Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier nun veröffentlichen wir für Euch wieder ein positives Urteil aus Bochum zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die bei der HUK-COBURG versicherte Unfallverursacherin. Nachdem zunächst die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht in der Lage war, den eingetretenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen, obwohl sie zu einhundert Prozent haftete. So musste die Versicherte der HUK-COBURG letztlich für das einstehen, was ihr die HUK-COBURG rechtswidrig eingebrockt hatte. Bei der Entscheidung des Rechtsstreits gegen die bei der HUK-COBURG Versicherte hat die junge Richterin des AG Bochum durchaus Durchblick im Schadensersatzrecht bewiesen. Allerdings hat das Urteil auch einen kleinen Makel. Zum Schluss prüft das erkennende Gericht unnötigerweise dann doch noch Einzelpositionen der Sachverständigenrechnung, obwohl dem Schädiger und dem Gericht eine Preiskontrolle versagt ist, wenn der geschädigte Kfz-Eigentümer den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Das hat er, als er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl mit der Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragt hatte, denn ohne sachverständige Hilfe war es dem Geschädigten nicht möglich, den Schaden einzugrenzen und die Schadenshöhe anzugeben. Lest selbst das Urteil des AG Bochum und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
47 C 170/15
Amtsgericht Bochum
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn Dipl.-Ing. … ,
Klägers,
gegen
Frau … (Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG),
Beklagte,
hat das Amtsgericht Bochum
auf die mündliche Verhandlung vom 07.03.2016
durch die Richterin H.
für Recht erkannt:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 15.04.2015, Aktenzeichen: 15-1870515-0-1, bleibt aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe:
Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 15.04.2015 ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Einspruch ist zulässig. Der am 16.04.2015 eingegangene Widerspruch ist als Einspruch gegen den bereits ergangenen Vollstreckungsbescheid zu werten. Der Einspruch ist auch wirksam. Die aktive oder passive Prozessvertretung ist bis zur Zurückweisung eines nichtvertretungsbefugten Bevollmächtigten wirksam (§ 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Zurückweisung der HUK-Coburg als Bevollmächtigte der Beklagten mit Beschluss vom 27.08.2015 wirkt lediglich ex-nunc (vgl. etwa Weht, Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage, § 79 Rn. 19).
Der Einspruch ist allerdings nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 205,05 € aufgrund des Verkehrsunfalls vom 03.12.2012 in Bochum aus §§ 7, 17 StVG, 823 BGB i.V.m. § 398 BGB.
Die alleinige Haftung der Beklagten hinsichtlich des vorgenannten Verkehrsunfalls ist unstreitig, so dass die Beklagte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch die erforderlichen Sachverständigenkosten zu ersetzen hat. Das Gericht beziffert die erforderlichen Sachverständigenkosten auf insgesamt 954,05 €, auf welche die Beklagte bereits 749,00 € gezahlt hat. Aus dem Differenzbetrag ergibt sich die begründete Klageforderung in Höhe von 205,05 €.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Sachverständigenkosten vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (vgl. BGH VersR 2005, 380; BGH VersR 2007, 560). Ob und in welchem Umfang Herstellungskosten, und damit auch Sachverständigenkosten, erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein Verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH VersR 2007, 560 m.w.N.). Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeistgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Geschädigte ist aber nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13). Regelmäßig wird der Geschädigte von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Seiner ihm im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig mit Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014, a.a.O.). Nur wenn für den Geschädigten offensichtlich erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligem Missverhältnis zueinander stehen, oder den Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honroarberechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen (vgl. OLG Hamm, NZW 2001, 433).
Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der restlichen streitgegenständlichen Sachverständigenkosten zu.
Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt dies unabhängig davon, ob der Kläger – wie hier – aus abgetretenem Recht oder der Geschädigte selbst den Anspruch geltend macht. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sichtweise des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen abzustellen. Nach der Rechtsprechung des BGH beurteilt sich unter anderem die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten, welche aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden, stets aus der Sicht des Geschädigten (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2013 – VI ZR 254/11). Gründe, die für ein Abweichen von dieser Rechtsprechung in Fällen von Sachverständigenkosten sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Dagegen, dass nicht auf den Geschädigten abzustellen ist sprechen zudem die Rechtsgedanken der §§ 404 ff. BGB, wonach durch eine Abtretung der Schuldner weder schlechter, noch besser gestellt werden soll.
Die Höhe der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten ist hier nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die zur Anspruchsbegründung anliegende Rechnung vom 05.12.2012 ist nicht erkennbar überhöht. Es obliegt der Beklagten, Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Honorarsätze des Sachverständigen die branchenüblichen Preise deutlich übersteigen und dies für den Geschädigten auch erkennbar war. Hier macht die Beklagte insbesondere geltend, dass die einzelnen Nebenkosten deutlich überhöht seien. Nach Ansicht des Gerichts stellt die BVSK-Honorarbefragung eine taugliche Schätzungsgrundlage im Sinne des § 287 ZPO für die Höhe von Sachverständigenkosten und für die Frage der Branchenüblichkeit dar. Aber selbst wenn die vom Sachverständigen abgerechneten Kosten die Sätze der BVSK-Honorarbefragung übersteigen, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Verstoßes des Geschädigten gegen die ihm grundsätzlich obliegende Schadensminderungspflicht (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13). Vielmehr müssten die überhöhten Kosten für den Geschädigten als Laien eindeutig erkennbar seien. Wird hier die Rechnung vom 05.12.2012 mit dem HB V Korridor der Honorarbefragung 2011 verglichen, so ist erkennbar, dass sowohl das Grundhonorar als auch die einzelnen Nebenpositionen den HB V Korridor der Honorarbefragung leicht übersteigen. So liegt beispielsweise das Grundhonorar nach. Schadenshöhe 4,23 € und die Kosten für ein Digitalfoto 0,43 € über dem HB V Korridor. Alle Kosten weichen jedoch nur minimal von dem HB V Korridor der Honorarbefragung 2011 ab, so dass für einen Laien etwaige überhöhte Kosten nicht eindeutig erkennbar waren.
Auch hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 €, da die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes für den Kläger erforderlich und zweckmäßig war.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.