Mit Entscheidung vom 17.10.2012 (110 C 174/12) wurde die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. durch das Amtsgericht Bonn zur Erstattung des vollständigen – seitens der HUK außergerichtlich gekürzten – Sachverständigenhonorars verurteilt. Die Klage erfolgte durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht. Die Richterin machte kurzen Prozess und konzentrierte sich auf das Wesentliche = die schadensersatzrechtlichen Grundsätze.
Der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, es liegt weder ein Auswahlverschulden des Geschädigten vor, noch gibt es Erkenntnisse zur Willkür bzw. Missverhältnis bei der Festsetzung des Sachverständigenhonorars = kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten – Basta. Weiter so!
Öffentliche Sitzung
des Amtsgerichts
Bonn, 17.10.2012
Geschäfts-Nr.:
110 C 174/12
Gegenwärtig:
Richterin am Amtsgericht …
– Ohne Protokollführer gemäß § 159 ZPO – Protokoll wurde vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet. –
In dem Rechtsstreit
Kfz-Sachverständiger,
Klägers,
gegen
die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr. d. d. Vorstand, Pfarrer-Byns-Straße 1, 53121 Bonn,
Beklagte,
erschienen bei Aufruf
Rechtsanwalt … ,
der Kläger persönlich und für den Kläger Rechtsanwalt … ,
für die Beklagte Rechtsanwalt … .
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Klage begründet sein dürfte. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist dem Zedenten nicht vorzuwerfen. Insoweit spricht die Vermutung für die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten. Willkür, ein auffälliges Missverhältnis oder aber auch ein Auswahlverschulden liegen hier erkennbar nicht vor, zumal der hier gerügte über Erhöhungssbetrag von 55,25 Euro so niedrig ist, dass nicht ersichtlich ist, wie ein Geschädigter in der Situation des Zedenten hier ein Missverhältnis oder eine Willkür hätte feststellen können. Darüber hinaus geht die Abteilungsrichterin davon aus, dass seitens des Geschädigten keine erhöhte Erkundigungspflicht bestand. Der Sachverständige ist im Übrigen nicht dazu verpflichtet, den Geschädigten auf eventuelle Differenzen in seiner Honorarforderung zu anderen Sachverständigen hinzuweisen sollten diese tatsächlich vorliegen. Der Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Auch die gesonderte Abrechnung von Nebenkosten ist grundsätzlich zulässig. Die Abteilungsrichterin verweist insoweit auf die Entscheidung des Landgerichts Bonn 5 S 148/11. Im Übrigen sind die Nebenkosten hier auch zwischen dem Geschädigten und dem Kläger konkret vereinbart worden. Eine wie auch immer geartete Überhöhung der vereinbarten Beträge ist nicht ersichtlich.
Nunmehr stellt der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Antrag aus der Klagebegründung Blatt 10 der Akten.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 23.08.2012 Blatt 51 der Akten.
Es erging sodann folgendes
Verkündet am 17.10.2012
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.05.2012 zu zahlen. Zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 5 Euro.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf den erteilten Hinweis Bezug genommen.
Streitwert: 55,25 Euro
Die Parteien erklärten sich mit der Löschung des Tonträgers nach Übertragung des Protokolls einverstanden.
So langsam reicht es mit der HUK. Wie kommt man dort immer wieder dazu, den Willen des Geschädigten derart rechtswidrig zu missachten?!
Dieser erklärt mit seiner Unterschrift doch unmissverständlich – Schädiger, du hast meinem Sachverständigen sein Honorar – oftmals sogar erstrangig – direkt und ungekürzt zu erstatteten!
@virus
Montag, 26.11.2012 um 20:28
So langsam reicht es mit der HUK. Wie kommt man dort immer wieder dazu, den Willen des Geschädigten derart rechtswidrig zu missachten?!
Hallo, Virus,
es reicht schon lange. Aber die Rechtsprechung an den Amtsgerichten ist noch lange nicht übereinstimmend und bisher nur veinzelt ausreichend deutlich. Auch Amtsgerichtsurteile sollten den Auswüchsen bei der Mißachtung des Rechts eine deutliche Absage erteilen, wie einst das bekannte Urteil des AG Essen-Steele.
So lange gerichtsseitig noch darüber nachgedacht wird, ob ein Foto o,80 €, 2,00 € oder 3,50 € kosten „darf“, wie Fahrtkosten abgerechnet werden „dürfen“, ob und wie Schreib-und Fotokopierkosten abgerechnet werden „dürfen“, ob EDV-Kosten als Fremdleistung abgerechnet werden „dürfen“, wird seitens der Gerichte der rechtswidrigen Schadenersatzverkürzung durch Zubilligung auf der Basis einer Schätzung Vorschub geleistet und verkannt, dass damit der Position des Unfallopfers nicht die Beachtung zukommt, die der BGH ausreichend deutlich angesprochen und verbunden hat mit dem Verbot einer Nachprüfung und dem Hinweis, dass der Schädiger selbst überhöhte SV-Kosten zu regulieren hat gem. § 249 BGB, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung eines Sachverständigen sind die zu erwartenden Kosten für ein Gutachten noch nicht bekannt, weil das Grundhonorar sich nach der erst noch zu ermittelnden Schadenhöhe richtet und die sog. Gutachtennebenkosten von der Schadenhöhe unabhängig sind, die Qualität einer beweissichernden Tatsachenfeststellung aber entscheidend beeinflussen können. Ein verkehrsfähiges,qualifiziertes und unabhängiges Beweissicherungs-Gutachten beschränkt sich bekanntlich nicht nur auf die Ermittlung der Schadenhöhe und hat auch nichts mit einem „Routinegutachten“ zu tun, was die HUK-Coburg fälschlicherweise und wider besseren Wissens
beharrlich unterstellt. Unabhängig davon muss aber auch noch die Klagestrategie entscheidende Verbesserungen erfahren und kein Schlupfloch für eine Fehlentscheidung mehr ermöglichen. Nicht der Quantität der Begründung, sondern der Qualität sowie der erfrischende Kürze und Verständlichkeit sollten mehr Beachtung zukommen, zumal eine Schätzung als Beurteilungmaßstab ex post dem Überrüfungsverbot entgegensteht, wie auch der Handhabung bezüglich „überhöht“ abgerechneter Gutachterkosten. Die Gerichte müssen erkennen, welche Art von Bingo kürzende Haftpflichtversicherer hier auch mit der Justiz spielen und diese damit in einer Art und Weise provozieren, die nicht mehr hingenommen werden sollte. Im Übrigen sollte auch bezüglich einer Rechnerei ex post vermehrt der Gedanke Platz greifen, dass es nicht Aufgabe der Gerichte ist, einem Verstoß gegen das Grundgesetz Vorschub zu leisten und sich als eine Art „Preisfestsetzungsbehörde“
instrumentalisieren zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
G.v.H.
Sehe ich das richtig, dass die Richterin ein Stuhlurteil verkündet hat? Das wäre natürlich ein deutliches Zeichen in Richtung Versicherung.