Mal ein Urteil, an dem es nichts auszusetzen gibt:
Die Kosten für den Kostenvoranschlag sind als Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als erforderlich und erstattungsfähig im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen. Gerade mit einem Kostenvoranschlag hält der Geschädigte die Aufwendungen zur Schadenbestimmung gering. Der Anspruchsteller muss sich auch nicht auf einen „kostenlosen“ Kostenvoranschlag einer Werkstatt durch den Versicherer verweisen lassen.
Aktenzeichen:
2 C 2391/13
Verkündet am
28.01.2014
Amtsgericht Böblingen
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
…
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Böblingen
durch die Richterin am Amtsgericht …
am 28.01.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem Gebührenanspruch des Ingenieurbüros … in Höhe von 70,00 € freizustellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem Gebührenanspruch seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 37,13 € freizustellen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 70,00 €
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverstandigengebühren in Höhe von 70,00 € gem. §§ 315 VVG, 3 a PflVG, 7, 17, 18 StVG, 823, 249 ff. BGB zu.
1.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
2.
Die Beklagte haftet dem Kläger auch für die Kosten des Kostenvoranschlages.
Grundsätzlich hat der Schädiger die Kosten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Nur dann, wenn der Geschädigte Kosten produziert, die ein vernünftig Handelnder in seiner Situation nicht verursachen würde, geht dies nicht zu Lasten des Schädigers.
a)
Soweit diesbezüglich in der Rechtssprechung eine Bagatellgrenze in der Größenordnung von 700,00 € angesetzt wird, lässt diese den hier vorliegenden Schadensersatzanspruch des Klägers nicht entfallen.
Diesbezüglich ist bereits festzustellen, dass es sich dabei nicht um einen starren Grenzbetrag handelt, sondern dieser in der Rechtssprechung in unterschiedlicher Höhe akzeptiert wird: so bewegt sich dieser im Bereich zwischen 500,00 und 750,00 € (vgl. Anmerkung zum Urteil des AG Bad Homburg vom 01.12.2006, Az 2 C 1039/06).
Soweit dies zu Grunde gelegt wird, ist bereits festzustellen, dass der hier streitgegenständliche Schaden innerhalb dieser vertretenen Grenze liegt, sodass nicht mit aller Klarheit zu sagen ist, ob überhaupt die Bagatellgrenze unterschritten ist oder nicht.
b)
Darauf kommt es im Ergebnis jedoch auch nicht an, da diese Bagatellgrenze allenfalls für die Fälle gefunden wurde, in denen durch Einholung eines teuren Sachverständigengutachtens ein Missverhältnis zum entstandenen Schaden bestanden hat.
Hier hat der Kläger jedoch kein teures Sachverständigengutachten eingeholt, sondern lediglich einen Kostenvoranschlag, der der Beklagten in Rechnung gestellt wurde.
Nach der Überzeugung des Gerichts durfte der Kläger auch einen Kostenvoranschlag einholen. Die Kosten für den Kostenvoranschlag sind als Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als erforderlich und erstattungsfähig im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen.
Der Kläger hat insofern auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, da er die Kosten für die Ermittlung des Schadens gering gehalten hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger als Laie den ihm entstandenen Schaden vorab zu bewerten gehabt hätte. Die vorgelegten Lichtbilder zeigen zwar, dass der entstandene Schaden am Fahrzeug des Klägers optisch nicht gravierend ist, inwieweit diesbezüglich aber Reparaturkosten unterhalb oder oberhalb der Bagatellgrenze anfallen, vermag der Laie in der Regel nicht sicher zu beurteilen. Würde man in solchen Fällen die Erstattung des Kostenvoranschlages ablehnen, hätte dies zur Konsequenz, dass der Geschädigte bei einem Schaden im Bereich von Bagatellgrenzen oder bei kleineren Schäden entweder nicht konkret beziffern könnte oder einen Teil seines Schadens, nämlich die für den Kostenvoranschlag verauslagten Kosten, nicht ersetzt bekäme. Dies entspricht aber nicht den Grundsätzen des Schadensersatzrechts im Bereich der Verkehrsunfallhaftung (vgl. LG Hildesheim vom 04.09.2009, Az 7 S 107/09 sowie Buhrmann/HeB/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 249 Rnr. 144-146).
Soweit die Beklagtenseite einwendet, dass die Kosten für den Kostenvoranschlag bei der nachfolgenden Reparatur verrechnet worden wären und somit kein weiterer Schaden entstanden wäre, ist dieses Argument ebenfalls nicht mit den Grundsätzen des Schadensminderungs- und Schadensersatzrechtes in Einklang zu bringen. Zum einen gibt es keine verlässliche Erkenntnis dazu, dass in jedem Fall eine Verrechnung erfolgt wäre, zum anderen bliebe im Fall der nicht erfolgten Verrechnung der Geschädigte auf einem Teil seines Schadens sitzen.
Auch die Höhe des Kostenvoranschlages liegt nach der Erfahrung des Gerichts in ähnlich gelagerten Sachverhalten nicht über der Höhe anderer Kostenvoranschläge.
In Ermangelung eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht ist die Beklagte dem Kläger daher zum Ersatz verpflichtet.
4.
Unbestritten ist die Beklagte darüber hinaus auch zum Ersatz der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren verpflichtet.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
@ virus
vergleicht man die noch vor ein paar Jahren eingestellten Urteile mit den heutigen, so ist meines Erachtens festzustellen, dass – dank Captain Huk und dessen fleißigen Autoren – qualitativ eine spürbare Verbesserung bei den Urteilen eigetreten ist. Immer häufiger lese ich hier sehr gute Urteilsbegründungen.
Nur Wenige von Willi Wacker eingestellte Ausnahmen bestätigen die Regel.
Es ist nicht auszuschließen, dass dank Captain Huk auch so mancher Sachvortrag von den Rechtsanwälten/innen an Qualität gewonnen hat.
Daher herzlichen Dank Captain Huk und seinen unermüdlich ackernden Autoren.
Weiter so.
Vorliegend erkennt man auch die Frauenpower bei Gericht.
Grüße aus dem Wilden Süden
Gottlob Häberle
Sachverständige erstellen keine Kostenvoranschläge, es sei denn sie betreiben gleichzeitig einen Kfz-Betrieb, was nach hiesigem Verständnis auch nicht geht. Sachverständige erstellen ggf. Reparaturkostenermittlungen oder wie auch immer das benannt sein mag, jedenfalls keine Kostenvoranschläge.
Wehpke Berlin
Guten Tag, Virus,
Fazit aus diesem Vorgang:
Kostenlos angebotene/verlangte Kostenvoranschläge sollten einen Geschädigten mißtrauisch werden lassen, denn mit der Erstellung ist ein nicht unerheblicher Zeitaufwand verbunden. Wenn Referenzwerkstätten der Versicherer so etwas kostenlos anbieten, zeigt es nur deren Abhängigkeit und letztlich muß man sich vor Augen führen, dass diese Werkstätten nur die Versicherungen aktiv in der Absicht unterstützen, die Erstellung eines unabhängigen Beweissicherungs-Gutachtens zu boykottieren. Damit werden dem geschädigten/“Kunden“ berechtigte Schadenersatzansprüche vorenthalten, was die Erstattung von Gutachterkosten angeht. Dass ein Kostenvoranschlag übrigens kein geeignetes Beweismittel zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen ist, haben die Gerichte mehrfach entschieden.
Der „Rat“ einer Versicherung, einen Kostenvoranschlag erstellen zu lassen, ist deshalb immer ein schlechter Rat zum Nachteil des Geschädigten und zum Vorteil der gegnerischen Versicherung. So soll der Geschädigte am Nasenring durch die Arena gezogen und auf Deutsch gesagt über den Tisch gezogen werden. Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde zu sein, muß man vor allem eines sein: ein Schaf ! (Prof. Albert Einstein). Ob das auch für die so strapazierten „Vertrauenswerkstätten“ zutrifft ?
G.v.H.
@Wehpke
„Sachverständige erstellen ggf. Reparaturkostenermittlungen oder wie auch immer das benannt sein mag, jedenfalls keine Kostenvoranschläge.“
Wo steht das denn? Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage oder irgendwelche verbindliche Richtlinien für einem Berufsstand, der nicht gesetzlich geschützt ist und bei dem jeder machen kann, was er will? So lange jeder machen kann, was er will, dann kann er auch seine Pamphlete nennen wie er will. Es sei denn, die Werkstätten hätten Ausschließlichkeitsrechte für die Verwendung der Formulierung „Kostenvoranschlag“.
@ SV Wehpke,
dem stimme ich voll zu. Ein Kostenanschlag ist doch ein handwerkliches Leistungsangebot und bezieht sich auf eine Arbeitsleistung mit Gewinnerzielungsabsicht. Also nix mit „Bewertung oder Schätzung oder Beweissicherung“!
@ Walter
Kostenvoranschlag:
Die Kosten für die Reparatur oder Herstellung einer Sache (Werkleistung) können auf verschiedene Weise ermittelt werden. So kann neben der Beauftragung eines Sachverständigen ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag des Unternehmers eingeholt werden.
Kostenvoranschläge sind fachmännisch ausgeführte überschlägige Berechnungen der voraussichtlich entstehenden Kosten, die ebenso wie Angebote auf die Anbahnung eines Werkvertrages gerichtet sind.
Kostenvoranschläge werden somit von Unternehmern in Erwartung eines Auftrages erstellt.
Dass ein Sachverständiger, der lediglich seiner Sachverständigentätigkeit nachgeht, nicht einen Reparaturauftrag erwartet, sollte einleuchtend sein.
Somit wird ein Sachverständiger diese durchaus vergleichbare Leistung nicht Kostenvoranschlag nennen (dürfen!).
Was die Bezeichnung „Kostenvoranschlag“ bedeutet, kann bei jeder IHK nachgefragt/nachgelesen werden.
@ Mister L
Sofern das Wort „Kostenvoranschlag“ nicht geschützt ist, kann der Sachverständige seine jeweilige „Leistung“ nennen, wie er will. „Kostenvoranschlag“ bedeutet nichts anderes als eine grobe Prognose der etwaigen Wiederherstellungskosten ohne Abzüge für Wertverbesserung sowie ohne Ermittlung/Gegenüberstellung zum Fahrzeugwert. Wenn ein Sachverständiger das nicht kann, dann sollte er in der Tat keine „Kostenvoranschläge“ erstellen.
Werkstätten machen dies oft kostenfrei (so blöd muss man mal sein) und meist noch umsonst, da Versicherer diese Schiene nur fahren, um freie Sachverständige aus der Schadensabwicklung herauszuhalten. In den meisten Fällen ist es nämlich so, dass die Werkstätten in ihren „Kostenvoranschlägen“ maßlos übertreiben (Gewinnmaximierung). Das wissen natürlich auch die Versicherer und haben dann einen verständlichen Grund, den eigenen „Sachverständigen“ loszuschicken.
Freie Sachverständige, die bei offensichtlichen Bagatellschäden keine „Kostenvoranschläge“ erstellen, verbauen sich damit den Weg zu mehr Kundenbindung bzw. zum Folgegeschäft. Zum einen kommt der Privatkunde beim nächsten Schaden natürlich wieder, wenn er weiß, dass kein Schaden zu gering ist. Zum anderen stärkt es die Bindung an einen Kfz-Betrieb, wenn man denen die ungeliebten „Kostenvoranschläge“ (bei Bagatellschäden) abnimmt. So nebenbei kommt man bei Werkstätten, die aufgrund des Gutachterservices dann überhaupt keine „Kostenvoranschläge“ mehr erstellen, auch an die Schäden über der Bagatellschadensgrenze. Unterm Strich sind die „Kostenvoranschläge“ also kein schlechtes Geschäft, wie ich meine?
Ein „Kostenvoranschlag“ durch einen Sachverständigen bei einem Bagatellschaden ist nichts anderes als eine Reparaturkostenkalkulation zum „Dumpingpreis“ ohne Beweissicherung und ohne Lichtbildmappe. Durch die neutrale Erstellung jedoch wesentlich mehr wert bei der Schadensabwicklung, als ein „Kostenvoranschlag“, der durch eine Werkstatt erstellt wurde. Und wenn die Versicherung damit immer noch nicht zufrieden ist, dann schiebt man eben ein „Gutachten“ nach. Das wissen die bei der Versicherung aber auch sehr genau, so dass der „Kostenvoranschlag“ des Sachverständigen in der Regel „anerkannt“ wird und der „eigene Sachverständige“ nicht zum Einsatz kommt.
Kosten für „Kostenvoranschläge“ werden durch die Gerichte meist stressfrei zugesprochen, wie das gegenständliche Urteil beweist. Warum muss man sich das Leben dann schwerer machen, als es ist? Wer es anders nennen will (oder meint zu müssen), der muss auch seine favorisierte Formulierung bei den Gerichten erst einmal flächendeckend durchsetzen.
Viel Spaß dabei!
@ Walter
Wie ich schon bemerkte. Es handelt sich hierbei um eine vergleichbare Leistung, nur anders benannt.
Warum sollte ein Sachverständiger, der sicherlich durchaus diese Leistung anbietet, diese zwingend „Kostenvoranschlag“ nennen? Wie Du selbst aufzeigst, es bleibt jedem Deiner Meinung nach selbst überlassen.
„Schadenfeststellung“ wäre hier wohl die bessere Bezeichnung und auf den Punkt gebracht. Denn die Kosten der „Schadenfeststellung“ sind grundsätzich vom Schädiger zu begleichen. Und genau dies verstehen die Richterinnen und Richter eindeutig. Mir ist in den vergangenen 20 Jahren in meinem Beruf kein Fall bekannt geworden, wo seitens Versicherungen das Honorar für einen „Kostenvoranschlag“ eines SV mit der Bezeichnung „Schadenfeststellung“ nicht beglichen wurden. Denn gemäß §249 BGB sind die Kosten der „Schadenfeststellung“ Teil des zu ersetzenden Schaden.
@ Walter
„Sofern das Wort “Kostenvoranschlag” nicht geschützt ist, kann der Sachverständige seine jeweilige “Leistung” nennen, wie er will. “Kostenvoranschlag” bedeutet nichts anderes als eine grobe Prognose der etwaigen Wiederherstellungskosten ohne Abzüge für Wertverbesserung sowie ohne Ermittlung/Gegenüberstellung zum Fahrzeugwert. Wenn ein Sachverständiger das nicht kann, dann sollte er in der Tat keine “Kostenvoranschläge” erstellen.“
Mein Gott Walter,
der Mensch der irrt so lange er lebt, es sei man lernt dazu!
Ein Kostenvoranschlag ist u. kann keine Sachverständigen Leistung sein, auch wenn das Wort “ Kostenvoranschlag nicht geschützt ist.
Ein SV kann eine einfach Reparaturkostenkalkulation vornehmen, oder ein Gutachten!
Ein Kostenvoranschlag kann nur der erstellen, der die Sache auch reparieren kann und für sein Werk auch haftet, also der Werkleistende welcher den Auftrag auch für diese veranschlagten Kosten ausführt!
Eine grobe Kostenschätzung/Prognose ist das sicherlich nicht, weil der geneigte Werkleistende das Prognoserisiko eines falschen Kostenvoranschlages voll zu tragen hat.
Hast Du schon mal was von Prognoserisiko, nach einem erstellten KV gehört?
Was soll der SV machen von dem der Auftraggeber des „Kostenvoranschlages“ auch eine Reparaturausführung vom KV- Ersteller verlangt?
Wie kommst Du auf diese unübliche Idee etwas auf das SV-Wesen zu übertragen, was im Werkvertragsrecht seit zig Jahren verankert ist.
Somit kann der SV „nur“ Schäden und deren evtl. Instandsetzungskosten beziffern, aber keinen Reparaturauftrag aufgrund eines Kostenvoranschlages ausführen.
Das ist der kleine Unterschied, wie so oft auch bei anderen Dingen.
@Mister L
„Warum sollte ein Sachverständiger, der sicherlich durchaus diese Leistung anbietet, diese zwingend „Kostenvoranschlag“ nennen“
Cleverer Versuch, die Sachlage umzudrehen.
Zitat Mister L vom 20.03.2014 08:59
„Somit wird ein Sachverständiger diese durchaus vergleichbare Leistung nicht Kostenvoranschlag nennen (dürfen!).“
Von zwingend war meinerseits keine Rede. Im Gegenteil. Ich hatte argumentiert, der Sachverständige KANN seine Leistung nennen, wie er will, also auch „Kostenvoranschlag“. Sofern er mit der Formulierung „Kostenvoranschlag“ (bei den Werkstätten, den Versicherern und den Gerichten) schneller zum Ziel kommt und er damit (bei seinen Kunden) Vorteile für sein Geschäft daraus zieht, warum sollte er diese Formulierung dann nicht verwenden?
Nur weil irgendwelche Propheten eine andere Meinung haben und wilde Thesen aufstellen, warum man das nicht tun (dürfen) sollte?
Niemand hindert Sie daran, diese Leistung „Schadenfeststellung“, „Schadenprognose“, „Schadenschätzung“ oder wie auch immer zu nennen. Ich würde mich dann aber nicht wundern, wenn der Amtsrichter von irgendwo nichts mit kreativen Formulierungen anfangen kann, sondern nur die Erstattungsfähigkeit von Gutachtenkosten oder Kostenvoranschlägen kennt und dann § 249 BGB entsprechend auslegt.
@Hirnbeis
„Ein Kostenvoranschlag kann nur der erstellen, der die Sache auch reparieren kann und für sein Werk auch haftet, also der Werkleistende welcher den Auftrag auch für diese veranschlagten Kosten ausführt!“
Mit Verlaub: Die Koppelung der Formulierung „Kostenvoranschlag“ an eine Werkstattleistung nebst Haftung ist schlichtweg Unsinn. Auch das Wort selbst gibt nichts entsprechendes her. Es sei denn, es gäbe dazu ein Gesetz oder irgend eine rechtliche Grundlage? Bis dato ist mir nichts dergleichen bekannt.
„Ein SV kann eine einfach Reparaturkostenkalkulation vornehmen, oder ein Gutachten!“
Auch hier wieder Einspruch. Ein freier Sachverständiger kann alles machen und benennen wie er will, sofern er sich im Rahmen geltender Gesetze bewegt. Es gibt nun mal keine Sachverständigenordnung zur Regelung bzw. Reglementierung für diesen Berufszweig. Da kann der Bäckerlehrling sein erstes Katastrophenpamphlet „Gutachten“ nennen und der Prof. Dr. Ing. eine Reparaturkostenkalulationen „Kostenvoranschlag“, wenn ihm gerade danach ist.
Frage: Was ist bei der Schadenabwicklung genauso schädlich wie das Schadenmanagement der Versicherer?
Antwort: Haarspaltende Sachverständige mit Tunnelblick.
@ Walter
Ich habe nicht versucht, die Sachlage umzudrehen.
Natürlich fertigen Sachverständige für Kleinschäden Kalkulationen, die man aus Ihrer Sicht „Kostenvoranschlag“ benennen mag. Der (clevere) überwiegende Teil der SV wird dies sicherlich nicht als KV bezeichnen. Gleichwohl das Wort „Kostenvoranschlag“ nicht geschützt sein mag.
Welche Rechte und Pflichten aber aus einem Kostenvoranschlag entstehen, hatte ich versucht Ihnen in meinem vorletzten Posting über den Hinweis auf die IHK mitzuteilen. Ihrer weiteren Argumentation ist zu entnehmen, dass Sie sich darüber noch nicht informiert haben.
Bevor ein „Kostenvoranschlag“ bei Gericht landet, wird er bei Versicherern zur Schadenregulierung vorgelegt. Und genau dann wird von dort oftmals behauptet, dass ein KV kostenlos zu erbringen sei und ein Rechtsstreit ist entstanden.
Bei der Titulierung z.B. mit „Schadenfeststellung“ wurde hier in den vergangenen 20 Jahren NIEMALS behauptet, dass die Kosten für die Erstellung nicht zu erstatten sind.
Warum sollte man es sich unnötig schwehr machen, nur weil man auf eine bestimmte Bezeichnung besteht, da diese ja „nicht geschützt“ sei? Soviel zum Tunnelblick und Haarspalterei.
Zitat Walter vom 20.03.2014 14:41 Uhr:
„Ein freier Sachverständiger kann alles machen und benennen wie er will, sofern er sich im Rahmen geltender Gesetze bewegt.“
Und genau das wird derjenige mit SACHVERSTAND eben nicht machen.
Benennung hin oder her. Nehmen Sie einfach zur Kenntnis, dass einige Sachverständige eine andere Bezeichnung wählen und damit ohne Probleme auskommen, so wie hier sicherlich ausreichend von Ihnen dargelegt wurde, dass Sie das Wort „Kostenvoraschlag“ favorisieren.
„Ich habe nicht versucht, die Sachlage umzudrehen.“
Selbstverständlich nicht. Zuerst behaupten
„Somit wird ein Sachverständiger diese durchaus vergleichbare Leistung nicht Kostenvoranschlag nennen (dürfen!).“
und wenn man dieses dementiert dann im Umkehrschluss zu unterstellen
„Warum sollte ein Sachverständiger, der sicherlich durchaus diese Leistung anbietet, diese zwingend „Kostenvoranschlag“ nennen“
Ich favorisiere immer die (für mich) effektivste Option. Darüber hinaus stelle ich nur fest und wehre mich gegen die oben ständig vertretene (unsubstantiierte) Behauptung, Sachverständige dürfen keine Kostenvoranschläge erstellen. Diese Aussage ist schlicht und ergreifend FALSCH. Nicht mehr und nicht weniger.
Ob es cleverer ist, die Formulierung „Kostenvoranschlag“ zu verwenden oder „Schadenfeststellung“ wird sich am Ende zeigen. Positive Urteile zur Erstattung der Kosten eines Kostenvoranschlages durch den Sachverständigen gibt es jedenfalls schon einige. Zur „Schadensfeststellung“ ist mir noch kein Urteil untergekommen. Entweder gibt es hierzu keinen Streit (ha, ha), oder diese „Spielvariante“ wird zu wenig praktiziert.
Was die Kammern dazu meinen spielt keine Rolle und interessiert mich ehrlich gesagt auch nicht. Kammern sind keine Rechtsinstanz und schon gar nicht für freie und unabhängige Sachverständige. Es entstehen keinerlei Rechtsfolgen, wenn der Sachverständige seine Reparaturkostenkalkulation „Kostenvoranschlag“ benennt.
Außerdem ist es nicht wert, sich wg. dieser Wortspiel-Lappalie irgendwo einzulesen. Soweit kommt´s noch? Und dann noch ausgerechnet bei den Kammern. Wer ist denn Träger der Kammern? Wen unterstützen die Kammern? Wieviel Unsinn wird z.B. bei den Kammern verzapft oder beim IfS? Wie viele Versicherungsmitarbeiter, SSHler usw. werden durch die Kammern vereidigt? Wenn die Welt etwas nicht braucht, dann sind es die Kammern.
Noch einmal: Sie können Ihre Reparaturkalkulationen nennen wie sie wollen. Das ist mir sowas von egal. Der Leser wird schon die enstprechenden Schlüsse aus den unterschiedlichen Positionen dieser Diskussion ziehen – so oder so.
An einem gut sortierten Buchladen stand geschrieben:
Achtung! Lesen gefährdet die Dummheit!
@ Walter
„Ob es cleverer ist, die Formulierung “Kostenvoranschlag” zu verwenden oder “Schadenfeststellung” wird sich am Ende zeigen. Positive Urteile zur Erstattung der Kosten eines Kostenvoranschlages durch den Sachverständigen gibt es jedenfalls schon einige. Zur “Schadensfeststellung” ist mir noch kein Urteil untergekommen. Entweder gibt es hierzu keinen Streit (ha, ha), oder diese “Spielvariante” wird zu wenig praktiziert.“
Hi,
dass Dir noch kein Urteil zur“Schadenfeststellung „untergekommen ist, liegt vielleicht daran das diese nicht bestritten wird.
Da Du ja alles so effektiv machst, sage mir doch bitte wie Du eine Rechnung für einen „Kostenvoranschlag“ bezahlt bekommen willst, wenn der „Kostenvoranschlag“ 0,0 € beträgt, nichts, nix, gar nix.
Wenn ich aber Schadensfeststellungskosten geltend mache, obwohl man nach einem kleinen Unfall keinerei Schäden feststellen konnte, (es gibt keine Bagatelleschadengrenze) ist das doch verständlicher wie Dein leerer „Kostenvoranschlag“.
Ja viele SV wissen schon warum oder weshalb sie das tun, wann weist Du das auch?
Die Sache mit dem Ombudsmann der Versichererungen.
Schaut mal im Internet nach, was die Struktur des Vereins angeht und dann erst den Vorstand.
Mitglieder des Vorstands
Dr. Wolfgang Weiler
Dr. K.-Walter Gutberlet
Dr. Alexander Erdland
Dr. Jörg Frhr. Frank von Fürstenwerth
Uwe Laue
Dr. Norbert Rollinger
Ulrich-Bernd Wolff von der Sahl
Prof. Dr. Wolfram Wrabetz
Noch Fragen ?
Mit besten Grüßen
HUK 6-5-000
Aus der Verhandlung BMW/DEKRA Zeugenaussage:“Wir haben nicht in jedem Fall reagiert, wenn ein Händler auf uns zukam und gesagt hat, das ist nicht auskömmlich.“ Die DEKRA Bewertungsgutachten für Leasingrücknahmen mal mitlesen unter
http://www.autohaus.de/bmw-haendler-gegen-dekra-sie-wussten-nicht-was-sie-tun-1338357.html?_apg=2