kosten, die sich nach den branchenüblichen Preisen,
richten betrifft, so hält das Gericht die BVSK-Honorarbefragung in der zum Beauftragungszeitpunkt maßgeblichen Fassung von 2015, für eine taugliche Grundlage zur Ermittlung der üblichen Sachverständigenvergütung bei der Abwicklung
von Verkehrsunfällen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen
des BGH v. 11.02.2014, 22.07.2014 und 26.04.2016, zumindest nicht zu Ungunsten
des Klägers. Auch das LG Bochum als zuständiges Berufungsgericht hat sich auf
diesen Standpunkt gestellt (Urt. v. 31.05.2016, 9 S 18/16; 9 S 36/16).
Auch die entsprechende Anwendung des JVEG ergibt sich nicht zwingend als Konsequenz aus der jüngsten BGH-Entscheidung, vielmehr gehört die Schadensschätzung gem. § 287 ZPO zum Ermessensspielraum des Tatrichters.
a)
Bei Anwendung dieser Schätzgrundlage ist das vom Sachverständigen berechnete
Grundhonorar von 320 € nicht zu beanstanden. Es liegt bei Zugrundlegung der Schadenshöhe von 1.586 € netto im unteren Bereich des Honorarkorridores HB V der
BVSK-Befragung 2015 für einen Schaden von 1.500 € (315 – 349 €) und sogar unter
den Werten für einen Schaden von bis zu 1.750 € (341 – 376 €).
b)
Die Geltendmachung weiterer „Nebenkosten“ ist dem Grunde nach auch zulässig.
Größtenteils wird es gebilligt, dass sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und den
Nebenkosten zusammensetzen, wobei der Grundbetrag sich anhand einer Tabelle des
jeweiligen Sachverständigen nach der Schadenshöhe ergibt (vgl. OLG Frankfurt/M. ZFS
1997, 271; AG Wuppertal ST 2001, 29; Rosz, NZV2001, 321).
c)
Im Übrigen ist nach Auffassung des Gerichts nicht auf Einzelpositionen abzustellen
(z.B. Foto-, Schreibkosten), sondern der Endbetrag im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, da nur anhand der Endsumme der Vergleich von Leistung und Gegenleistung möglich ist.
Andernfalls wäre es – anhand der nicht einheitlichen Abrechnungsweise von Sachverständigen – nicht möglich – diesen Vergleich sachgerecht durchzuführen: Die
unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen würden nämlich
in den Fällen zu unbilligen Ergebnissen führen, in denen ein geringes Grundhonorar,
dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass
es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt.
Maßgeblich dürfte der Gesamtbetrag des Sachverständigenhonorars im konkreten Fall
sein und nicht die rechnungsinterne Aufteilung in Grundhonorar und Nebenkosten. Dem
haben auch die – nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis – durchgeführten
Honorarbefragungen Rechnung getragen. Da die Aufteilung auf Grundhonorar und
Nebenkosten offenbar von Fall, zu Fall sehr unterschiedlich gehandhabt wurde, sind
nunmehr die Nebenkosten im Rahmen der Honorarbefragung mit fixenWerten angesetzt.
Der Erforderlichkeit bzw. Erkennbarkeit entgegen würde daher lediglich ein auffälliges
Missverhältnis zwischen Gesamtpreis des Sachverständigengutachtens und der erbrachten Leistung stehen (Vgl. OLG München, Beschl. v. 12.03.2015, 10 U 579/15).
Das gilt auch für den Fall, dass der Sachverständige erkennbar falsch abgerechnet oder
Leistungen nicht erbracht hat.
Dies ist hier jedoch von der Beklagten nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht
ersichtlich.
Der hier insgesamt angesetzte Rechnungsbetrag von 486,83 € überschreitet im Übrigen
die Grenzen der Honorarbefragung 2015 unter Zugrundelegung von möglichem Grundhonorar und Nebenkosten nicht, so dass der Geschädigten keine eindeutige und
erhebliche Überschreitung des erforderlichen Betrages auffallen musste.
Die hier abgerechneten Nebenkosten überschreiten zwar die in der Befragung vorgegebenen Nebenkosten. Abgerechnet wurden 89,10 €, netto nach der BVSK-
Befragung wären 66,30 € brutto zu berechnen:
Fotokosten: 1. Satz: 2 € x 5 = 10 €; 2. Satz: 0,5 € x 5 = 2,50 €
Gutachten-Seiten: 1,80 € x 12 = 21,60 €
Kopien: 0,50 € x 12= 6 €
Fahrtkosten: 0,70 € x 16 km = 11,20 €
Post- und Telekommunikation- 15,00 €.
Eine erhebliche Überschreitung branchenüblicher Preise ist aber jedenfalls vor dem Hintergrund nicht erkennbar, dass die Höhe des Grundhonorars sich unterhalb der Grenzen des HB V Korridors der BVSK-Befragung bewegt.
Dass Fahrtkosten für eine Strecke von 16 Kilometer tatsächlich angefallen sind, hat die Beklagte vorliegend bestritten.
Würden Fahrtkosten abgerechnet, die tatsächlich nicht angefallen sind, so wäre dies bei der Prüfung der Rechnung des Sachverständigen auf rechnerische und inhaltliche Richtigkeit auch eine Position, die ein Geschädigter beanstanden müsste. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass das Fahrzeug am Wohnsitz des Klägers begutachtet worden ist. Vor diesem Hintergrund ist das pauschale Bestreiten der Beklagten unbeachtlich. Der Verweis der Beklagten darauf, dass auch ein Sachverständiger aus Bochum hätte bestellt werden können, so dass Fahrtkosten nicht angefallen wären, verfängt nicht. Denn auch ein Sachverständiger aus Bochum hätte das Fahrzeug in Augenschein nehmen müssen. Zu einer Distanz von 16 km kann es durchaus auch, auf Bochumer Stadtgebiet kommen. Die Beklagte hat bereits nicht behauptet, dass hierdurch niedrigere Kosten entstanden wären. Der Verweis darauf, dass das Fahrzeug zum Sachverständigen hätte gebracht werden können, geht ebenfalls fehl. Dem Geschädigten ist insofern zuzubilligen, die in Frage stehende Verkehrssicherheit im eigenen Interesse zunächst sachverständig überprüfen zu lassen, bevor ein beschädigtes ‚Fahrzeug weiter bewegt wird, sofern nicht offensichtlich ist, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist. Dies hat aber auch die Beklagtenseite nicht vorgetragen.
2.
Der Geschädigte muss sich demnach nicht gem. § 254 BGB entgegenhalten lassen, dass ihm eine Überhöhung des Honorars hätte auffallen müssen.
Hier sind bei einer Gesamtbetrachtung der geltend gemachten Vergütung nämlich keine. Umstände ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass der Geschädigte Köttgen bei Beauftragung des Sachverständigen Ratzek hätte erkennen müssen, dass dieser eine Vergütung verlangt, welche die branchenüblichen Preise deutlich überschreitet. Insofern als die Beklagte einwendet, es handele,sich dabei um eine „Wunschliste“ der Sachverständigen, ist zu beachten, dass einerseits die Marktüblichkeit nach dem Vorstehenden gerade das maßgebliche Kriterium im Rahmen der Bewertung der Erforderlichkeit bzw. der Erkennbarkeit einer deutlichen Überhöhung ist. Außerdem ergibt sich aus den Vorbemerkungen der Honorarbefragung, dass gerade nur diejenigen Honorarrechnungen ausgewertet wurden, die vollständig vom jeweiligen Haftpflichtversicherer ausgeglichen wurden.
Der Ansicht, dass gerade das von der HUK-Coburg veröffentlichte Tableau die Branchenüblichkeit in höherem Maße abbildet, folgt das Gericht nicht. Insbesondere der Bezug auf vorherige Tableaus (2011) bzw. auf die BVSK 2011 zzgl. eines Inflationsausgleichs spricht nach Auffassung des Gerichts gegen die Aktualität der angesetzten Werte. Vor diesem Hintergrund kann zudem nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass das Tableau ausschließlich von den Interessen der Beklagten geprägt ist.
3.
Dass eine deutliche Überschreitung der marktüblichen Preise nicht vorliegt, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die Beklagte selbst wohl Kosten in Höhe von 458 € für angemessen hält. Die Abweichung von rund 6 % ist jedenfalls keine „deutliche“ oder „erhebliche“ Überschreitung branchenüblicher Preise. Daher kann die Beklagte auch mit der Einwendung, die Honorarkosten beliefen sich auf 34 % des Schadens, nicht gehört werden. Allein an einem bestimmten, willkürlich bestimmten, Prozentsatz im Verhältnis zur Schadenshöhe bzw. im Verhältnis von Grundhonorar und Nebenkosten lässt sich eine deutliche Überhöhung zumindest in diesem Fall nicht festmachen. Auch aus diesem Grund dringt die Beklagte mit ihren Einwendungen nicht durch.
III.
Der Kläger muss seinem Anspruch auch nicht die „dolo-agit-Einrede gem. § 242 BGB
entgegen halten lassen.
Hier ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Sachverständige davon ausgehen musste,
dass sein Honorar überhöht sei, es also deutlich vom üblichen Honorar abwich. Das in
Rechnung gestellte Honorar war vielmehr an der BVSK-Honorarbefragung orientiert, die
der Ermittlung der Üblichkeit von Sachverständigenhonoraren dient. Eine Hinweis- und
Aufklärungspflicht des Sachverständigen bestand daher nicht.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist der abgerechnete Anspruch weder übersetzt,
noch ortsunüblich. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin wegen einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung des des Sachverständigen gegenüber der Geschädigten ist insofern schon aus diesem Grund nicht ersichtlich.
IV.
Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus §§ 288, 286 BGB iVm § 187 Abs. 1 BGB entsprechend, nachdem der Beklagten unter dem 20.10.2015 eine Zahlungsfrist bis zum 03.11.2015 gesetzt wurde, die in Bezug auf den hier geltend gemachten Betrag erfolglos verstrich.
V.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, §§ 280, 286, 249 BGB, nachdem die Beklagte durch die Teilzahlung und darin liegende weitere Leistungsverweigerung zum Ausdruck gebracht hatte, keine weiteren Zahlungen leisten zu wollen. Allein aus diesem Umstand bestehen an der Erforderlichkeit der Beauftragung keine Zweifel.
Auch musste der Kläger nicht zwingend davon ausgehen, dass von vorne herein ein
unbedingter Klageauftrag zu erteilen war.
B.
Gründe zur Zulassung der Berufung liegen nicht vor, da die Streitfragen in Rechtsprechung und Literatur hinlänglich und ausreichend thematisiert und ausgeschrieben sind.
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713
ZPO.
D.
Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.
„Der Ansicht, dass gerade das von der HUK-Coburg veröffentlichte Tableau die Branchenüblichkeit in höherem Maße abbildet, folgt das Gericht nicht. Insbesondere der Bezug auf vorherige Tableaus (2011) bzw. auf die BVSK 2011 zzgl. eines Inflationsausgleichs spricht nach Auffassung des Gerichts gegen die Aktualität der angesetzten Werte. Vor diesem Hintergrund kann zudem nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass das Tableau ausschließlich von den Interessen der Beklagten geprägt ist.“
Diese zutreffende Ansicht des Gerichts kann nur unterstrichen werden. Es kann nur immer wieder wiederholt werden, dass das Honorartableau der HUK-COBURG noch nicht einmal das Papier wert ist, auf dem es abgebildet ist.
Weiterhin ist follgende Passage aus dem Urteil bemerkenswert:
„Auch die entsprechende Anwendung des JVEG ergibt sich nicht zwingend als Konsequenz aus der jüngsten BGH-Entscheidung, vielmehr gehört die Schadensschätzung gem. § 287 ZPO zum Ermessensspielraum des Tatrichters.“
Damit hat ein Untergericht – zu Recht – die jüngere BGH-Rechtsprechung zu der Übertragung der JVEG-Werte auf Privatgutachter nicht mitgetragen. Wegen der Unterschiedlichkeit der Haftungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen zu den Privatgutachtern ist eine Übertragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter auch nicht gerechtfertigt. Zumindest ist der besonders freigestellte Tatrichter nicht gezwungen, diese jüngste Rechtsprechung des BGH entgegen der Rechtsprechung aus VI ZR 67/06 mitzumachen.
Ich vermisse den Vorteilsausgleich. Die % Argumentation ist verständlich gut.
@ Iven Hanske
Eine Entscheidung über den Vorteilsausgleich war im obigen Urteil nicht veranlasst, da der gekürzte Betrag in vollem Umfang zugesprochen wurde und die Beklagtenseite eine Abtretung des vermeintlichen Bereicherungsanspruchs nicht beantragt hat. Was nicht beantragt wurde, darüber kann das Gericht auch nicht entscheiden.
1) Zitat aus der Anmoderation:
„Völlig zu Recht hat das erkennende Gericht darauf hingewiesen, dass bei der Schadenshöhenschätzung das Gericht besonders freigestellt ist, wie immer wieder der VI. Zivilsenat des BGH betont.“
2) Aus der Urteilsbegründung:
„Den zur Schadensermittlung notwendigen Betrag schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO
auf insgesamt 486,83 €.“
Zu 1 und zu 2) Ich fasse es nicht! Es liegt eine Rechnung vor. Der sich daraus ergebene Schadenersatzbetrag ist nach § 249 Abs. 1 BGB von Schädiger auszugleichen bzw. zu erstatten.
Ist das denn so schwer zu verstehen?
Nachdem hier noch kein BGH-Urteil veröffentlicht wurde, in dem die Sachverständigenkosten nach § 249 Absatz 1 BGB zugesprochen wurden, sondern ausschließlich über § 249 Absatz 2 BGB, wage ich die Prognose, daß die Entscheidung des AG Idstein alleine bleiben wird…
Jedenfalls bringt es für die Praxis nichts, die ständige Rechtsprechung des BGH zu ignorieren.