Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend stellen wir Euch nun ein Urteil gegen die Zurich Versicherung vor. Wieder meinte die Zürich, die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung wurde schnell von der Amtsrichterin des AG Bonn eines Besseren belehrt. Ihr wurde mit dem Urteil inzidenter mitgeteilt, dass die von ihr vorgenommene Kürzung rechtswidrig war. Um nicht Geld zu verschenken, war die Geschädigte gezwungen, wegen der rechtswidrigen Kürzung der Sachverständigenkosten das Gericht anzurufen. Die Klage hatte Erfolg. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße, noch einen schönen Nikolaustag und ein schönes sturmloses Wochenende
Willi Wacker
108 C 219/13
Amtsgericht Bonn
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin,
gegen
die Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland, gesetzl. vertr. d. d. Hauptbevollmächtigten Ralph Brand, Solmsstr. 27 – 37, 60486 Frankfurt,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Bonn
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
30.09.2013
durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Forderungen der Firma KFZ-Sachverständigengesellschaft … GmbH aus der Rechnung Nr. … vom 20.11.2012 in Höhe von Euro 162,48 freizustellen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG einen Anspruch auf Erstattung der bzw. Freistellung von den Kosten des erstellten Sachverständigengutachtens in Höhe von restlichen Euro 162,58.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des ihr erwachsenen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 17.11.2012 für den die Beklagte unstreitig haftet. Zur Feststellung des Schadens hat die Klägerin ein Sachverständigengutachten beauftragt, für welches das im Tenor genannte Sachverständigenbüro Kosten in Höhe von Euro 757,48 berechnet hat.
a. Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang nach einem Verkehrsunfall sind als Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens des Geschädigten i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und damit dem Grunde nach erstattungsfähig (statt aller Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 249 Rn. 58). Der Höhe nach ist der Ersatzanspruch allerdings auf den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache des Geschädigten erforderlichen Geldbetrag beschränkt (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Maßgebend ist, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH, Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff. = DS 2007, 144). Dabei ist anerkannt, dass der Geschädigte nicht zu einer Marktforschung zugunsten des Schädigers und des Haftpflichtversicherers verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff. = DS 2007, 144; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, 1 U 246/07, juris Rn. 72). Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff. ; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, 1 U 246/07 , ; LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.2008, 13 S 108/08,). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Sachverständige hat sein Honorar auf Basis der Honorarerhebung des BVSK erstellt. Es liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor. Ein Auswahlverschulden fällt dem Geschädigten ebenfalls nicht zur Last.
Auch hinsichtlich der Nebenkosten ist die Rechnung nicht zu beanstanden: Die gesonderte Abrechnung von Lichtbildern oder auch Schreibkosten liegt auch z. B. dem JVEG bei der Abrechnung von Leistungen von Sachverständigen zu Grunde.
Für die Erstellung von zwei Ausfertigungen hat der Sachverständige jeweils sieben Fotos abgerechnet.
Auch sind die Fahrtkosten berechtigt, nachdem das Fahrzeug in der Autowerkstatt … des Geschädigten besichtigt worden ist.
Hinsichtlich der Höhe gilt das zum Grundhonorar entsprechend, auch hier ist nicht ersichtlich, dass ein auffälliges Missverhältnis vorliegt.
b) Ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Sachverständigentarif ohne weiteres zugänglich war.
4. Auf die ursprünglich bestehende Forderung in Höhe von Euro 757,58 hat die Beklagte vorgerichtlich Euro 595 gezahlt, so dass die Klägerin einen weitergehenden Anspruch auf Freistellung in der geltend gemachten Höhe hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Klägerin die Sachverständigenrechnung beglichen hat, da sie einen Anspruch auf Freistellung von den entsprechenden Kosten geltend macht.
5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
7. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 511 ZPO nicht vorliegen.
Streitwert: Euro 162,48
So das AG Bonn. Und jetzt bitte Eure Kommentare.
Ein interessantes Urteil, zumal andere Abteilungen des AG Bonn sich in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit mit Händen und Füssen dagegen wehren, dass Schäden der Zurich Insurance plc in Bonn bearbeitet werden.
Ein Vorstandsmitglied hat in einem Verfahren behauptet, es handele sich bei der Einrichtung in Bonn ausschließlich um Postverteilungszentrum. Wer weiß Genaueres?
Bei der Zurich Versicherungsgruppe ist man gut aufgehoben, was schon daran zu erkennen ist, das man sich mit dem Kunden wegen 165,-€ vor Gericht rumstreitet.
Ich habe mit der Zurich Wohngebäudeversicherung auch äußerst negative Erfahrungen gemacht, nachdem meine Mieterin durch einen Geschirrspüler einen Wasserschaden am Parkettboden verursacht hatte wurde mir statt der vom Handwerker veranschlagten Reparaturkosten von 2.500,-€ nur 500,-€ angeboten. Die Zurich beauftragt auch gern den Billigdienstleister Faircheck um mit deren Gefälligkeitsgutachten die Schadenskosten klein zu rechnen bzw. die Schadensregulierung abzulehnen.
@Kramer…steht doch klar definiert da…:
„…Grundsätzlich erfolgt immer eine Abstimmung vorab mit der Versicherung!…“
(Noch Fragen Kienzle?)
Hallo, W.W.,
auch die Entscheidungsgründe dieses Urteils zeigen doch überdeutlich, dass das Honorartableau der HuK-Coburg ein „Zauberwerk“ ist, weil entgegen der Handhabung der HUK-Coburg die Mwst und die Nebenkosten zutreffend immer gesondert ausgewiesen werden. Ist diese Versicherung mit anderslautender Beurteilung nicht auch beweisbelastet und wenn ja, warum wird dieser Weg bei gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht beschritten. Was wurde am Grundhonorar, an den Fotokosten, an den Fahrtkosten, an Telefon-u. Portokosten, an Schreibkosten an Fremdleistungskosten usw. anteilig nach dem Kürzungsbetrag für nicht erforderlich gehalten und warum nicht. Dies sollte vor den Schranken des Gerichts immer verifiziert werden. Dieses Urteil zeigt aber auch wieder deutlich, dass hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Schadengeringhaltungspflicht die Versicherung beweisbelastet ist und nicht der Geschädigte, wie permanent auch falsch vorgetragen wird. Hier ist anzusetzen und die Gerichte müssen auf diese Widersprüchlichkeiten nachhaltig aufmerksam gemacht werden, weil sonst wesentliche Zusammenhänge unklar bleiben und zielgerichtet übergangen werden.
HUK 007
Hallo HUK 007,
Du hast vollkommen Recht. Beweisbelastet für die Behauptung der Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht ist der Schädiger. Das ist nun einmal Fakt. Dass das der Versicherungswirtschaft missfällt, ist verständlich, da sie in eine Ecke gedrängt wird, die ihr nicht gefällt. Sie muss darlegen und beweisen, dass bei der Auslösung der entsprechenden Schadensposition „Sachverständigenkosten“ die Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 BGB verletzt worden sei. Das wird bei einer Schadensposition, deren Höhe dem Geschädigten bei der Auftragserteilung nicht bekannt ist – und auch nicht bekannt sein kann – , wie bei den Sachverständigenkosten, schwer fallen.
Das Honorartableau der HUK-Coburg ist nicht nur „Zauberwerk“, sondern „Teufelswerk“. Es ist eindeutig eine Zahlenwerk, das auf einer Sondervereinbarung fußt. Der BGH hat aber bereits Preise, die auf Sondervereinbarungen beruhen, als nicht marktübliche Preise bezeichnet, auf die Geschädigte nicht verwiesen werden können (vgl. BGH VI ZR 53/09 – = BGH ZfS 2010, 143). Gerade das Honorartableau zeigt, wie eine Versicherung den Geschädigten um seine berechtigten Schadensbeträge betrügen will. Genau genommen ist daher das Honorartableau ein „Betrugswerk“. Aber ich höre schon wieder aus einigen Blogs, das sind alles nur Einzelfälle. Die Versicherungen betrügen nicht, nur die Geschädigten wollen die Versicherungen betrügen. Diese Aussagen sind mittlerweile doch lächerlich.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
@Willi Wacker
Genau. Deshalb sollte man bei jedem Kürzungsschreiben der HUK, Allianz, oder sonstwoher einen Strafantrag stellen gemäß § 263 StGB wegen versuchtem Betrug gegen den Vorstand der jeweiligen Gesellschaft.
Formulierungen wie
oder
sind komplett irreführend und entgegen der gesamten Rechts- bzw. Gesetzeslage bei der Regulierung von Schadensersatzforderungen. Ein Versicherer, der wider besserem Wissen mit solchen Formulierungen operiert, verfolgt gezielt die Absicht, den Schadensersatz rechtswidrig zu verkürzen, um sich letztendlich am Geschädigten zu bereichern.
Hierdurch sind sämtliche Tatbestände des versuchten Betruges erfüllt!!!
Zum Strafantrag gegen die HUK kommt noch ein fettes Sahnehäubchen obendrauf, da die HUK noch heute auf ein Gesprächsergebnis von 2009 verweist, bei dem es sich zum einen NUR um eine Sondervereinbarung zwischen dem BVSK und der HUK-Coburg handelt und der BVSK zum anderen diese Liste schon vor Jahren vom Markt nehmen musste. Denn genau aufgrund dieser Liste hatte das Kartellamt bereits Ermittlungen gegen den BVSK aufgenommen. Der GF des BVSK konnte den „Gesprächsergebnis-Totalschaden“ nur mit Mühe verhindern, indem er heftig zurückgerudert ist und dem „Amt“ die Einstellung der Liste signalisiert hatte. Die HUK kümmert das hingegen wenig. Auch die Tatsache, dass der BVSK gegen die HUK vorgehen wollte, sofern das Gesprächsergebnis weiter verwendet wird, scheint nur „lauwarme Berliner Luft“ zu sein. Für ein paar Euro Einsparung sieht man bei der HUK über die eine oder andere Rechtswidrigkeit vorsätzlich und gerne hinweg. Da wird auch weiterhin mit einem illegalen „Gesprächsergebnis“ operiert, so lange man den Schadensersatz „auskömmlich“ kürzen kann.
Also ran ans Werk. Traut Euch!!!!
Viele Staatsanwaltschaften werden natürlich wieder versuchen, unangenehmes dieser Art vom Tisch zu bekommen. Irgendwo gibt es aber immer einen intelligenten, pflichtbewussten und/oder rechstreuen Staatsanwalt, der auch „Kleinigkeiten“ wie den systematischen Millionen- bzw. Milliardenbetrug (Schadenmanagement) an einer ganzen Nation von Geschädigten für wichtig erachtet und auch das bandenmäßige Vorgehen mit gewerblichem Hintergrund gemäß § 263 StGB erkennt. Die Nadel im Heuhaufen zu finden ist demzufolge nur eine Frage der Zeit, sofern alle dabei mithelfen und entsprechende Strafanträge (bei jedem Kürzungsschreiben) über die ganze Republik verteilt werden.
Hier noch einmal der entsprechende Paragraf mit Hervorhebung der wesentlichen Passagen:
§ 263
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Tja Willi Wacker
es wäre echt schön wenn man diese Leute mit den von dir erwähnten § stellen könnte, stellt euch mal vor wie einfach eine Schadenregulierung werden würde!