Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nach der zumindest für die Sachverständigenkosten hervorragenden Entscheidung des OLG Saarbrücken geben wir Euch hier und heute noch ein Urteil des AG Bonn zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder einmal war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die eigenmächtig und ohne Rechtsgrund die dem Geschädigten gegenüber berechneten Sachverständigenkosten einfach kürzte. Da die Sachverständigenkosten abgetreten waren, klagte – mit Recht – der Sachverständige gegen die kürzende HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, weil er auf das verdiente und zu Recht berechnete Honorar nicht zu Gunsten der HUK-COBURG verzichten wollte. Der zuständige Amtsrichter des AG Bonn wies die HUK-COBURG mit dem nachfolgend aufgeführten Urteil in ihre Schranken. Eine prima Entscheidung, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Gebt bittte Eure Kommentare bekannt.
Viele Grüße
Willi Wacker
111 C 32/14
Amtsgericht Bonn
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn … ,
Klägers,
gegen
die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, Pfarrer-Byns-Straße 1,53121 Bonn,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Bonn
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 07.04.2014
durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 97,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.01.2014 zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 5,- € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Aufgrund der erfolgten Abtretung ist der Kläger aktivlegitimiert.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des von ihm erstellten Sachverständigengutachtens in Höhe von restlichen 97, 18 Euro.
Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die mit Rechnung vom 03.12.2013 (BI.23) geltend gemachten Kosten in Höhe von 735,18 Euro, von denen die Beklagte bislang 638,- Euro beglichen hat, stellen den nach § 249 BGB Abs. 2 BGB erforderlichen Geldbetrag dar. Der Geschädigte ist zu einer Marktforschung zu Gunsten des Schädigers nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06; LG Bonn, Urteil vom 28.09.2011, 5 S 148/11). Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigen honorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Moissverhältnis stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05; LG Bonn, a.a.O.).
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Anhaltspunkte für eine willkürliche Festlegung des Honorar liegen nicht vor. Der geschädigte Zedent hat mit dem Kläger eine Honorarvereinbarung getroffen, welche eine Vergütung in Relation zur Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten gemäß der Honorartabelle des Klägers vorsieht.
Ebenso wenig liegen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung oder ein Auswahlverschulden des Zedenten vor.
Angesichts der vom Kläger festgestellten Nettoreparaturkosten von immerhin 2.959,89 Euro besteht jedenfalls kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Dem kann auch nicht die Höhe der mit vorgenannter Rechnung geltend gemachten Nebenkosten entgegen gehalten werden. Denn der geschädigte Zedent hat mit dem Kläger die Abrechnung der geltend gemachten Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibkosten, Telefon- und Portokosten ausdrücklich vereinbart. Ein jedenfalls auffälliges Missverhältnis zwischen diesen Leistungen und den abgerechneten Beträgen ist im Übrigen nicht ersichtlich.
Ein Vergleich der Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe war dem geschädigten Zedenten schließlich mit zumutbarem Aufwand nicht möglich.
Diese Kosten sind – etwa im Unterschied zu Mietwagenkosten – in der Regel nicht frei am Markt zugänglich und darüber hinaus auch in der Regel allenfalls nach eingehender Besichtigung des beschädigten Kraftfahrzeugs festzustellen.
Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Der Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten i.H.v. 5,- Euro folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Das Schreiben der Beklagten vom 13.12.2013 kann als ersthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gewertet werden, so dass der Kläger für sein Schreiben vom 18.12.2013 pauschal 5,- Euro als Mahnkosten verlangen kann.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall und weicht im Übrigen von der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Landgerichts Bonn nicht ab.
Der Streitwert wird auf 97,18 EUR festgesetzt.
„No risk, no fun“. Jedoch kann Spielsucht krank machen. Die Symptome sind dabei unterschiedlich ausgeprägt.
Corinna