AG Braunschweig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars (119 C 3482/10 vom 11.02.2011)

Mit Entscheidung vom 11.02.2011 wurde die HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Braunschweig zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Auch bei diesem Prozess hatte sich das Gericht nicht durch das beklagtenseits vorgelegte „Gesprächsergebnis“ BVSK/HUK-Coburg beeinflussen lassen. Die Forderung des Sachverständigenhonorars wurde nach schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt und vollumfänglich zugesprochen. Veröffentlicht wird zuerst das Verhandlungsprotokoll nebst Beschluß und danach das Urteil.

Protokoll

Öffentliche Sitzung
des Amtsgerichts                                                              Braunschweig, 11.02.2011
Geschäftsnummer:
119 C 3482/10

In dem Rechtsstreit

des Herrn

Kläger

gegen

Firma HUK Coburg Aligemeine vertr.d.d. Vorstand Rolf-Peter Hoenen u Christian Hofer, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

Beklagte

erchienen bei Aufruf der Sache:

1.) Für den Kläger Herr Rechtsanwalt

2.) Für die Beklagte Herr Rechtsanwalt

Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

Vom Gericht wurde darauf hingewiesen, dass das Gesprächsergebnis der BVSK mit den Versicherungen laut Ziffer 5 der Erläuterung keine verbindliche Preisempfehlung für den Sachverständigen darstellt. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten halten sich im Bereich des Rahmens, der nach der Honorarbefragung 2008/2009 vergesehen ist.
Die geltend gemachten Sachverständigenkosten bzw. die beantragte Freistellung stellen einen Schaden im Sinne des § 249 BGB dar. Die geltend gemachten Kosten sind üblich und angemessen. Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht ist nicht ansatzweise erkennbar.
Auch die geltend gemachten weiteren Nebenkosten sind nach Auffasung des Gerichts vollständig berechtigt. Auch diese halten sich im Rahmen, der nach der Honorarbefragung 2008/2009 vorgesehen ist.
Die Rechtsverteidigung der Beklagten bietet daher keine Aussicht auf Erfolg.

Der Kläger-Vertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 11.10.2010. Der Beklagten-Vertreter beantragt die Klage abzuweisen.

Beschlossen und verkündet:

Im Namen des Volkes

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlung in Höhe von 226,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2010 gegenüber dem Kraftfahrzeug-Sachverständigenbüro … freizustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird unter Bezugnahme auf das Protokoll vom heutigen Tage gemäß § 313 a Abs 1 ZPO abgesehen.

Urteil

Amtsgericht
Braunschweig                                                              verkündet am 11.02.2011

Geschäfts-Nr.:
119 C 3482/10

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

Firma HUK Coburg Aligemeine vertr.d.d. Vorstand Rolf-Peter Hoenen u Christian Hofer, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 11.02.2011 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlung in Höhe von 226,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2010 gegenüber dem Kraftfahrzeug-Sachverständigenbüro freizustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird unter Bezugnahme auf das Protokoll vom heutigen Tage gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

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