Hallo verehrte Captain-huk-Leserinnen und -Leser,
von Reinbek in Schleswig-Holstein geht es weiter ins Ruhrgebiet nach Bochum. Nachfolgend stellen wir Euch hier und heute ein positives Urteil aus Bochum zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Unfallverursacher persönlich vor. Leider ist uns auch in diesem Fall der Versicherer nicht bekannt. Damit kann das positive Urteil des AG Bochum keiner Versicherung in den Urteilslisten zugeordnet werden. Deshalb noch einmal der Aufruf, mit der Übersendung des Urteils auch die betroffene Kfz-Versicherung bekanntzugeben. Mit zutreffenden Gründen stellt das erkennende Gericht auf die Rechnungshöhe ab, denn § 287 ZPO ist eine Schadenshöhenschätzung. Zu Recht hat das erkennende Gericht auch darauf hingewiesen, dass die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung bzw. die hier verklagte Schadensverursacherin die Erstattung der Sachverständigenkosten nicht mit der Begründung verweigern kann, die streitgegenständliche Rechnung sei überhöht. Denn auch überhöhte Rechnungen sind grundsätzlich zu erstatten (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann = NJW 2007, 1450; OLG München NJW 2010, 1462; OLG Düsseldorf SP 2008, 340; AG Bochum SP 2008, 267; AG Gronau ZfS 2007, 510; AG Nürnberg NZV 2010, 627). Notfalls muss sich der Versicherer den vermeintlichen Bereicherungsanspruch abtreten lassen. Zu Recht weist das erkennende Gericht auch das von der Beklagten vorgelegte Honorartableau der HUK-COBURG als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO zurück. Eine von einer Kfz-Versicherung selbst gefertigte (nach welchen Kriterien eigentlich?) Tabelle kann im Rahmen der Schadensersatzerstattung keine Grundlage für die Bemessung des zu ersetzenden Betrages im Sinne des § 249 II 1 BGB sein. Lest aber selbst das positive Urteil des AG Bochum und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und noch sonnige Tage
Willi Wacker
42 C 313/15
Amtsgericht Bochum
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn …
Klägers,
gegen
Frau … (Versicherungsnehmerin der ?-Versicherung)
Beklagte,
hat das Amtsgericht Bochum
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
14.03.2016
durch die Richterin M.
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligem Basiszinssatz seit dem 23.05.2014 zu zahlen.
2, Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Ohne Tatbestand gem. § 313 Abs 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
A.
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer 65,96 € aus dem Verkehrsunfall vom 13.09.2013 gem. § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. den §§ 398, 249 BGB zu.
Bei dem Unfallereignis wurde der PKW des Geschädigten … durch das Kfz der Beklagten beschädigt.
Die alleinige Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Hinsichtlich der Haftungshöhe kann der Kläger von der Beklagten den Rechnungsbetrag vom 19.09.2013 in Höhe von 455,96 € brutto abzüglich des von der Beklagten bereits gezahlten Teilbetrages in Höhe von 390,00 € verlangen, also den mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrag in Höhe von 65,96 €.
Der Kläger ist berechtigt, die vom Schadensersatzanspruch des Geschädigten umfassten restlichen Gutachterkosten, die hier streitgegenständlich sind, von der Beklagten zu fordern. Er hat diesen Teil des Schadensersatzanspruchs durch wirksame Abtretung vom Geschädigten erworben.
II.
Die Beklagte kann die Erstattung der Sachverständigenkosten nicht mit der Begründung verweigern, die streitgegenständliche Rechnung sei überhöht. Nach § 249 Abs 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen, d.h. die Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Regelung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH NJW 2007, 1450).
Zwar kann dem der Einwand des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich entgegenstehen, da der Geschädigte gehalten ist, den Aufwand zur Schadensbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren möglichst gering zu halten. Dabei kommt jedoch eine subjektbezogene Schadensbetrachtung zum Tragen, d.h. der Geschädigte darf sich bei der Beauftragung des Sachverständigen damit begnügen, einen für ihn erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, ohne zuvor Marktforschung betreiben zu müssen, um den honorargünstigsten Sachverständigen zu erreichen (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, juris-Rn 7).
1.
Bei der Schadensschätzung ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Höhe der Honorarrechnung vom 19.09.2013 bei der gerichtlichen Schätzung gem. § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Aufwandes im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darstellt.
2.
a) Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt dies auch für den hier aus abgetretenem Recht vorgehenden Kläger.
Für die Schadensberechnung ist nämlich maßgeblich, wie sich Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit aus der Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung darstellen. (Vgl. für eine gleichgelagerte Konstellation bzgl. Mietwagenkosten, BGH, Urt. v 05.03.2013, VI ZR 245/11).
Der hier vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlass dafür, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Eine abweichende Sichtweise wäre im Übrigen nicht mit dem Rechtsgedanken der §§ 404 ff BGB zu vereinbaren. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Rechtsposition des Schuldners sich durch eine Abtretung nicht verändert, d.h., weder eine Verbesserung, noch eine Verschlechterung seiner Rechtsposition gewollt ist.
Eine solche Verbesserung der schuldnerischen Rechtsposition wäre aber der Fall, wenn man der Argumentation der Beklagten folgen würde.
b) Auch darauf, ob der Geschädigte die Rechnung des Klägers bereits beglichen hat, kann es nicht ankommen, sofern er selbst den Sachverständigen beauftragt hat, so wie dies hier unstreitig der Fall war, und die Beauftragung nicht im Rahmen eines sog. Schadensservices erfolgt ist.
3.
Die Wirkung der konkreten Honorarrechnung des Sachverständigen als wesentlichem Indiz im Rahmen des § 287 ZPO hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagten nicht hinreichend erschüttert.
4.
Sie hat nämlich keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Geschädigte … bei Beauftragung des Klägers hatte erkennen müssen, dass dieser eine Vergütung verlangt, welche die branchenüblichen Preise deutlich überschreitet.
Was die Höhe der branchenüblichen Preise betrifft, hält das Gericht die VKS-BVK-Honorarbefragung 2012/2013, für eine taugliche Grundlage zur Ermittlung der üblichen Sachverständigenvergütung bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des BGH v. 11.02.2014 und 22.07.2014, zumindest nicht zu Ungunsten des Klägers.
Insofern als die Beklagte einwendet, es handele sich dabei um eine „Wunschliste“ der Sachverständigen, ist zu beachten, dass einerseits die Marktüblichkeit nach dem Vorstehenden gerade das maßgebliche Kriterium im Rahmen der Bewertung der Erforderlichkeit bzw. der Erkennbarkeit einer deutlichen Überhöhung ist. Außerdem ergibt sich aus den Vorbemerkungen der Honorarbefragung, dass gerade nur diejenigen Honorarrechnungen ausgewertet wurden, die vollständig vom jeweiligen Haftpflichtversicherer ausgeglichen wurden.
Der Ansicht, dass gerade das von der HUK-Coburg veröffentlichte Tableau die Branchenüblichkeit in höherem Maße abbildet, folgt das Gericht nicht.
a)
Bei Anwendung dieser Schätzgrundlage ist das vom Kläger berechnete Grundhonorar von 275,16 € nicht zu beanstanden. Es hält sich – bei Zugrundlegung der Schadenshöhe von 1.429,51 € im Bereich des Honorarkorridores der VKS-BVK Honorarbefragung 2012/13, die für den Unfallzeitraum maßgeblich ist.
b)
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch die im Einzelnen berechneten Nebenkosten von insgesamt 108 € nicht zu beanstanden. Denn die insofern berechneten Preise halten sich ebenfalls jeweils noch im Rahmen des o.g. Honorarkorridores.
aa)
Die Geltendmachung weiterer „Nebenkosten“ ist ebenfalls zulässig. Größtenteils wird es gebilligt, dass sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und den Nebenkosten zusammensetzen, wobei der Grundbetrag sich anhand einer Tabelle des jeweiligen Sachverständigen nach der Schadenshöhe ergibt (vgl. OLG Frankfurt/M. ZFS 1997, 271; AG Wuppertal ST 2001, 29, Rosz, NZV 2001, 321).
bb)
Ob es überhaupt relevant ist, wenn die Nebenkosten einen bestimmten Prozentsatz des Grundhonorars überschreiten, z.B. eine 25 % Grenze, kann dahinstehen.
Dagegen spricht jedenfalls, dass die Begrenzung der Nebenkosten auf einen anteiligen Prozentsatz des Grundhonorars für den Geschädigten nicht zwingend zu einer Erkennbarkeit der deutlichen Überhöhung führt.
Im Übrigen ist nach Auffassung des Gerichts nicht auf Einzelpositionen abzustellen (z.B. Foto-, Schreibkosten), sondern der Endbetrag im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, da nur anhand der Endsumme der Vergleich von Leistung und Gegenleistung möglich ist.
Andernfalls wäre es – anhand der nicht einheitlichen Abrechnungsweise von Sachverständigen – nicht möglich – diesen Vergleich sachgerecht durchzuführen. Die unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen würden nämlich in den Fällen zu unbilligen Ergebnissen führen, in denen ein geringes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt.
Maßgeblich dürfte der Gesamtbetrag des Sachverständigenhonorars im konkreten Fall sein und nicht die rechnungsinterne Aufteilung in Grundhonorar und Nebenkosten. Dem haben auch die – nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis – durchgeführten Honorarbefragungen Rechnung getragen. Da die Aufteilung auf Grundhonorar und Nebenkosten offenbar von Fall zu Fall sehr unterschiedlich gehandhabt wurde, sind nunmehr die Nebenkosten im Rahmen der Honorarbefragung mit fixen Werten angesetzt.
Der Erforderlichkeit bzw. Erkennbarkeit entgegen würde daher lediglich ein auffälliges Missverhältnis zwischen Gesamtpreis des Sachverständigengutachtens und der erbrachten Leistung stehen (Vgl. OLG München, Beschl. v. 12.03.2015, 10 U 579/15). Das gilt auch für den Fall, dass der Sachverständige erkennbar falsch abgerechnet oder Leistungen nicht erbracht hat.
Dies ist hier jedoch von der Beklagten nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Der hier insgesamt angesetzte Rechnungsbetrag von 455,96 € überschreitet im Übrigen die Grenzen der Honorarbefragung 2012/2013 nicht, so dass dem Geschädigten keine eindeutige und erhebliche Überschreitung des erforderlichen Betrages auffallen musste.
Die Beklagte dringt also auch mit dieser Einwendung nicht durch.
cc)
Da es auf die Gesamtkosten ankommt, geht auch der Verweis der Beklagten auf die allgemeinen Kosten für die Fertigung von Lichtbildern, die ihrer Ansicht nach seien wesentlich niedriger anzusetzen seien, fehl. Im Übrigen vergleicht sie dabei wesentlich ungleiche Preisgestaltungen, nämlich die Preise für die Anfertigung von Lichtbildern im Internet oder bei Discountern und die übliche Vergütung von Sachverständigen für die Anfertigung von Lichtbildern.
Entsprechendes gilt in Bezug auf die Schreibkosten. Maßgeblich sind nicht andere Berufsfelder, sondern das, was Kfz-Sachverständige üblicherweise als Vergütung hierfür verlangen.
dd)
Insofern als die Beklagte einwendet, es sei nicht ersichtlich, weshalb eine 3. und 4. Ausfertigung des Gutachtens erstellt worden sei, ist zu beachten, dass bei der – häufig höchst streitigen Regulierung von Verkehrsunfällen – häufig von allen Beteiligten, insbesondere der Gegenseite samt Versicherung und ggf. anwaltlicher Vertretung – Ausfertigungen der Schadensgutachten angefordert werden. Deren Herstellung ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden.
4.
Dass eine deutliche Überschreitung der marktüblichen Preise nicht vorliegt, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die Beklagte selbst wohl Kosten in Höhe von 390 € für angemessen hält. Die Abweichung von rund 15 % ist jedenfalls so so geringfügig anzusehen, dass hierin keine „deutliche“ oder „erhebliche“ Überschreitung branchenüblicher Preise gesehen werden kann. Auch aus diesem Grund dringt die Beklagte mit ihren Einwendungen nicht durch.
Insbesondere überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte, angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Denn Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverstandige. Deshalb trägt einer an der Schadenshöhe orientierte, angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Eine Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter ist nicht angebracht (BGH NJW 2007, 1450 mit weiteren Nachweisen; so auch OLG München, Beschl. v. 12.03.2015, 10 U 579/15).
Nur dann, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 – juris)
III.
Der Kläger muss seinem Anspruch auch nicht die „dolo-agit“-Einrede gem. § 242
BGB entgegen halten lassen.
Hier ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Sachverständige davon ausgehen musste, dass sein Honorar überhöht sei, es also deutlich vom üblichen Honorar abwich. Das in Rechnung gestellte Honorar war vielmehr an der VKS-BVK-Honorarbefragung orientiert, die der Ermittlung der Üblichkeit von Sachverständigenhonoraren dient. Eine Hinweis- und Aufklärungspflicht der Klägerin bestand daher nicht.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist der abgerechnete Anspruch weder übersetzt, noch ortsunüblich. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin wegen einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung des Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten ist insofern schon aus diesem Grund nicht ersichtlich.
IV.
Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus §§ 286, Abs. 1, 288 BGB iVm § 187 Abs. 1 BGB entsprechend, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 15.05.2014 unter Fristsetzung bis zum 22.05.2014 gemahnt wurde.
B.
Gründe zur Zulassung der Berufung liegen nicht vor, da die Streitfragen in Rechtsprechung und Literatur hinlänglich und ausreichend thematisiert und ausgeschrieben sind.
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 713 ZPO.
D.
Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.
Hallo, Willi Wacker,
dieser Richterin des AG Bochum kann man getrost bescheinigen, dass sie mit Hirn die gewiß nicht so ganz leichte Aufgabenstellung souverän erledigt hat. Sie hat es verstanden, zuzuhören und da, wo es ihr notwendig erschien, auch Sachverhalte zu hinterfragen. Man sieht, dass so etwas auch am AG Bochum durchaus machbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
aus H a m b u r g
Kfz.-Sachverständigenbüro
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Hallo Willi,
da du im Vorwort das Huk-Honorartableau ansprichst, steht zu vermuten, dass es sich um die Huk-Coburg handelt.