AG Bonn verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers.-AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 25.2.2014 – 111 C 238/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nach dem „Schund“ aus Sachsen (OLG Dresden) nun wieder Positives aus Nordrhein-Westfalen vom Amtsgericht Bonn. Nachfolgend geben wir Euch hier wieder ein Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Kurz, prägnant und richtig hat der zuständige Amtsrichter der 111. Zivilabteilung des AG Bonn gegen die HUK-COBURG entschieden. Zu dem vom Gericht zitierten BGH-Urteil –VI ZR 67/06– (=BGH DS 2007, 144)  hätte das Gericht auch noch das neue Sachverständigenkosten-Urteil – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 ff.) hinzufügen können. Vermutlich war dem erkennenden Richter dieses neuerliche BGH-Urteil noch nicht bekannt, obwohl das Urteil auch von Seiten der HUK-COBURG als entscheidendes Urteil angkündigt wurde. Aber das Urteil war ja bekanntlich eine totale Niederlage für die HUK-COBURG. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

111 C 238/13

Amtsgericht Bonn

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, ges. vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Pfarrer-Byns-Straße 1, 53121 Bonn,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Bonn
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am “ 25.02.2014
durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 114,96 EUR (in Worten: einhundertvierzehn Euro und sechsundneunzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpun kten über dem Basiszinssatz ab dem 19.10.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Aufgrund der erfolgten Abtretung ist der Kläger aktivlegitimiert.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des von ihm erstellten Sachverständigengutachtens in Höhe von restlichen 114,96 Euro.

Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die mit Rechnung vom 18.09.2013 (Bl.28) geltend gemachten Kosten in Höhe von 803,96 Euro, von denen die Beklagte bislang lediglich 689,00 Euro beglichen hat, stellen den nach § 249 BGB Abs. 2 BGB erforderlichen Geldbetrag dar. Der Geschädigte ist zu einer Marktforschung zu Gunsten des Schädigers nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06; LG Bonn, Urteil vom 28.09.2011, 5 S 148/11). Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigtem, wenn für diesen als laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OlG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05; LG Bonn, a.a.O.).

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Anhaltspunkte für eine willkürliche Festlegung des Honorar liegen nicht vor. Die geschädigte Zedentin hat mit dem Kläger eine Honorarvereinbarung getroffen, welche eine Vergütung in Relation zur Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten gemäß der Honorartabelle des Klägers vorsieht.

Ebenso wenig liegen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung oder ein Auswahlverschulden der Zedentin vor.

Angesichts der vom Kläger festgestellten Nettoreparaturkosten von immerhin 4.103,58 Euro besteht jedenfalls kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Dem kann auch nicht die Höhe der mit vorgenannter Rechnung geltend gemachten

Nebenkosten entgegen gehalten werden. Denn die geschädigte Zedentin hat mit

dem Kläger die Abrechnung der geltend gemachten Fahrtkosten, Fotokosten,

Schreibkosten, Telefon- und Portokosten ausdrücklich vereinbart. Ein jedenfalls auffälliges Missverhältnis zwischen diesen leistungen und den abgerechneten Beträgen ist im Übrigen nicht ersichtlich.

Ein Vergleich der Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe war der geschädigten Zedentin schließlich mit zumutbarem Aufwand nicht möglich. Diese Kosten sind – etwa im Unterschied zu Mietwagenkosten – in der Regel nicht frei am Markt zugänglich und darüber hinaus auch in der Regel allenfalls nach eingehender Besichtigung des beschädigten Kraftfahrzeugs festzustellen.

Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

Einen Anspruch auf Ersatz von Mahnkosten i.H.v. 5,- Euro gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB hat der Kläger nicht. Denn zum Zeitpunkt des Mahnschreibens vom 02.10.2013 befand sich die Beklagte noch nicht im Verzug. Der Kläger geht nach eigenem Vortrag von einem Verzugsbeginn erst zum 19.10.2013 aus.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall und weicht im Übrigen von der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Landgerichts Bonn nicht ab.

Der Streitwert wird auf 114,96 EUR festgesetzt.

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  1. H.R. Reintges sagt:

    Es ist erfreulich, dass das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – jetzt auch schon für Sachverständige in deren Zeitschriften veröffentlicht ist. In der Zeitschrift „Der Sachverständige“ ist dies im Heft 4/2014 auf Seite 90 ff. der Fall. Willi Wacker hatte in seinem Vorwort bereits darauf hingewiesen. Danke Willi für den Hinweis.

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