Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachdem der Leser F-W Wortmann zu dem Beitrag über die Amtsrichterin am AG Leipzig einen umfangreichen und instruktiven Kommentar geschrieben hatte, geben wir Euch hier noch ein „Wort zum Sonntag“, ein umfangreiches Urteil aus Bonn zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK24 AG, bekannt. Es handelt sich unserer Auffassung nach um eine prima Entscheidung, die alles enthält, worauf es ankommt. Lest selbst und gebt auch am Sonntag bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch schöne sonnige Stunden am heutigen Sonntag.
Willi Wacker
113 C 47/14
Amtsgericht Bonn
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn
…
Klägers,
gegen
die HUK24 AG, vertr. d. d. HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, Vertr. d. d. Vorstandsvorsitzender Dr. Wolfgang Weiler, Pfarrer-Byns-Straße 1, 53121 Bonn,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Bonn
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 29.10.2014
durch die Richterin am Amtsgericht G. V. v. E.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96,12 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 04.01.2014 sowie weitere 5 EUR zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 495 a ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Insbesondere ist die Abtretung wirksam, da der Geschädigte nur die Ansprüche auf Zahlung von Mietwagenkosten abgetreten hat, so dass die Abtretung hinreichend bestimmt ist (siehe dazu übereinstimmend LG Bonn, Urteil vom 26.01.2012, 8 S 99/11). Der Kläger darf die abgetretene Forderung auch nach § 5 Abs. 1 RDG einziehen, weil diese Tätigkeit als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild von Sachverständigen gehören (LG Bonn, a. a. O. m. W.
N.).
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs.1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 1 PflVG auf Zahlung weiterer 96,12 EUR.
Dass der Kläger den Zedenten über die Kosten hinreichend aufgeklärt hat, die entstanden, und dass der Geschädigte die erbrachten Leistungen in Auftrag gab, ergibt sich aus dem Gutachtenauftrag und der Vergütungsvereinbarung, die er mit der Klageschrift vorgelegt hat. Der Zedent unterschrieb die Urkunde. Das entsprechende Bestreiten der Beklagten ist vor diesem Hintergrund unerheblich.
Die volle Haftung der Beklagten für die durch den Unfall vom 30.11.2013 entstandenen Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Schädigende müssen nach an die Geschädigten den zur Wiederherstellung der
Sache erforderlichen Geldbetrag zahlen, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, die dadurch entstehen, dass Geschädigte zur Ermittlung des entstandenen Schadens sachverständige Dritte beauftragen, sofern die Begutachtung für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig ist (stdg. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06; BGH, Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03; BGH, Urteil vom 29.11.1988, X ZR 112/87; LG Bonn, Urteil vom 28.09.2011, 5 S 148/11; LG Bonn, Urteile vom 26.01.2012 und 18.09.2013, 8 S 99/11 und 5 S 26/13; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 249 Rz. 58 m.w.N.). Daran bestehen hier keine Zweifel.
Zu ersetzen ist allerdings nur der erforderliche Geldbetrag, das heißt die
Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, muss Rücksicht auf die spezielle Situation der Geschädigten und insbesondere auf ihre individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten genommen werden (BGH NJW 2005, 3131; BGHZ 163, 362, 365; LG Bonn, Urteile vom 26.01.2012 und 18.09.2013, 8 S 99/11 und 5 S 26/13).
Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs der Geschädigten, wenn für diese als Laien erkennbar ist, dass die sachverständige Person ihr Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder den Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008, 13 S 108/08; LG Bonn, Urteile vom 26.01.2012 und vom 28.09.2011, 8 S 99/11 und 5 S 148/11; LG Bonn, Urteil vom 18.09.2013, 5 S 26/13).
Der Zedent hat nicht gegen die zuvor genannten Grundsätze verstoßen, indem er den Kläger als Sachverständigen auswählte.
Eine willkürliche Honorarfestsetzung durch den Kläger war für den Zedenten dabei nicht ersichtlich. Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor. Das Landgericht Bonn hat über Vergütungen des Klägers bereits mehrfach entschieden und seine Verträge nebst Rechnungen gebilligt (LG Bonn, Urteile vom 28.09.2011, 26.01.2012 und 18.09.2013, 5 S 148/11, 8 S 99/11 und 5 S 26/13).
Sachverständige sind grundsätzlich berechtigt, für das Gutachten u.a. eine pauschale Grundgebühr zu berechnen (BGH VersR 2007,560; BGH NJW-RR 2007, 123; BGH NJW 2006, 2472). Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird dabei als Erfolg geschuldet. Hierfür haften die Sachverständigen den Auftraggebenden. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Sachverständigenhonorar die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH NJW 2006, 2472; LG Bonn, Urteil vom 18.09.2013, 5 S 26/13).
Die von dem Kläger insoweit am 04.12.2013 berechnete Vergütung ist mit 440,00 EUR netto bei einem Reparaturaufwand von 2.565,58 EUR netto – also mit 17,15 des Schadens – der Höhe nach als übliche Vergütung nicht zu beanstanden. Sie ist jedenfalls nicht evident und für den Geschädigten damit erkennbar überhöht, obwohl sie die Werte nach der BVSK-Honorartabel.le 2013 übersteigt.
Ein Auswahlverschulden fällt dem Zedenten ebenfalls nicht zur Last. Geschädigte sind nicht zu einer Marktforschung verpflichtet, um für die Schädiger möglichst preisgünstige Sachverständige zu finden (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07; LG Bonn, Urteil vom 18.09.2013, 5 S 26/13). Die Gegenmeinung berücksichtigt insofern nicht, dass es Geschädigten bei Sachverständigengutachten mangels Vergleichsmöglichkeiten nicht möglich ist, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen. Sachverständigenkosten sind in der Regel nicht frei am Markt zugänglich und darüber hinaus in der Regel allenfalls festzustellen, nachdem das Kfz eingehend besichtigt wurde (AG Bonn, Urteil vom 06.05.2013, 107 C 61/13).
Es ist den Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung stets in die Hände der Schädigenden bzw. deren Versicherungen zu legen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn nicht die Geschädigten, sondern die Sachverständigen aus abgetretenem Recht klagen, denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche der Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006).
Auch die übrigen Rechnungsposten begegnen keinen Bedenken. Nebenkosten können grundsätzlich neben der pauschalierten Grundvergütung geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 04.04.2006, X ZR 122/05; LG Bonn, Urteile vom 26.01.2012 und 18.09.2013, 8 S 99/11 und 5 S 26/13). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit weiterer Einzelpositionen ist zwar, dass gerade die Nebenforderungen von dem pauschalen Grundhonorar nicht erfasst werden und im vorliegenden Schadensfall auch tatsächlich angefallen sind.
Die Einwände der Beklagten gegen die Nebenkosten bleiben ohne Erfolg.
Es ist mit dem LG Bonn zu berücksichtigen, dass auf die Sicht der Geschädigten abzustellen ist. Von ihnen kann nicht erwartet werden, dass sie hinsichtlich einzelner Arten von Nebenkosten differenzieren. Vielmehr ist regelmäßig eine Gesamtbetrachtung geboten. Musste den Geschädigten nicht auffallen, dass Kosten möglicherweise doppelt abgerechnet wurden, sind die Nebenkosten insgesamt ersatzfähig (LG Bonn, Urteil vom 18.09.2013, 5 S 26/13). Speziell für die Abrechnungen des Klägers hat das Landgericht Bonn – wie oben belegt – mehrfach entschieden, dass er Nebenkosten (Fotokosten, Schreibkosten, Kopien, Portokosten) abrechnen darf, weil die Beschreibung der mit dem Grundhonorar abgegoltenen Leistungen nicht so eindeutig ist; dass die mögliche doppelte Abgeltung bestimmter Leistungen den Geschädigten hätte auffallen müssen.
Die Kosten für die Fotos von 2,80 € für den ersten und 2,00 € für den zweiten Satz sind nach der oben zitierten Rechtsprechung des Landgerichts, der sich das Amtsgericht anschließt, erstattungsfähig.
Der Kläger hat nur die Fotos abgerechnet, die er für das Gutachten verwendet hat.
Es ist unstreitig, dass das Gutachten neun Fotos enthält, also für zwei Exemplare insgesamt 18 Fotos Verwendung fanden. Die Kosten entsprechen dem Vertrag und stehen nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem Aufwand.
Die Fahrtkosten in Höhe von 30,00 € (Entfernungspauschale) sind erstattungsfähig, denn sie entsprechen der Vereinbarung, die der Kläger mit dem Zedenten traf. Evident überhöht sind sie nicht.
Der Kläger war nicht verpflichtet, eine/n Sachverständige/n in seinem Wohnort zu beauftragen. Dies ist mit seinem Recht unvereinbar, frei zu wählen, wer seinen Pkw begutachtet. Das Amtsgericht Bonn hat dementsprechend entschieden, dass eine vertretbare Entfernung vom Wohnort (im konkreten Fall 25 km) nicht derart weit entfernt ist, dass die dadurch entstehenden Fahrtkosten nicht mehr als angemessene Kosten der Schadensbeseitigung angesehen werden können (AG Bonn, Urteil vom 05.10.2012, 106 C 153/12; siehe auch AG Bonn, Urteil vom 16.05.2012, 107 C 28/11).
Auch die Telefon- und Portokosten sind nicht erkennbar unverhältnismäßig hoch. Die angesetzten Beträge wurden vereinbart.
Im Rahmen der geforderten Gesamtbetrachtung erscheinen die Kosten nicht als unangemessen.
Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen, dass ihm ein günstigerer
Sachverständigentarif ohne weiteres zugänglich war.
Die Beklagte ist insoweit auch nicht rechtlos gestellt, weil sie sich nach § 255 BGB mögliche Ersatzansprüche der Geschädigten gegen die Sachverständigen auf Rückzahlung eines überhöhten Honorars aus § 812 BGB – etwa in Verbindung mit §§ 138, 307 ff., 315 oder 632 Abs. 2 BGB – abtreten lassen und im Wege der Aufrechnung geltend machen kann (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07; LG Bonn, Urteil vom 28.09.2011, 5 S 148/11). Dabei ist es allerdings Sache der Haftpflichtversicherung, darzulegen und zu beweisen, dass und aus welchen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen ist.
Auf die ursprünglich bestehende Forderung in Höhe von 657,12 EUR hat die Beklagte vorgerichtlich 561,00 EUR gezahlt, so dass dem Kläger aus abgetretenem Recht ein restlicher Anspruch in Höhe der Klageforderung zusteht.
Der Zinsanspruch folgt wie der Anspruch auf Mahnkosten aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. Die Beklagte geriet in Verzug, indem sie in ihrem Abrechnungsschreiben vom 12.12.2013 weitere Zahlungen verweigerte (Selbstmahnung). Der Kläger durfte sie mahnen, selbst wenn er ihre Rechtsansicht zur Berechnung von Sachverständigenkosten gekannt haben sollte. Eine Mahnung war schon deshalb erforderlich, um im Prozess sicher auszuschließen, dass die Beklagte die Klageforderung sofort anerkannte mit der denkbaren Kostenfolge des § 93 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1 S.1 1. Halbsatz, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 96,12 EUR
Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 ZPO. Im Übrigen haben sowohl die 5. als auch die 8. Zivilkammer des Landgerichts Bann als Berufungskammern des Amtsgerichts Bann ähnlich gelagerte Fälle entschieden.
Die HUK zahlte 561,-€.
Muss sie nicht erklären,wie sich dieser Betrag zusammensetzt; muss sie niemals eine Verrechnungsbestimmung vornehmen?
Weshalb lässt man der HUK diese Versäumnisse immer kommentarlos zu?
Ich meine, dass die Kläger besonders darauf eingehen und dezidiert auf die Unschlüssigkeit der Klageerwiderungen in diesem Punkt eingehen sollten.
Die 561,-€ liegen oberhalb des Grundhonorars und unterhalb der Rechnungsendsumme.
Was hat die HUK also mit diesem Geldbetrag bezahlt?
Das komplette Grundhonorar,oder nur einen Teil davon(welchen?),welchen Teil der Lichtbilderkosten,welchen Teil der Schreibkosten,das berechnete Porto vielleicht ganz,oder etwa doch nur zum Teil?
Die Behauptung,mit der Zahlung von 561,-€ „im erforderlichen Umfang“ Schadensersatz geleistet zu haben,ist zweifelsohne unsubstantiiert,denn gem. §100 VVG besteht die Verpflichtung,die berechtigten Ansprüche des Unfallopfers zu befriedigen und die unberechtigten Ansprüche zurückzuweisen.
Daraus folgt m.E. die Verpflichtung,genau und schlüssig zu erklären,
——-WORAUF im DETAIL die 561,-€ gezahlt werden
——-Welcher Teil der Einzelposten der Gutachterrechnung „berechtigt“ i.S.v. §100 VVG ist und welcher
——-nicht!
Ich werde der Redaktion ein mustergültiges Abrechnungsschreiben zur Veröffentlichung an die Hand geben.
Versicherer müssen unzweifelhaft mehr Informationen zu ihren Regulierungen freiwillig liefern,damit das Unfallopfer überhaupt erkennen kann,welche Rechnungspositionen vom Schadensersatzschuldner akzeptiert werden und welche nicht.
Ganz besonders im Zivilprozess ist jede Partei gem. §138 I ZPO verpflichtet,sich VOLLSTÄNDIG zu erklären!
Das bedeutet pflichtgemäss offenzulegen,welche Teile der Gutachterkosten durch die Regulierung i.H.v.561,-€ überhaupt betroffen sein sollen.
Andernfalls weiss niemand-weder die Klagepartei noch das Gericht-,welche Positionen der Gutachterkosten überhaupt im konkreten Fall streitig sind.
Der Kläger kann nicht einmal einen Beweis anbieten,wenn er nicht weiss,welche Teile der Gutachterkosten mit der Zahlung von 561,-€ erfüllt wurden und welche Teile der Gutachterkosten durch diese Regulierung nicht erfüllt wurden.
Schadensersatzschuldner haben eine sekundäre Darlegungslast bezüglich ihrer Teilleistungen,die zu erfüllen ist,bevor der Schadensersatzgläubiger überhaupt in eine Darlegungs-und Beweispflicht kommen kann.
@ RA Imhof
Ich halte diesen Weg für falsch. Der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten ist ein einheitlicher Anspruch . Wenn dieser Anspruch nur zum Teil erfüllt wird, dann liegt eine Teilerfüllung vor. Von der Versicherung eine detaillierte Aufstellung zu verlangen, welche der einzelnen Rechnungspositionen dieses einheitlichen Anspruchs bezahlt worden sein sollen, spielt der Versicherung in die Hände. Denn dadurch wird die Diskussion über einzelne Rechnungspositionen eröffnet.
Soweit es um die angebliche Überhöhung eines SV-Honorars geht, kann es nur darauf ankommen, ob der Rechnungsbetrag insgesamt überhöht ist, nicht auf einzelne Positionen.
Und bisher völlig ungeklärt ist, was überhaupt Maßstab für eine Überhöhung sein soll (mal abgesehen davon, daß auf die Erkennbarkeit für den Geschädigten ex ante anbzustellen ist).
@ Ra Imhof
@ RA Schepers
In der Tat handelt es sich bei den Sachverständigenkosten um eine Schadensposition, die dem Geschädigten als Gesamtposition, und nicht nur in Teilen, zusteht. Daher kann eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO auch nur hinsichtlich der H ö h e der Sachverständigenkosten als Gesamtbetrag vorgenommen werden, denn die Schätzung nach § 287 ZPO ist eine Schadenshöhenschätzung.
Hinsichtlich der Überhöhung kann nur eine solche Berücksichtigung finden, wenn sie „die in der Branche üblichen Preise d e u t l i c h übersteigt“ (BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Rn. 9; BGH Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – Rn. 16, 17). Dies muss für den Geschädigten als Laien erkennbar sein, so dass nur e v i d e n t e Überhöhungen überhaupt in Frage kommen. Allerdings wird es dann problematisch, wenn das Gericht, wie in BGH VI ZR 357/13, anstelle der Ex-ante-Sicht des Geschädigten seine Ex-post-Betrachtung der einzelnen Positionen der Sachverständigenkostenrechnung anstellt. Und da ist das Gericht über die Schadens h ö h e n schätzung des § 287 ZPO hinausgegangen und hat eine Schadenseinzelpositionenschätzung vorgenommen, die dem Gericht gemäß der eigenen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -) nicht zusteht. Durch die neuerliche Rechtsprechung des VI. Zivilsenates (VI ZR 357/13) wird die Schadensschätzung durch den besonders freigestellten Tatrichter in nicht gesetzlicher Weise ausgeweitet, was bedenklich erscheint. Dem Schädiger und dem Gericht ist nämlich eine Preiskontrolle untersagt (BGH VI ZR 67/06). Eine Kontrolle – auch im Rahmen des § 287 ZPO – der einzelnen Rechnungsposten einer Sachverständigenkostenrechnung ist nicht möglich. Dementsprechend kommt es auch nur auf die Schadenshöhe insgesamt an.
Maßstab für eine Überhöhung des für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages – konkretisiert in den berechneten Sachverständigenkosten – ist lediglich der Betrag, den der Geschädigte aus der Ex-ante-Sicht zur Wiederherstellung für erforderlich erachtet. Nur dann, wenn dieser Betrag wucherisch erscheint oder Leistung und Gegenleitung – auch für den Geschdigten als Laien – erkennbar in einem Missverhältnis stehen, dann kann der Geschädigte bei voller Haftung des Schädigers nicht mehr vollen Ersatz der Sachverständigenkosten verlangen. Maßstab ist und bleibt die Ex-ante-Sicht des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverstänigen.
Hallo, W.W.
das ist mehr als eine nur mustergültige Vorlage, die sich vom üblichen Geschwafel deutlich abhebt und schadenersatzrechtlich tatsächlich beachtenswert ist. Danke W.W.
Logopäde
Alles schön und gut!
Weshalb sich Juristen aber standhaft weigern die Beklagten in die Substantiierungspflicht für ihre selbstherrlichen Teilzahlungen zu nehmen und deren sekundäre Darlegungspflichten einzufordern,ist mir vollkommen unverständlich!
Weder Herr Wortmann noch Herr Schepers müssen mir eine Rechtslage erklären,die ich bereits kenne!
@ RA IMHOF
@RA SCHEPERS
@ F.-W. WORTMANN
Sehr geehrte Diskutanten,
zumindest im Falle der HUK-Coburg Versicherung und der Bruderhilfe Versicherung werden doch im Vorfeld einer provozierten Klage pauschal konkret abgerechnete Gutachterkosten gekürzt mit der unsubstantiierten Behauptung der Nichterforderlichkeit. Wer das einfach so in´s Blaue hinein behauptet, sollte sich auch erklären können, welche abgerechneten Positionen in welchem Umfang davon betroffen sind. Eine solche Erklärung/Aufklärung wird seitens der genannten Versicherungen jedoch strikt verweigert und bei einem auskunftsersuchenden Anliegen wird „gemauert“. Das ist verständlich, denn man kann eine solche Auskunft nicht geben, denn man bezieht sich versicherungsseitig ausschließlich auf das hauseigene Honorartableau HUK-Coburg 2012 mit einer undurchsichtigen Bezugnahme und mit offensichtlichen Vergangenheitsdaten, was sich allein schon dadurch zeigt, dass die Kürzungsbeträge deutlich angestiegen sind. Die Vertragsfreiheit und das Vertragsrecht werden neben der Schadenersatzverpflichtung permanent ignoriert. Die Schiene. die Herr RA Imhof im Hinterkopf hat, zielt wiederum auf werkvertragliche Erwägungen ab, während der Schlüssel zum Schloß schadenersatzrechtlich nur dann passt, bei Beschränkung der Betrachtung unter
Würdigung der Bedeutung, was die ex ante – Position des Geschädigten angeht und ob er insoweit das, was abgerechnet wurde, für erforderlich halten durfte. Die subjektbezogene Schadensbetrachtung sollte der Leitstrahl für schadenersatzrechtlich ernst zu nehmende Entscheidungsgründe qaulifizierter Urteile sein. Bleibt man aber mal bei den Überlegungen von RA Imhof un die von ihm angesprochenen Unverständlichkeit für eine standhafte Weigerung so zu verfahren, dann stellt sich doch die Frage nach dem Erfolg in der Sache. Wie, sehr geehrter Herr Imhof, wollen Sie denn in einem solchen Verfahren ein Gericht erfolgreich zwingen, die Substantiierungs- und Darlegungspflicht in den Vordergrund der von Ihnen angestrebten Zielsetzung zu rücken. Natürlich wäre es aufschlussreich, beispielsweise Herrn Heitmann vom Vorstand der HUK-Coburg-Versicherung oder Herrn Rollinger von der R&V-Versicherung in einer öffentlichen Sitzung dazu zu hören und zukünftig bei jedem Prozeß erneut laden zu lassen. Ist Ihnen dies schon einmal gelungen und wenn ja, mit welchem Erfolg? Andererseits ist festzustellen, dass selbst Juristen, die sich intensiv mit solchen Auseinandersetzungen beschäftigen kaum ein Interesse daran zeigen, die wettbewerbsrechtlichen Aspekte aufzudecken, wie den permanenten Verstoß gegen das Grundgestz und strafrechtlich relevante Implikationen. Die ganzheitliche Verfolgung wird bisher vernachlässigt. Noch nicht einmal eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den raffiniert zusammengestellten Kürzungsschreiben der HUK-Coburg und die damit zu unterstellenden Versuche einer vorsätzlichen Irreführung werden aufgedeckt und von den Berufsverbänden verfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
G.v.H.
@G.v.H.
—und es geht noch viel weiter!
Urteil AG Aschaffenburg Az.123 C 202/15,aktuell mitgeteilt an alle VKS-Mitglieder:
Die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt,wie sich der vorgenommene Abzug von 110,96€ zusammensetzt.
Dieser Abzug kann daher auch nicht als berechtigt angesehen werden.
Die Klage über diesen Betrag hat daher vollen Erfolg.
Vorschlag Textbaustein für Kläger:
„Weder der/die Beklagte noch der eintrittspflichtige Versicherer haben bisher auch nur ansatzweise schlüssig erläutert, auf welchen Teil der Gutachterkosten sich der vorgenommene Abzug beziehen soll, wie sich dieser Abzug zusammensetzt und weshalb der Abzugsbetrag nicht erforderlich i.S.v. §249 II,1 BGB sein soll.
Der Kläger/die Klägerin ist daher spiegelbildlich nicht in der Lage, sich zu diesem Abzug schlüssig gem. §138 ZPO zu erklären.
Der Abzug kann daher hinsichtlich seiner Berechtigung nicht beurteilt werden.“
Mir erscheint er nicht als ein ungebührliches Verlangen,von Klägeranwälten die Einbindung eines solchen Textes in die Klagebegründung oder in die Replik auf die Klageerwiderung schon zur Vermeidung eigener Haftung infolge suboptimaler Prozessvorbereitung zu verlangen!
@ G.v.H.
„Andererseits ist festzustellen, dass selbst Juristen, die sich intensiv mit solchen Auseinandersetzungen beschäftigen kaum ein Interesse daran zeigen, die wettbewerbsrechtlichen Aspekte aufzudecken, wie den permanenten Verstoß gegen das Grundgesetz und strafrechtlich relevante Implikationen. Die ganzheitliche Verfolgung wird bisher vernachlässigt.“
Du hast es, zumindest für mich, wieder einmal auf den Punkt gebracht. Doch warum fehlt den meisten Juristen augenscheinlich der Rundumblick? Weil man sich auf Schienen festgefahren hat und den einmal eingeschlagenen Kurs nicht mehr hinterfragt. Das Arbeitsleben ist doch so wie es ist, angenehm und außerordentlich bequem. Bloß nichts infrage stellen! Und unangenehm auffallen? Wer will das schon? Wer traut sich das noch?
@ Kollegen Imhof
Für mich steht außer Frage, daß Sie die Rechtslage kennen.
Und die Argumentation läßt sich ja gut hören:
Nur könnte das die Diskussion in genau dahin führen, wo die Versicherungen hinwollen…
Hallo Herr Kollege Imhof,
ich habe nicht vor, Sie über eine Rechtslage aufzuklären, die Sie bereits kennen.
Ich bin aber der Ansicht, dass durch den von Ihnen begangenen Weg die Überprüfung der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten in der gesamten Höhe auf ein Gleis gestellt wird, das zur Überprüfung der werkvertraglichen Üblichkeit oder Angemessenheit führt.
Werkvertragliche Gesichtspunkte haben im Schadensersatzrecht nichts zu suchen. Abzustellen ist einzig und allein darauf, ob der Geschädigte aus einer Ex-ante-Sicht nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ auslösen konnte und durfte. Die Höhe der Sachverständigenkosten kann der Gechädigte gar nicht beeinflussen, da er die Schadenshöhe nicht kennt und gerade deshalb zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe das Gutachten in Auftrag gibt.
Werden dann die einzelnen Positionen der einheitlichen Schadensposition „Sachverständigenkosten“ aufgebröselt, geht das dann in Rechtung Mietwagenkostenrechtsprechung. Da hat allerdings der VI. Zivilsenat des BGH bereits entschieden, dass die Grundsätze zum Unfallersatztarif nicht auf die Sachverständigenkosten anwendbar sind (BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Es sollte daher davor gewarnt werden, eine Überprüfung der Sachverständigenkosten in Richtung Mietwagenrechtsprechung mit werkvertraglichen Angemessenheitsprüfungen zuzulassen.
Richtig ist natürlich, dass die Schädiger bzw. ihre Haftpflichtversicherer eine sekundäre Darlegungslast tragen bezüglich der Konkretisierung der vorgenommenen Kürzungen. Der Geschädigte genügt allerdings bereits seiner Darlegungspflicht, wenn er die berechneten Sachverständigenkosten als Rechnung vorlegt. Im Rahmen des Einwands nach § 254 II BGB ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (BGH DS 2014, 90). Wenn der Schädiger zu seinen Kürzungen nichts Substantiertes vorbringt, kommt er seiner ( sekundären) Darlegungspflicht nicht nach und sein Vortrag mit den unsubstantiert vorgetragenen Kürzungen ist unerheblich – und damit unbeachtlich.