AG Bonn entscheidet im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung mit lesenswertem Urteil vom 3.11.2016 – 105 C 184/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

weil ich, wie bereits erwähnt, morgen nicht im Captain-Huk-Blog unterwegs sein werde, stelle ich Euch hier und heute noch ein Urteil aus Bonn zur fiktiven Schadensabrechnung vor. Die Verbringungskosten wurden wohl zu Recht nicht zugesprochen, weil der Privatgutachter eine Werkstatt angegeben hatte, die über eine eigene Lackiererei verfügt. Insoweit würden auch bei einer Durchführung der Reparatur in dieser Werkstatt, deren Preise in der gutachterlichen Kalkulation zugrunde gelegt wurden, keine Verbringungskosten entstehen. Zu den anderen Schadenspositionen kann nur gesagt werden, dass es sich auf alle Fälle um eine positive Entscheidung handelt. Leider ist uns auch in diesem Fall keine Versicherung bekannt gegeben worden. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und bis Freitag
Willi Wacker

105 C 184/15                                                                                       Verkündet am 03.11.2016

Amtsgericht Bonn

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit


Klägers,

gegen

1. … ,
2. … ,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Bonn
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 07.10.2016 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 710,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten sich über die Höhe eines durch einen Verkehrsunfall entstanden Schadens, für den die Beklagte zu 1 dem Grunde nach unstreitig zu 100 % eintrittspflichtig ist. Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich um die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1.

Der Kläger berechnete die ihm infolge des Verkehrsunfalls entstandenen Schäden an  seinem  Fahrzeug  auf Basis  eines  von  ihm  eingeholten  Gutachtens des
Ingenieurbüros … . Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird Bezug genommen auf das eingeholte Privatgutachten (Bl. 75 ff.) sowie den diesbezüglichen ergänzenden Ausführungen in der Klageschrift.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 804,83 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten wenden sich gegen die Höhe des geltend gemachten Schadens. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Einwendungen wird Bezug genommen auf die Ausführungen in der Klageerwiderung (Bl. 39 ff. der Akte sowie dem hierzu vorgelegten Prüfgutachten der … vom … (Bl. 44 der Akte)).

Das Gericht hat Beweis erhoben durch ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 19.7.2016 (Bl. 125 ff der Akte).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von Euro gemäß §§ 7, 17 StVG iVm. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und § 115 VVG.

Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass an seinem Fahrzeug ein Schaden in Höhe von insgesamt 3.871,45 EUR netto entstanden ist, von dem die Beklagte einen Betrag von 3.066,62 EUR bereits außergerichtlich reguliert hatte. Zwar haben die Beklagten den verbleibenden Schaden i.H.v. 804,83 EUR (Klageforderung) erheblich bestritten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kürzungen des Schadens durch die Beklagten größtenteils unberechtigt erfolgten.

Beilackierung der Tür vorne rechts

Soweit die Beklagten einen Betrag i.H.v. 162 EUR (Arbeitslohn) sowie ein Betrag i.H.v. 140,07 EUR (Lackierung und Material) von dem geltend gemachten Schaden in Abzug gebracht haben, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen fest, dass die im Gutachten genannten Schadenspositionen zu den erforderlichen Herstellungskosten gehören. Das Gericht erachtet es für nachvollziehbar, dass bei einer Anzahl von 40.000 Farbkombinationen es nahezu unmöglich ist, bei der Reparaturlackierung ohne Farbangleich ein Farbergebnis zu erreichen, das der Werkslackierung entspricht. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich hier um eine Sondereffektlackierung handelt.

Lackierung der geschraubten Teile im ausgebauten Zustand

Die Erforderlichkeit der Kosten für die Lackierung der geschraubten Teile (160,08 EUR) im eingebauten Zustand ergibt sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aufgrund der Tatsache, dass ein Farbangleich durchzuführen ist und dieser an den eingebauten Teilen zu erfolgen hat.

Kostenposition Deckel V holraumkonservieren

Soweit die Beklagten 40,50 € Arbeitslohn in Abzug gebracht haben, war dieser Einwand unsubstantiiert. Nach dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten ist eine solche Holraumkonservierung erforderlich. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich aus welchem sachlichen Grund die Beklagten diese Position für ungerechtfertigt erachten. Da der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 17.12.2015 bereits darauf hingewiesen hatte, dass dieser Einwand nicht nachvollziehbar sei, sah sich das Gericht zu einem weiteren Hinweis nicht veranlasst.

Kosten für die Reinigung des Fahrzeugs

Soweit die Beklagten die im Privatgutachten angesetzten Kosten für die Reinigung des Fahrzeugs in Abzug gebracht haben, ist dieser Abzug nach Auffassung de Gerichts nicht gerechtfertigt. Die Reparatur des Fahrzeugs erfordert umfangreichere Lackarbeiten. Aufgrund der Sondereffektlackierung ist zudem ein Farbangleich durchzuführen. Eine sachgerechte Endkontrolle des Farbergebnisses ist deshalb nach Auffassung des Gerichts erst nach einer Fahrzeugoberwäsche, welche vorliegend abgerechnet wurde, möglich und gehört daher zum ersatzfähigen Schaden.

UPE Aufschläge

Die Erforderlichkeit der geltend gemachten UPE Aufschläge bei einer Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis ergibt sich aus der Tatsache, dass diese UPE Aufschläge nach den Ausführungen des Sachverständigen ortsüblich sind.

Kleinteile

Der Einwand bzgl. der Position Kleinteile (3,81 € aus dem vorgelegten Prüfbericht des Unternehmens …) wurde nicht näher erläutert und war daher mangels Schlüssigkeit nicht zu berücksichtigen.

Die weitergehende Klage war abzuweisen.

Position Unterbodenschutz nacharbeiten

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war der Abzug der Beklagten bzgl. der Position „Unterbodenschutz nacharbeiten“ (Abzug iHv. 27 00 €) berechtigt, da diese Position in der Abrechnung versehentlich doppelt berechnet wurde.

Verbringungskosten

Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs gehören zwar grundsätzlich zum erforderlichen Herstellungsaufwand, da die Fahrzeuge von den Werkstätten in der Regel nach Behebung der Karosserie- und/oder Blechschäden in Lackierzentren verbracht werden, zumal nur vereinzelte Werkstätten eigene Lackierfachbetriebe unterhalten. Allerdings liegt dem vorgelegten Privatgutachten die Annahme einer Reparatur in der Werkstatt … zu Grunde. Diese Werkstatt unterhält nach ihrem Internetauftritt allerdings ein eigenes Lackierzentrum weshalb weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass und warum vorliegend Verbringungskosten iHv. 67,50 € anfallen sollen. Nach Auffassung des Gerichts muss sich der Kläger an seine fiktive Abrechnung auf Basis einer Reparatur in dieser Fachwerkstatt festhalten lassen.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und für den Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 804,83 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Ersatzteilzuschläge, Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, Lackangleichung, UPE-Zuschläge, Urteile, Verbringungskosten, VERSICHERUNGEN >>>> abgelegt und mit , , , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu AG Bonn entscheidet im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung mit lesenswertem Urteil vom 3.11.2016 – 105 C 184/15 -.

  1. Diplom-Ingenieur Harald Rasche sagt:

    Sehr geehrte CH-Redaktion,
    lieber Willi Wacker,

    dass der fairen Unfallschadenregulierung nicht generell der Weg verstellt ist , zeigt das soeben gelesene Urteil des AG Bonn vom 3.11.2016 – 105 C 184/15 – auf captain-huk.de.

    2 Passagen aus den Entscheidungsgründen sind besonders bemerkenswert, die da lauten:

    „Beilackierung der Tür vorne rechts
    Soweit die Beklagten einen Betrag i.H.v. 162 EUR (Arbeitslohn) sowie ein Betrag i.H.v. 140,07 EUR (Lackierung und Material) von dem geltend gemachten Schaden in Abzug gebracht haben, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen fest, dass die im Gutachten genannten Schadenspositionen zu den erforderlichen Herstellungskosten gehören. Das Gericht erachtet es für nachvollziehbar, dass bei einer Anzahl von 40.000 Farbkombinationen es nahezu unmöglich ist, bei der Reparaturlackierung ohne Farbangleich ein Farbergebnis zu erreichen, das der Werkslackierung entspricht. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich hier um eine Sondereffektlackierung handelt.
    Lackierung der geschraubten Teile im ausgebauten Zustand
    Die Erforderlichkeit der Kosten für die Lackierung der geschraubten Teile (160,08 EUR) im eingebauten Zustand ergibt sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aufgrund der Tatsache, dass ein Farbangleich durchzuführen ist und dieser an den eingebauten Teilen zu erfolgen hat.“

    Anmerkung des Kommentators: Da hier offensichlich eine Metalliclackierung des Unfallfahrzeuges zu sanieren war, wäre der Begriff der EFFEKTANGLEICHUNG zutreffender gewesen.

    „Kosten für die Reinigung des Fahrzeugs
    Soweit die Beklagten die im Privatgutachten angesetzten Kosten für die Reinigung des Fahrzeugs in Abzug gebracht haben, ist dieser Abzug nach Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt. Die Reparatur des Fahrzeugs erfordert umfangreichere Lackarbeiten. Aufgrund der Sondereffektlackierung ist zudem ein Farbangleich durchzuführen. Eine sachgerechte Endkontrolle des Farbergebnisses ist deshalb nach Auffassung des Gerichts erst nach einer Fahrzeugoberwäsche, welche vorliegend abgerechnet wurde, möglich und gehört daher zum ersatzfähigen Schaden.“

    Anmerkung des Kommentators: Für die ordnungsgemäße Abnahme einer werkvertraglichen Leistung gehört es auch, dass sich nach Ausführung der Reparaturarbeiten der Fahrzeughalter als Geschädigter schwierigkeitslos ein Bild davon machen kann, ob die unfallbedingte Reparaturlackierung im Vergleich zur Ursprungslackierung hinsichtlich ihrer optischen Wirkung einwandfrei „gelungen“ ist. Das ist nur möglich an einem Fahrzeug mit sorgfältig gereinigter Oberfläche. Zwar bieten das die Autoversicherer als „Service“ ihrer Vertrauenswerkstätten kostenlos an, was jedoch verdeutlicht, dass es in anderen Fällen eben nicht kostenlos angeboten wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing.Harald R a s c h e

    Toppenstedt + Nordheide

  2. Ralph Burkard sagt:

    VS ist die Deutsche Beamtenversicherung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert