AG Bonn verurteilt im Schadensersatzprozess die bei der DA Allgemeine Versicherungs AG Versicherte aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.4.2014 – 104 C 60/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein etwas älteres Urteil aus Bonn im Schadensersatzprozess um restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Versicherungsnehmerin der DA Allgemeine Versicherung AG vor. Im Eifer des Gefechts wurde diese Entscheidung leider „vergessen“. Zur Bereicherung unserer Urteilsliste ist sie jedoch durchaus brauchbar, denn die Begründung entspricht den schadensersatzrechtlichen Grundsätzen. Auch an dieser Entscheidung kann man gut erkennen, wie der BGH mit seinen nachfolgenden Entscheidungen die Gerichte regelrecht  verursichert hat. Dabei kann Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall so leicht sein. Lest selbst und gebt bitte Eure Meinungen kund. 

Viele Grüße
Willi Wacker

104 C 60/14

Amtsgericht Bonn

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der …

Klägerin,

gegen

Frau …(Versicherungsnehmerin der DA Allgemeine Versicherungs AG)

Beklagte,

hat das Amtsgericht Bonn
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
17.04.2014
durch die Richterin Hanke

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 181,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2013 sowie 39,00 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 21.02.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 7 Abs. I, 18 Abs. 1 StVG, i.V.m. § 398 BGB in Höhe von 181,92 €.

Der Geschädigte hat seinen Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten gegen die Beklagte, betreffend den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 17.09.2012, mit Vertrag vom 02.10.2012 an die Klägerin abgetreten.

Für den Schadensersatzanspruch der Klägerin ist danach entscheidend, ob dem Geschädigten ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte zustand. Dies
ist vorliegend der Fall.

Die volle  Haftung der Beklagten für die dem  Geschädigten … durch das Unfallgeschehen vom 02.0.2012 in … entstandenen Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Der Schädiger muss sodann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB an den Geschädigten den zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag zahlen. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, die dem Geschädigten dadurch entstehen, dass er zur Ermittlung des ihm entstandenen Schadens einen Sachverständigen Dritten beauftragt, sofern die Begutachtung für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig ist (stdg. Rspr., vgl. BGH Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, NJW 2007, S. 1450 unter II. 1. = Rn. 11; BGH Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, NZV 2005 S. 139 unter II. o.a.; BGH Urteil vom einen 20.11.1988 – X ZR 112/87, NJW-RR 1989 S. 953 unter B. m.w. N.). Daran bestehen hier keine Zweifel.

Zu ersetzen ist allerdings nur der erforderliche Geldbetrag, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Bei der Beurteilung welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, muss Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten genommen werden (BGH NJW 2005, 3131). Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten; wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen. oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.012006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff. = Rn. 51; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07, Juris Rn. 74; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008, 13 S 108/08, juris Rn, 11; LG Bonn, Urteil vom 28.09.2011, 5 S 148/11). Eine Kürzung des Honorars allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes ist daher nicht möglich. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtiiche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht nicht (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris). Daher kann die BVSK-Honorarbefragung nach Auffassung des hiesigen Gerichts bei der vorzunehmenden Schätzung eine Orientierungshilfe darstellen, alleiniger Maßstab ist sie jedoch nicht.

Die von dem Geschädigten getroffene Auswahl der Klägerin als Sachverständige hat im vorliegenden Fall nicht gegen die zuvor genannten Grundsätze verstoßen.

Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für das Gutachten unter anderem eine pauschale Grundgebühr zu berechnen (BGH VersR 2007, 560; BGH NJW-RR 2007, 123; BGH NJW 2006, 2472). Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzförderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird dabei als Erfolg geschuldet. Hierfür haftet der Sachverständige dem Auftraggeber. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung   des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH NJW 2006, 2472).
Sie stellt mithin einen zulässigen Weg der Honorarbemessung dar.

Die Klägerin rechnet vorliegend nach eigenen Honorartabellen ab, die diesen Weg vorsehen und eine Vergütung in Relation zur Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten vorschreiben. Dies ergibt sich aus § 8 der dem Vertrag zu Grunde liegenden AGB. Soweit die Beklagte die Vereinbarung eines Honorars und die Einbeziehung der AGB bestritten hat, ist dieses einfache Bestreiten vor dem Hintergrund der zur Akte gereichten Unterlagen nicht ausreichend (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Eine Unwirksamkeit von § 8 AGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser wie dargestellt eine zulässige Weise der Honorarabrechnuhg vorsieht. Eine willkürliche Honorarfestsetzung durch die Klägerin war des Weiteren für den Geschädigten dabei nicht ersichtlich. Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor.

Die vom Sachverständigen insoweit unter dem 02.10.2012 berechnete Vergütung ist mit 519,49 € bei einem Reparaturaufwand von 3.049,78 € (Nettoreparaturkosten und Wertminderung) nicht zu beanstanden. Sie liegt zwar über dem nach der BVSK-Honorarbefragung HBV Korridor und daher an der oberen Grenze. Allerdings liegt sie zugleich noch unter dem Maximalwert von 645,00 €.

Ein Auswahlverschulden fällt dem Geschädigten ebenfalls nicht zu Last. Der Geschädigte ist nicht zu einer Marktforschung verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden (BGH, Urteil vom 23. 01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff. – juris Rn. 17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07 = juris Rn. 72), Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urt. v. 11.02.2014 a.a. O.). Die Gegenmeinung berücksichtigt insofern nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten mangels Vergleichsmöglichkeiten nicht möglich sein dürfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen.

Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung stets in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherung zu legen. Diese Grundsätze gelten
auch dann, wenn nicht der Geschädigte, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt, denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006,1029 ff. = juris Rn. 52).

Auch die übrigen Rechnungsposten begegnen keinen Bedenken. Die Nebenkosten
können grundsätzlich neben der pauschalierten Grundvergütung geltend gemacht
werden (BGH, Urteil vom 04.04.2006 X ZR 122/05, NJW, 2006, S. 2472). Soweit die Nebenkosten hier nach AGB vereinbart wurden, handelt sich  nicht  um eine pauschalierte Abrechnung von Schäden des Zedenten, vielmehr ist Grundlage der Forderung eine vertraglichen Vereinbarung geworden, die pauschalierte Kosten berücksichtigt. Aus diesem Grund greift § 309 Nr. 5b BGB nicht, da, es sich für den Zedenten nicht um eine Schadenspauschale handelt, sondern um eine vertragliche Verpflichtung zur Erstattung von Kosten die unter Berücksichtigung der Kosten für Betriebsmittel und allgemeine Vorhaltekosten nicht unangemessen sind (vergleiche auch LG Bonn, Urt. v. 18.09.2013, Az. 5 S 26/13). So dann halten sich alle Nebenkosten vorliegend noch im Rahmen, so dass sie nicht willkürlich festgesetzt wurden, weshalb es ebenfalls unschädlich ist, dass diese durch AGB vereinbart wurden, Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit weiterer Einzelposition ist zwar, dass gerade die Nebenförderung von dem pauschalen Grundhonorar nicht erfasst werden und im vorliegenden Schadenfall auch tatsächlich angefallen sind. Der Kläger hat indes zu den einzelnen Positionen seiner Rechnung ausreichend substantiiert vorgetragen, und die Beklagte ist dem nicht mehr konkret entgegengetreten. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorläge einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund genügt das pauschale Bestreiten des Anfalls dieser Kosten seitens der Beklagten nicht (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO).

Das Gericht hat insbesondere keine Bedenken gegen die gesonderte Abrechnung von Lichtbildern und Schreibkosten, da z.B. dem JVEG bei der Abrechnung von Leistungen von Sachverständigen diese Position auch zugrunde liegen. Sämtliche sodann von der Klägerin abgerechneten Beträge bewegen sich zwar an der oberen Grenze der BVSK-Honorarbefragung 2013, unterschreiten jedoch ebenso den Maximalwert. Hinsichtlich der „Auftragsbezogenen EDV-Fremdleistung“ ist dies zwar eine nicht von der BVSK-Befragung erfasste Position, gleichwohl war für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige diesbezüglich geradezu willkürlich festsetzt.

Ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Sachverständigentarif ohne weiteres zugänglich war.

Auf die ursprünglich bestehende Forderung in Höhe von 870,83 € hat die Beklagte vorgerichtlich 688,91 € gezahlt, so dass der Klägerin ein restlicher Anspruch in Höhe von 181,92 € zusteht.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. Nachdem die Beklagte die ihr gesetzte Zahlungsfrist zum 22.01.2013 hat verstreichen lassen, befand sie sich ab dem 22.01.2013 und damit auch am 19.09.2013 in Verzug.

Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Die Versicherung der Beklagten hat die vollständige Regulierung vorgerichtlich mit Schreiben vom 14.11.2012 abgelehnt. Die Klägerin konnte auch davon ausgehen, dass die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch zur Rechtsverfolgung geboten war; allein die ernsthafte und endgültige Ablehnung einer Zahlung führt nicht dazu, dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht zu erstatten wären. Denn die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwaltes vermochte – gerade auch bei geringen Forderungsbeträgen – sowohl die Ernsthaftigkeit der Forderung zu verdeutlichen wie auch vorgerichtliche Erledigungen zu ermöglichen, sei es durch Zahlung seitens der Beklagten oder aber auch durch gütliche Beilegung.

Der Zinsanspruch folgt insoweit indes aus §§ 291, 288 BGB. Verzugszinsen waren nicht zu gewähren, da nicht dargetan ist, dass die außergerichtlichen Anwaltskosten ihrerseits angemahnt wurden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung hoch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts» § 511 Abs. 4 ZPO. Im Übrigen haben die 5. und 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn als Berufungskammern des Amtsgerichts Bonn am 28.09.2011 in 5 S 148/11 und am 20.12.2011 in 8 S 99/11 ähnlich gelagerte Fälle entschieden.

Streitwert: 181,92 €

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Bonn verurteilt im Schadensersatzprozess die bei der DA Allgemeine Versicherungs AG Versicherte aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.4.2014 – 104 C 60/14 -.

  1. K.I. sagt:

    Bis auf den Gebührenbegriff ein sorgfältig aufgebautes Urteil einer erkennbar kompetenten Richterin.
    Souverän hat sie sich insbesondere mit der Nebenkostenfrage auseinander gesetzt und in diesem Zusammenhang zutreffend erkannt: „Hinsichtlich der „auftragsbezogenen EDV-Fremdleistung“ ist dies zwar eine nicht von der BVSK-Befragung erfasste Position, gleichwohl war für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige diesbezüglich geradezu willkürlich festsetzt.“

    K.I.

  2. Iven Hanske sagt:

    Das hat Richter Wellner noch im Jahre 2004 in VI ZR 365/03 unterschrieben! Es hat also viele Jahre Seminargelder über die B.. Anwälte von den Versicherungen bedurft um das heutige Wischi Waschi in Verwirrung der dummen Gerichte auf den Markt zu platzieren.

    „a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 – X ZR 112/87 – NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt).

    b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94 – NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111). Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so daß die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 351; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB, Rn. 7).
    Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der spä-ter ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen – wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs – ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.).
    c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 BGB, Rn. 372 m.w.N.; Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.).“

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