AG Bonn verurteilt nach durchgeführter Reparatur zur Zahlung der vollen Verbringungskosten und den Reinigungskosten sowie zu den Mietwagenkosten mit Urteil vom 3.2.2017 – 112 C 90/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier ein positives Urteil des AG Bonn zu den Verbringungskosten, den Reinigungskosten und zu den Mietwagenkosten vor. Auch bei der konkreten Abrechnung der Reparaturkosten, belegt und bewiesen durch die Reparaturkostenrechnung, wird offensichtlich seitens der einstandspflichtigen  Versicherer hart gekämpft. Warum hat das Gericht hier – analog der Sachverständigenkosten á la BGH – nicht einfach die Kosten für die Verbringungs- oder Reinigungskosten willkürlich nach § 287 ZPO „geschätzt“ oder komplett versagt? Insbesondere nachdem die Rechnung noch nicht bezahlt war? Erstaunlicherweise gelten hier selbstverständlich die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten nebst Argument zum Auswahlverschulden und die Tatsache, dass sich der Geschädigte nicht auf einen Rechtsstreit mit der Werkstatt einlassen muss. Bei allem Positiven in dem Urteil des AG Bonn findet sich leider auch bei dieser Entscheidung wieder, dass die konkreten Kosten fehlerhaft nach § 249 Abs. 2 BGB geprüft werden.

Interessant ist dazu auch folgendes Zitat:

„Der Unfallgeschädigte darf sowohl auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen, als auch darauf, dass die Kfz.-Werkstatt nicht Werkleistungen in Rechnung stellt, die nicht erbracht wurden, die nicht notwendig waren oder die überhöht abgerechnet werden.“

Der Geschädigte darf selbstverständlich auf die Sachkunde des von ihm hinzugezogenen Sachverständigen vertrauen und darauf, dass die Werkstatt völlig korrekt abrechnet! Bei der Rechnung des Sachverständigen gilt dann – gemäß der neueren BGH-Rechtsprechung des VI. Zivilsenates – offensichtlich aber etwas anderes? Auf die Sachkunde des Schverständigen  darf der Geschädigte wohl vetrauen, auf eine ordnungsgemäße Rechnung des Sachverständigen dann offensichtlich aber nicht und kürzt dann willkürlich unter Missbrauch des § 287 ZPO? Das Gleiche gilt bei den konkret angefallenen Mietwagenkosten, Abschleppkosten usw.. Man kann einer Abrechnung der Werkstatt wohl mehr vertrauen als der Kostenrechnung eines Sachverständigen, dem man bei seiner Arbeit jedoch vertraut? So etwas nenne ich ein Paradoxum. Die gesamte Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH zum Schadensersatz ist sowas in Widersprüche verstrickt, dass es auch bereits in der Literatur Kritik zur Rechtsprechung des Senats gibt (vgl. z.B. Ullenboom NJW 2017, 849 ff.) Ein besonderes Beispiel widersprüchlicher Rechtsprechuntg des VI. Zivilsenates ist das sogenannte Pinocchio-Urteil. Die vorstehende Kritik gilt natürlich nur dem VI. Zivilsenat des BGH. Das AG Bonn hingegen hat das Schadensersatzrecht noch nicht aus den Augen verloren, wie wir meinen. Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine gute Woche
Willi Wacker

112 C 90/16

Amtsgericht Bonn

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

gegen

Beklagte,

hat das Amtsgericht Bonn
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
03.02.2017
durch den Richter am Amtsgericht L.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 165,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

I.
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

1.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Schadenersatzes in Höhe von 165,80 € aus §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 2, 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG.

Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.

Auch soweit die Beklagte den Schaden hinsichtlich 25,70 € Reinigungskosten, 49,98 € weitere Verbringungskosten und 90,12 € weitere Mietwagenkosten bislang nicht reguliert hat, steht dem Kläger auch insoweit ein Schadenersatzanspruch zu.

a)
Vorab ist klarzustellen, dass dem Kläger trotz bisheriger Nichtzahlung an die Kfz.-Werkstatt nicht nur ein Freistellungs-, sondern ein Zahlungsanspruch zusteht. Denn der Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch, wenn der Geschädigte jeden Schadenersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH, Urt. v. 13.01.2004, XI ZR 355/02). Eine solche ernsthafte und endgültige Verweigerung ist bereits im Schreiben der Beklagten vom 06.03.2014 zu sehen (Anlage K2).

b)
Der erforderliche Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB umfasst auch den Betrag für die weiteren Verbringungskosten und die Reinigungskosten. Maßgeblich ist der Aufwand, der vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheint; dabei ist auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten abzustellen (st. Rspr., vgl. BGH Urt 15.09.2015, VI ZR 475/14). Solange dem Geschädigten nicht ausnahmsweise bezüglich des beauftragten Sachverständigen oder der beauftragten Werkstatt ein Auswahlverschulden zur Last fällt, sind ihm die Kosten zu erstatten, die er aufgrund des Gutachtens und/oder der Werkstattrechnung als notwendig ansehen und von denen er aufgrund der gestellten Werkstattrechnung annehmen darf, dass er sie als Auftraggeber schuldet. Der Unfallgeschädigte darf sowohl auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen, als auch darauf, dass die Kfz.-Werkstatt nicht Werkleistungen in Rechnung stellt, die nicht erbracht wurden, die nicht notwendig waren oder die überhöht abgerechnet werden. Die Rechnung der Kfz.-Werkstatt vom 20.02.2014, nach durchgeführter Reparatur, führt Kosten für die Außen- und Innenreinigung des Fahrzeugs in Höhe von 21,60 € netto und Kosten für die Überführung zum Lackierer in Höhe von 162,00 € auf. Daneben sieht das Gutachten vom 01.02.2016 (Ing.-Büro … die Kosten für die Außen- und Innenreinigung als notwendig an.
Die Möglichkeit, die Werkstattrechnung oder das Gutachten aus eigener Kenntnis zu überprüfen oder die Durchführung der Reparatur selbst zu kontrollieren, hat der Geschädigte nur in wenigen besonderen Fällen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.12.2015, 14 U 63/15). Dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist weder von der Beklagten vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich.

Dabei ist es unerheblich, dass der Kläger den Betrag bisher nicht an die Kfz.-Werkstatt gezahlt hat. Ihm ist nicht zuzumuten, abzuwarten, ob die Werkstatt eine möglicherweise unberechtigte Forderung ihm gegenüber durchsetzen wird. Damit würden die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht des Geschädigten aus § 254 BGB überspannt. Der Kläger muss sich nicht auf Rechtsstreitigkeiten mit der Kfz.-Werkstatt einlassen.

c.)
Zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag zählen auch die Mietwagenkosten, die entstanden sind durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturdauer. Die von dem Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Auch die Beklagte hat sich nicht generell gegen die geltend gemachten Mietwagenkosten gewandt, sondern lediglich den Vorwurf der Verletzung der Schadensminderungspflicht erhoben, weil der Kläger nicht ein günstigeres Angebot durch sie vermittelt angenommen habe.

Zunächst begegnet die Ermittlung der Mietwagenkosten keinen Bedenken. Die Klägerseite hat auf der Linie der Rechtsprechung von Amtsgericht Bonn, Landgericht Bonn und Oberlandesgericht Köln das arithmetische Mittel zwischen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste in dem relevanten Postleitzahlengebiet in Ansatz gebracht, wobei auch der Ein-Tageswert entsprechend der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln ermittelt wurde (vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.07 und Urt v. 01.08.2013, 15 U 212/12 und 15 U 9/12). Einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 20 % und Nebenkosten hat der Kläger gar nicht berechnet, weswegen die Zulässigkeit hier dahinstehen kann. Auch braucht sich der Kläger keine ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen, weil er ein klassentieferes Fahrzeug angemietet hat.

Des Weiteren hat der Kläger nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, obwohl er nicht bei der Firma bzw. den Firmen mietete, die die Beklagte ihm nach ihrem Vortrag angab. Zwar kann das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu ermitteln, beachtlich sein (BGH, Urt. v. 26.04.2016, VI ZR 563/15). Jedoch muss es sich – neben der von dem Bundesgerichtshof in der vorbenannten Entscheidung thematisierten tatsächlichen Erreichbarkeit des Angebots auch um ein – für den Geschädigten – zumutbares Angebot handeln, was jedenfalls nicht bei telefonischen Angeboten mit Selbstbeteiligung im Rahmen der Vollkasko der Fall ist (LG Bonn Beschlüsse v. 31.08.2016 und 06.10.2016, 8 S 141/16). Das von der Beklagten unterbreitete Angebot sah eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € vor, allerdings ergab sich aus dem Klägervortrag nicht hinreichend genau, wie die vorgenommene Haftungsbegrenzung ausfiel (gänzlicher Wegfall der Selbstbeteiligung oder Reduzierung auf einen nicht bekannten Betrag). Die Aufklärung kann aber letztlich dahinstehen, weil das Angebot der Beklagten – den Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt – im Hinblick auf Anmietdauer, Zahlungsbedingungen etc. bereits nicht ausreichend konkretisiert war. Denn dem Kläger wurde nach dem eigenen Vortrag der Beklagten lediglich ein Tagespreis von 49,00 € für ein Fahrzeug der Gruppe 6 und die Möglichkeit der Zustellung und Abholung mitgeteilt. Es wurden kein Angaben zur Anmietdauer, zur Zahlungsweise und zur Höhe der Selbstbeteiligung bei der Vollkaskoversicherung gemacht.

2.
Der Zinsanspruch folgt unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus § 288 Abs 1 i.V.m. § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB.

II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 708 Nr 11 Alt. 1 713 ZPO.

III.
Streitwert: 165,80 €

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Bonn verurteilt nach durchgeführter Reparatur zur Zahlung der vollen Verbringungskosten und den Reinigungskosten sowie zu den Mietwagenkosten mit Urteil vom 3.2.2017 – 112 C 90/16 -.

  1. Knubelchen sagt:

    Als Mitarbeiter in einem Autohaus, welcher sich mit der Unfallregulierung beschäftigt, werde ich ständig mit Kürzungen durch Versicherungen bombardiert. Soweit also der Alltägliche Spaß. Ein guter Rechtsbeistand ist da Pflicht. Doch was für eine Granate heute einschlug, war an Willkür nicht zu übertreffen. Der Versicherungsnehmer hatte eine Vollkaskoschaden in nicht unerheblicher Höhe, worauf der Versicherer ein Gutachten erstellen ließ. Soweit so alltäglich. Nach erfolgter Reparatur nach Gutachten und Einreichung der Rechnung schleuderte mich die Wucht des „Kontroll-Experten“Prüfbericht vom Hocker.. Da kürzt ein „landwirtschaftlicher Versicherer“ doch glatt die vom ihm selbst im Gutachten festgelegten Reparaturkosten mit der Begründung, diese seinen nicht erforderlich. Das ist mir selbst nach Jahren des Prüfberichtstudium noch nicht untergekommen. Nach kurzer telefonischer Rückfrage wurde mir klar gemacht, dass der Prüfbericht des „Kontroll-Experten“ stärker werte als das Gutachten. Kennt der Kürzungswahn denn keine Grenzen.

  2. Lucas II sagt:

    Müsste der W. aus Langenfeld wegen Beihilfe zum versuchten Betrug nicht schon längst eingebuchtet sein?
    Und dann ist da noch ein weiterer „Experte“ aus Leipzig, dessen Hilfskräfte noch mehr Unsinn verbreiten. Der Fehler: Die werden auch noch ernst genommen.

    Lucas II

  3. H.U. sagt:

    #Lucas II
    1. Bandenmäßiges Handeln kann schon dann vorliegen, wenn sich zwei Personen zur mehrfachen Tatbegehung verbunden haben.

    2. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
    BGH (1 StR 702/97)
    Datum: 27.01.1998
    ———————————————————————————————————–
    Strafgesetzbuch (StGB)

    § 263 Betrug

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

    2.einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

    3.eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

    4.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder

    5.einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

    (4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

    (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

    (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

    (7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

    H.U.

  4. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Zum Thema interessant: „Gängige Formen suggestiver Irrtumserregung als betrugsrelevante Täuschung.
    Professor Dr. Volker Erb, Mainz
    ZIS 5/2011

    R-REPORT-AKTUELL

  5. Dr. Ralph Burkard sagt:

    Das Urteil des AG Bonn haben wir (neben etwa 30 weiterer Entscheidungen zu dem Thema) erstritten und ich kann nur dringend jedem Geschädigten (und Autohaus) empfehlen, sich gegen die willkürlichen Kürzungen zu wehren. Nach meinem Eindruck geschieht das aber zu wenig und die VS spart so mit ihrer Regulierungspraxis unglaubliche Summen auf dem Rücken der Werkstätten – denn die buchen ja oft den Differenzbetrag aus. Gerade in Coburg und München (dem Sitz namhafter Versicherer 😉 erhält man die restlichen Reparaturkosten zugesprochen. Genauso in Köln, Siegburg, Linz….die Listen sind ja bekannt

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