Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Bernburg geht es weiter nach Bochum. Nachfolgend stellen wir Euch ein Urteil der 83. Zivilabteilung des AG Bochum vor. Wieder war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die eigenmächtig und ohne Rechtsgrund, also rechtswidrig, die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Der Geschädigte hatte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten. Dieser machte nunmehr aus abgetretenem Recht den Restschadensersatzanspruch gegen die beklagte HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse gerichtlich geltend. Das erkennende Gericht hat bis auf die Abweisung der Kosten für die Reparaturbestätigung eine positive Entscheidung gefällt, wie wir meinen. Die Rechtsansicht zur Reparatur-Bestätigung ist jedoch unseres Erachtens falsch. Nicht die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung entscheidet, ob eine Reparaturbestätigung erforderlich ist, sondern der Geschädigte. Diese Bestätigung dient nicht nur zur Feststellung der Reparaturzeit ( wichtig für den Nutzungsausfall!!! ), sondern gilt zugleich auch als Nachweis im Falle einer Veräußerung des Fahrzeugs bzw. als Nachweis der vollständigen Reparatur bei einem möglichen späteren Schaden, um mögliche Einwendungen des Versicherers aufgrund der Eintragungen in der HIS-Datei zu begegnen, die mit Sicherheit kommen werden, denn die Versicherer haben nicht umsonst die HIS-Datei (früher: Uniwagnis-Datei) geschaffen. Insoweit leidet das Urteil des AG Bochum an einigen Fehlern. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
83 C 246/15
Amtsgericht Bochum
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn … ,
Klägers,
gegen
die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Bochum
im schriftlichen Verfahren am 04.04.2016
durch den Richter am Amtsgericht Z.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 630,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2015 zu zahlen, sowie ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger ist Kfz.-Sachverständiger und fertigte im Auftrag mehrerer Auftraggeber Gutachten zur Schadenshöhe. Die Beklagte war jeweils Pflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs, sie haftet für die Schäden dem Grunde nach in voller Höhe.
Sie erstattete die jeweiligen Rechnungen des Klägers in insgesamt 10 Fällen nicht vollständig, die einbehaltene Differenz ist Gegenstand der Klage.
Der Streitgegenstand setzt sich aus folgenden Einzelpositionen zusammen:
1.
Schaden vom 02.11.2012, Rechnung vom 03.12.2012 über 529,78 EUR, daraufgezahlt 398,32 EUR,
Differenz 131,46 EUR,
2.
Schaden vom 11.03.2014, Rechnung vom 15.03.2014 über 744,50 EUR, darauf gezahlt 704,00 EUR,
Differenz 40,00 EUR,
3.
Schaden vom 22.02.2013, Rechnung vom 04.03.2013 über 528,06 EUR, darauf gezahlt 497,00 EUR,
Differenz 31,06 EUR,
4.
Schaden vom 08.06.2013, Rechnung vom 14.06.2013 über 458,00 EUR, darauf gezahlt 423,00 EUR,
Differenz 35,00 EUR,
5.
Schaden vom 18.03.2015, Rechnung vom 25.03.2015 über 705,37 EUR, darauf gezahlt 669,83 EUR,
Differenz 35,54 EUR,
6.
Schaden vom 07.04.2015, Rechnung vom 10.04.2015 über 631,21 EUR, daraufgezahlt 571,00 EUR,
Differenz 60,21 EUR,
7.
Schaden vom 28.05.2015, Rechnung vom 13.06.2015 über 864,98 EUR, daraufgezahlt 746,00 EUR,
Differenz 118,98 EUR,
8.
Schaden vom 12.07.2015, Rechnung vom 27.07.2015 über 593,94 EUR, daraufgezahlt 529,00 EUR,
Differenz 64,94 EUR,
9.
Schaden vom 28.05.2015, Rechnung vom 15.08.2015 (Reparaturbestätigung) über 59,00 EUR, darauf gezahlt 5,00 EUR,
Differenz 54,00 EUR,
10.
Schaden vom 01.10.2015, Rechnung vom 08.10.2015 über 991,67 EUR, darauf gezahlt 878,01 EUR,
Differenz 113,66 EUR.
Gesamtbetrag: 684,85 EUR.
Der Kläger schloss jeweils Vereinbarungen über die Abtretungen der Schadensersatzansprüche aus dem Unfall mit den Geschädigten, überschrieben mit Ausnahme der 9. Rechnung mit „Sicherungsabtretung“.
Der Kläger behauptet, bei den in Rechnung gestellten Gebühren handelt es sich jeweils um das für eine Gutachtertätigkeit übliche angemessene Honorar.
Er beansprucht ferner die Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 684,85 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR zu zahlen, hilfsweise ihn von diesen Kosten freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger habe sich die Ansprüche der Geschädigten erfüllungshalber abtreten lassen.
Auf die Zahlung weiteren Honorars bestehe deshalb kein Anspruch, weil es sich nicht um den erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung handele. Das jeweils verlangte Honorar liege unter Berücksichtigung der jeweils ermittelten Höhe des Fahrzeugschadens deutlich über den üblichen Honorarsätzen, wie die Überprüfung anhand des beigefügten Honorar-Tableaus 2012 und 2015 der Beklagten selbst ergebe.
Im Übrigen sei das Honorar auch deshalb überhöht, weil es nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe der Reparaturkosten liege, dieses betrage beim Schaden unter 3.000,00 EUR maximal 15 %, bei einem Schaden zwischen 3.000,00 EUR und 5.000,00 EUR maximal 10 % der Reparaturkosten.
Die abgerechneten Nebenkosten seien zum Teil nicht abrechnungsfähig, zum Teil weit überhöht.
Ein Zuschlag für die Anfertigung von Lichtbildern sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil dieser Aufwand bereits mit dem Grundhonorar abgegolten sei.
Außerdem seien die angesetzten Kosten deutlich übersetzt.
Gleiches gelte für die Kosten pro geschriebener Seite. Nicht gerechtfertigt sei der Ansatz einer Fahrtkostenpauschale. Dies gelte auch für die pauschale Kostenpositionen Porto, Telefon, Fax. Diese Aufwendungen gehörten zu den allgemeinen Betriebsausgaben und seien nicht pauschal gesondert zu ersetzen.
Die Kosten in Höhe von 54,00 EUR für die Rechnung Nr. 9, angefallen für die Nachbesichtigung des Fahrzeugs, seien nicht zu erstatten. Denn die Beklagte habe die Vorlage einer Reparaturbestätigung nicht verlangt. Die Vorlage von Lichtbildern des instand gesetzten Fahrzeuges hätte völlig ausgereicht.
Mangels Hauptforderung bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten.
Im Übrigen müsse der Kläger selbst über ausreichende rechtliche Kenntnisse verfügen, so dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist überwiegend begründet.
Dem Kläger stehen aufgrund der erfolgten Forderungsabtretungen die Ansprüche der Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten zu, dies mit Ausnahme des geltend gemachten Anspruchs wegen der Erstellung einer Reparaturbestätigung, Rechnung Nr. 9.
Jeder Geschädigte darf nach einem Unfall einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Kraftfahrzeug beauftragen und von der Beklagten als Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen.
Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Seiner Verpflichtung zur Schadenminderungspflicht kommt der Geschädigte nach, wenn er einen ihm zumutbaren Weg der Schadensbehebung wählt, nämlich einen ihn in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragt. Denn es ist mit Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen, er ist deshalb nicht verpflichtet, zuvor eine Marktforschung nach dem Honorar des günstigsten Sachverständigen zu betreiben, vgl. z. B. BGH, Urteil vom 11.02.2014.
Seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe kommt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Sachverständigenrechnung nach, die Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Denn in der tatsächlichen Rechnungshöhe schlagen sich die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.
Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigten nicht tatsächlich gezahlt hat, soweit er auch nach erfolgter Abtretung der Rechnung an den Gutachter weiterhin diesem gegenüber haftet.
So ist es vorliegend, entgegen der Behauptung der Beklagten haben die Geschädigten dem Kläger die Schadensersatzansprüche nicht erfüllungshalber, sondern lediglich sicherungshalber abgetreten, wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Sicherungsabtretungserklärungen jeweils ergibt.
Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht unter den gegebenen Umständen nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen.
Die Beklagte müsste vielmehr darlegen, dass die Geschädigten jeweils erkennen konnten, dass und weshalb der Kläger als ausgewählter Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen.
Dann hätte es das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt, einen zur Verfügung stehenden, günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.
An einer Darlegung derartiger Voraussetzung durch die Beklagte fehlt es.
In den Sachverhalten der Rechnungen Nr. 2, 3, 4 und 5 über die Differenzbeträge in Höhe von 40,00 EUR, 31,06 EUR, 35,00 EUR und 35,54 EUR fehlt es bereits an einem deutlichen Übersteigen der Honorarsätze gegenüber dem angemessenen Honorar, dies bereits auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens. Denn die jeweilige Differenz des berechneten und gezahlten Betrages ist verhältnismäßig geringfügig.
In den übrigen Fällen mit Ausnahme der Rechnung Nr. 9 hat die Beklagte jeweils nicht dargetan, aufgrund welcher Anhaltspunkte der jeweilige Geschädigte im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten hätte erkennen müssen, dass das Honorar des Klägers erheblich über den üblichen Preisen liegt.
Maßgeblich ist insoweit nicht der Vergleich mit dem eigenen Honorar-Tableau der Beklagten, es ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, weshalb die Geschädigten dieses hätten kennen und mit dem Honorar des Klägers hätten vergleichen müssen.
Dies gilt für das jeweils berechnete Grundhonorar, das sich jeweils an der Schadenshöhe orientierte. Diese Art der Honorarberechnung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wie die Geschädigten ohne eine Markterhebung, zu der sie nicht verpflichtet waren, erkennen sollen, dass das Grundhonorar überhöht war, ist nicht dargelegt.
Entsprechendes gilt für die Nebenkosten.
Die Beklagte hat nicht dargetan, dass und weshalb die Geschädigten hätten wissen müssen, dass die Nebenkosten einen bestimmten Prozentsatz des Reparaturschadensbetrages nicht übersteigen dürfen. Die Beklagte lässt hierbei im Übrigen außer Acht, dass die Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer derartigen pauschalierten Grenze keineswegs einheitlich ist.
Auch die im Übrigen erhobenen Einwendungen zur Berechtigung einzelner Nebenkostenpositionen greifen nicht durch.
Maßgeblich ist das berechnete Gesamthonorar und dessen Angemessenheit.
Der Geschädigte hätte erkennen müssen, dass dieses Gesamthonorar nicht der üblichen Vergütung entsprechen würde, Vortrag hierzu fehlt.
Ferner hat die Beklagte nicht dargelegt, woran die Geschädigten jeweils hätten
erkennen müssen, dass die Abrechnung von Nebenkosten wie beispielsweise die für die Anfertigung von Lichtbildern, Schreibkosten und pauschale Kostenposition für Porto, Telefon und Fax nicht den üblichen Preisen und der üblichen Berechnung entsprechen, der Kläger ist gerichtsbekannterweise nicht der einzige Sachverständige, der derartige Kostenpositionen in Rechnung stellt.
Nicht begründet ist allerdings der Anspruch des Klägers auf Erstattung restlicher 54,00 EUR für eine Fahrzeugbegutachtung, Rechnung Nr. 9.
Denn er hat nicht dargelegt, dass es sich um erforderliche Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB handelte.
Die Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass sie nicht zur Vorlage einer Reparaturbestätigung aufgefordert hat, ferner, dass die Vorlage von Lichtbildern des reparierten Fahrzeuges ausgereicht hätte.
Über diesen Umständen war die Beauftragung des Klägers mit der Erstellung einer Reparaturbestätigung nicht erforderlich und damit nicht ersatzfähig, ein entsprechender Anspruch ist deshalb auch nicht auf ihn übergegangen.
Der Kläger hat ferner Anspruch auf Freistellung von den vorprozessualen Rechtsanwaltskosten als erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung.
Er ist als NichtJurist berechtigt, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, die rechtliche Situation ist insbesondere auch im Hinblick auf divergierende Gerichtsentscheidungen in ähnlich gelagerten Sachverhalten nicht unproblematisch.
Der geltend gemachte Zinsanspruch beruht auf Verzug der Beklagten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Der überhöht geltend gemachte Betrag ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine zusätzlichen Kosten verursacht.
Hallo Willi,
hier hat der klagende Kfz-Sachverständige bewußt eine Klagehäufung gem. § 260 ZPO vorgenommen, um gggfs. Rechtsmittel gegen das zu erwartende Urteil einlegen zu können. Man weiß ja nie – und gerade beim AG Bochum.
Man merkt die zunehmende Hektik der Beklagten in dem ganzen Verhau vermeintlich tragfähiger „Argumente“. Davon hat sich jedoch der sorgfältig arbeitende Richter Z. am AG Bochum nicht verwirren lassen, sondern schadenersatzrechtlich eindeutig die HUK-Coburg Vers. über ihre Schadenersatzverpflichtung belehrt, denn 100 % Haftung bedingen auch 100 % Schadenersatz und § 249 S. 1 BGB gilt auch im Jahr 2016 seiner Bedeutung und seinem Inhalt nach unverrückbar. So war denn mal wieder der Versuch, eine solide Gesetzgebung durch normative Zubilligung von Schadenersatz zu unterlaufen zum Scheitern verurteilt.
Eindeutig:
„Maßgeblich ist insoweit nicht der Vergleich mit dem eigenen Honorar-Tableau der Beklagten, es ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, weshalb die Geschädigten dieses hätten kennen und mit dem Honorar des Klägers hätten vergleichen müssen.
Dies gilt für das jeweils berechnete Grundhonorar, das sich jeweils an der Schadenshöhe orientierte. Diese Art der Honorarberechnung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wie die Geschädigten ohne eine Markterhebung, zu der sie nicht verpflichtet waren, erkennen sollen, dass das Grundhonorar überhöht war, ist nicht dargelegt.
Entsprechendes gilt für die Nebenkosten.
Die Beklagte hat nicht dargetan, dass und weshalb die Geschädigten hätten wissen müssen, dass die Nebenkosten einen bestimmten Prozentsatz des Reparaturschadensbetrages nicht übersteigen dürfen. Die Beklagte lässt hierbei im Übrigen außer Acht, dass die Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer derartigen pauschalierten Grenze keineswegs einheitlich ist.
Auch die im Übrigen erhobenen Einwendungen zur Berechtigung einzelner Nebenkostenpositionen greifen nicht durch.“
Durchaus auch bemerkenswert, dass dieser Richter sich nicht auf eine Schätzung gem. § 287 ZPO berufen hat, gleichwohl jedoch auch ohne jedweden Rückgriff auf eine „Honorarbefragung“ und sowieso nicht veranlasste Prüfung von Einzelpositionen im Nebenkostenbereich ausgekommen ist. Eine klare Positionierung auch gegenüber den bekannten Kürzungsschreiben dieser Versicherung.-
HR