Mit Urteil vom 13.11.2008 (2 C 236/08) hat das AG Bonn die Beklagte zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 290,42 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch für das AG Bonn gilt insoweit: Schwacke-Tabelle ist anwendbar, Fraunhofer Liste nicht.
Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach Ist unstreitig. Am 04.06.2007 stellte die Klägerin der X GmbH einen Betrag in Höhe von 956,00 Euro netto In Rechnung, der sich im Einzelnen wie foigt zusammensetzte:
– Mietwagenkosten 7 Tage Standarttarif á 109,00 Euro: 763,00 Euro
– 7 Tage Kasko a 19,00 Euro: 133,00 Euro
– Zustellung: 30,00 Euro
– Abholung: 30.00 Euro
Nettosumme: 956,00 Euro
Bereits bei Abschluss des Mietvertrages trat die Geschädigte X GmbH Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher im Hinblick auf Mietwagenkosten an die Klägerin sicherungshalber ab.
Die Beklagte leistete auf die Mietwagenrechnung jedoch lediglich einen Betrag von 665,58 Euro, so dass ein Betrag in Höhe von 290,42 Euro bislang offen geblieben ist. Die Geschädigte GmbH hat diesen Betrag gegenüber der Klägerin nicht beglichen.
Am 11.11.2008 trat die X GmbH ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten aus dem Unfallereignis vom 28.05.2007 erneut sicherungshalber an die Klägerin ab.
Aus den Entscheidungsqründen
1. Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagen kosten In Höhe von 290,42 Euro aus §§ 7, 18 StVG, 823 Absatz 1 BGB, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz i, V. m. § 398 BGB zu.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
In diesem Zusammenhang kann es dahinstehen, ob die Abtretungserklärung der X GmbH vom 29.05.2007 wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz eventuell unwirksam war. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist jedenfalls die am 11.11,2008 sicherungshalber vorgenommene erneute
Abtretung der Schadensersatzforderung der X GmbH gegen die Beklagte wirksam, da Sicherungsabtretungen seit dem 01.07.2008 nicht mehr nach dem Rechtsberatungsgesetz, sondern nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zu beurteilen sind. Gemäß § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Einziehung einer zu Einziehungszwecken abgetretenen Forderung nur noch dann eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, wenn sie eigenständig erfolgt. Die Klägerin als gewerbliche Autovermieterin betreibt die Forderungseinziehung jedoch lediglich als Annex zur Fahrzeugvermietung. Die Fahrzeugvermietung ist die Hauptleistung, die Forderungseinziehung eine untergeordnete und marktübliche, daher zum Tätlgkeitsbild gehörende Nebenleistung.
Damit kann die Klägerin die Schadensersatzforderung der X GmbH im Hinblick auf die Mietwagenkosten gegen die Beklagte im vollem Umfang geltend machen.
Bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten gelten folgende Grundsätze:
Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschafltich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtliche relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Mit anderen Worten müssen die Mietwagenkosten betriebswirtschafltich gerechtfertigt sein. Für die Überprüfung der betrlebswirtschaftlichen Rechtfertigung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten hat das Gericht anhand des Schwacke Automietpreisspiegels für das Jahr 2006 das gewichtete Mittel („Modus“) des sogenannten „Normaltarifs“ ( = Tarif für Selbstzahler) ermittelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mitteis des „Schwacke Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (zuletzt BGH, Urteil vom 14,10.2008 – VI ZR 308/07 – ). Für das Postleitzahlengebiet 411 und die Preisgruppe 5 ergeben sich unter Zugrundelegung des gewichteten Mittels aus dem Schwacke Automietprelsspiegel 2006 folgende Bruttowerte:
Wochentarif 7 Tage: 897,00 Euro
Teilkasko 7 Tage: 147,00 Euro
Zustellung: 25,00 Euro
Abholung: 25,00 Euro
Summe: 1.094,00 Euro brutto
Dies ergibt einen Nettobetrag von 920,00 Euro.
Die klägerische Abrechnung liegt 36,00 Euro über diesem Betrag, was angesichts des Umstandes, dass die Geschädigte nicht verpflichtet war, den billigsten Tarif in Anspruch zu nehmen, noch innerhalb der Toleranzgrenze liegt, die § 287 ZPO vorgibt.
Das Gericht hat sich nicht veranlast gesehen, statt der Schwackeliste 2006 andere Erhebungen (Dr. Holger Zinn: „Der Stand der Mietwagenpreise im Sommer 2007″ sowie „Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″) als Schätzungsgrundlage zugrunde zulegen. Denn die Beklagte hat entgegen den Anforderungen der BGH Rechtsprechung nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der Schwackeliste 2006 aufgezeigt, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
Im Ergebnis trägt die Beklagte lediglich vor, die beiden genannten Untersuchungen seien zu anderen Ergebnissen als die Schwackeliste gelangt, weshalb ihnen der Vorzug zu geben sei. Dies allein genügt jedoch nicht, um Zweifel an der Richtigkeit an der Schwackeliste zu rechtfertigen. Zum einen ist von der Beklagten nicht vorgetragen, wie im Einzelnen die Erhebungen des Dr. Zinn erfolgt sind, z, B. wieviele Autovermietungen in weichem Gebiet angerufen worden sind. Zum anderen bleiben die Grundlagen der Erhebungen des Fraunhofer Instituts völlig im Dunkeln, weil die Beklagte hierzu keinerlei Details vorgetragen hat, sondern lediglich wiederholt behauptet hat, dass diese Erhebung vorzugswürdig sei. Die Beklagte hat auch keinerlei Gegenrechnungen unter Zugrundiegung der Erhebungen des Dr. Zinn und des Fraunhofer Institus vorgenommen, aus denen sich ergibt, wie das konkrete Ergebnis dieser beiden Untersuchungen im vorliegenden Fall aussähe. Die Beklagte genügt den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH an die Erschütterung der Schwackeliste 2006 als Schätzungsgrundlage nicht, wenn sie ohne Bezug zum konkreten Einzelfall lediglich die angebliche Vorzugswürdigkeit anderer Erhebungen behauptet.
Dar Einwand der Beklagten, die geschädigte X GmbH habe bei den Firmen Avis, Europcar und Sixt viel billiger ein Fahrzeug mieten können, ist nicht erheblich, da die von den Beklagten vorgelegten Angebote sich sämtlich auf den 04.08.2008 beziehen, jedoch nichts dazu sagen, ob diese Angebote der Geschädigten X GmbH auch am 29.05.2007 zur Verfügung gestanden hätten.
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgericht zuzulassen, war abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 511 Absatz 4 ZPO nicht vorliegen. Denn die Rechtssache, hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Das Gericht ist weder von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln noch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, sondern hat deren Rechtsprechung der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Bereits oben wurde ausführlich dargelegt, dass das Gericht sich nicht mit der Frage der Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste 2008 Im vorliegenden Fall zu befassen hatte, da es an Vortrag der Beklagten zur Erhebungsweise des Fraunhofer-Instituts und vor allem an Vortrag der Beklagten zu den konkreten Auswirkungen der Anwendbarkeit der Fraunhofer Liste im hier zu entscheidenden Fall fehlte, Mängel im Vortrag der Beklagten rechtfertigen jedoch keine Zulassung der Berufung nach § 511 Absatz 4 ZPO.
Soweit die Ausführungen des AG Bonn.