Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
von Rosenheim in Oberbayern geht es nach Bremen an die Weser. Nachfolgend geben wir hier ein Urteil aus Bremen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung bekannt. Das Urteil ist unserer Auffassung nach zu den Sachverständigenkosten noch korrekt begründet. Zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedoch nicht. Der Sachverständige soll sich wegen einer (vom Gericht hier ja auch festgestellten) rechtswidrigen Kürzung von 21,66 € außergerichtlich selbst mit der Versicherung herumschlagen. Und das noch kostenlos? Insoweit begegnet das Urteil der Kritik. Andererseits zeigt dieses Urteil den mitlesenden Herren Rechtsanwälten, dass man erst gar nicht mehr mit der gegnerischen Versicherung sinnlos kommunizieren sollte, sondern nach einer Kürzung durch den Versicherer immer sofort den Unfallgegner (Halter, Fahrer, VN) verklagen sollte, wie wir meinen. Was meint Ihr? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Geschäfts-Nr.: 7 C 154/2014
Verkündet am 10. Oktober 2014
AMTSGERICHT BREMEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
… ,
-Kläger-
gegen
LVM Landwirtschaftlicher Versicherurtgsverein Münster a.G.,
vertr.d.d. Vorstand, dieser vertr:d.d. Vorsitzenden Jochen Herwig, Kolde-Ring 21, 48126 Münster,
-Beklagte-
hat das Amtsgericht Bremen gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung aufgrund der bis zum 25. September 2014 eingegangenen Schriftsätze durch Richter am Amtsgericht Dr. D. für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 21,66 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. März 2014 zu zahlen.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Der Darstellung des Tatbestandes bedarf es gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO nicht, da eine Berufung gegen das Urteil mangels Erreichen der Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Übersteigen eines Betrages von Euro 600,00) und auch mangels Zulassung der Berufung gem. §§ 511 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 ZPO nicht statthaft ist. Mit Beschluss vom 12. September 2014 war das schriftliche Verfahren gem. § 495a ZPO angeordnet worden und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, der 25. September 2014 festgesetzt worden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist in der Hauptsache begründet.
Aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles in Bremen hat der Kläger aus abgetretenem Recht (Abtretung vom 17. Januar 2014, Bl. 18 d.A.) gegenüber der Beklagten einen restlichen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe der noch geltend gemachten Höhe von weiteren Euro 21,66.
So ist die Beklagte der Kfz-Haftpflichtversicherer des weiteren unfailbeteiligten Kraftfahrzeuge und haftet dem Geschädigten dem Grunde nach unstreitig zu 100% aus dem eingangs aufgeführten Verkehrsunfall in Bremen, §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 398, 249 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG.
So ist der Kläger insbesondere aktiviegitimiert.
Aufgrund der angeführten Abtretung ist dieser Rechtsinhaber unmittelbar nach dem Geschädigten auf Schadensersatz.
Die Ausgangsabtretung ist hierbei auch bestimmbar (vgl. zur Abgrenzung nur: Bundesgerichtshof, Urt.v. 7. Juni 2011, DAR 2011, S. 463 ff. (mit Anm. DAR 2011, S. 634) = NJW 2011, S. 2713; vgl. auch Nugel in jurisPR-VerkR 16/2011, Anm. 2). Auch liegt kein Verstoß gegen § 134 BGB iVm. mit dem RDG vor, sondern eine erlaubte Tätigkeit iSd. § 5 Abs. 1 RDG vor (vgl. nur: Bundesgerichtshof, Urt.v. 5. März 2013, NZV 2013, S. 383 ff.; vgl. auch: Urt.v. 30. Oktober 2012, NJW 2013, S. 59 ff.).
Der Höhe nach bemessen sich der erstattungsfähige Schaden und damit auch die Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten nach § 249 BGB.
Hierbei ist auf den Geschädigten selbst abzustellen, so dass die Einwendungen der Beklagten im Ergebnis unbeachtlich sind.
So war der Geschädigte berechtigt, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw zu beauftragen und kann von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand der Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangt werden (Bundesgerichtshof, Urt. v. 11. Februar 2014, NZV 2014, S. 255 ff. = NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Als erforderlich sind hierbei diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. nur. Bundesgerichtshof, Urt.v. 11. Februar 2014, NZV 2014, S. 255 ff. = NJW 2014, 1947 = MDR 2014, 401).
Hierbei hat der Geschädigte zwar auch über die §§ 242, 254 Abs. 2 S. 1 BGB im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlichen Weg zu wählen, doch verlangt dieses Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung nicht, dass der Geschädigte zu Gunsten des Schädigers zu sparen hätte oder sich so verhalten müsse, als habe er den Schaden selbst zu tragen. Gerade unter Berücksichtigung der subjektiven Schadensbetrachtung ist auf die Situation des Geschädigten abzustellen. „Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben“ (Bundesgerichtshof, Urt. v. 11. Februar 2014, NZV 2014, S. 255 ff. = DAR 2014, 194 = r+s 2014, 203).
Seiner Darlegungslast genügt der Geschädigte durch Vorlage der Rechnung. Diese indiziert die Erforderlichkeit, sofern der Rechnungsbetrag nicht „deutlich erkennbar erheblich“ (Bundesgerichtshof, Urt. v. 11. Februar 2014, NZV 2014, S. 255 ff. = VersR 2014, 474 = NJW Spezial 2014, 169) über den üblichen Preisen liegen.
Dies kann im vorliegenden konkreten Fall bereits im Ansatz nicht angenommen werden, wenn die Beklagte die „Nebenkosten“ von Euro 118,20 (netto) schlicht pauschal auf Euro 100,00 (netto) reduziert (vgl. Rechnung vom 28. Januar 2014, Bl. 19 d.A., sowie Abrechnung vom 30. Januar 2014, Bl. 20 d,A.). Der Differenzbetrag von Euro 18,20 nebst Umsatzsteuer von Euro 3,46 stellt die Klagforderung von Euro 21,66 dar. Hier ist eine „deutlich erkennbar erhebliche“ Abweichung im vorbenannten Sinne bereits nicht ersichtlich, auch lässt die Beklagte durch die pauschale Handhabung nicht einmal erkennen, welche konkrete Position hier „gekürzt“ worden sein soll.
Im Übrigen würde ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung grundsätzlich nicht ausreichen, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (Bundesgerichtshof, Urt. v. 11. Februar 2014, NZV 2014, S. 255 ff. = NJW 2014, 1947).
Das Gericht kann insoweit vollinhaltlich auf das im Verhältnis zur Beklagten ergangene Urteil des erkennenden Gerichts vom 4. Juli 2014 zum Az, 7 C 57/2014 verweisen.
Weitergehend hat der Bundesgerichtshof in seiner weiteren Grundsatzentscheidung zur streitgegenständlichen Problematik vom 22. Juli 2014 (VI ZR 357/13 = BGH DS 2014, 282) sehr deutlich bekundet, dass die pauschale Kappung der Nebenkosten auf Euro 100,00 mit der Behauptung, dass ein übersteigender Betrag „erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig sei“, einer hinreichend tragfähigen Grundlage entbehre.
Entgegen der Ansicht der Parteien kommt es für den hier streitgegenständlichen Anspruch des Geschädigten auch nicht auf die Orientierung an einer BVSK-Honorarbefragung an.
Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutfich übersteigen, gebietet das schadensrechtSiche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (Bundesgerichtshof, Urt. v. 11. Februar 2014, NZV 2014, S. 255 ff. = DS 2014, 90).
Dass der Geschädigte selbst von vornherein hinsichtlich der Nebenkosten eine dahingehende relevante Abweichung hätte erkennen müssen, ist nicht ersichtlich, auch liegen „deutlich erkennbar erhebliche“ Abweichungen gerade nicht vor.
Selbst wenn die abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten würden, kann ein Verstoß gegen das Schadensminderungsgebot nicht angenommen werden (Bundesgerichtshof, Urt. v. 11. Februar 2014, NZV 2014, S. 255 ff. = NJW 2014, 1947).
Schließlich kommt es auf die isolierte Betrachtung der einzelnen Nebenkostenpositionen überhaupt nicht an. So kann es im Ergebnis nicht darauf ankommen, ob eine einzelne Nebenkostenposition (erkennbar) überteuert ist oder nicht, sondern nur, ob der gesamte Rechnungsbetrag für den Laien erkennbar überhöht ist (vgl. hierzu die ausführlichen Erwägungen von Heßeler, Erforderlichkeit von Sachverständigenhonoraren, NJW2014, S. 1916 ff. (1917)). Vor diesem Hintergrund verliert auch eine noch nicht bezahlte Rechnung nicht ihre Indizwirkung hinsichtlich des zur Herstellung „erforderlichen“ Gesamtbetrages, zumal bei den hier im konkreten Fall (vgl, zum Abstellen auf den konkreten Einzelfall nur: Bundesgerichtshof, Urt.v. 22. Juli 2014, RdNr. 17) nur geringfügigen Differenzen bei den Einzelpositionen, auf die es bei der „Gesamtschau“ aber nach den eingangs gemachten Ausführungen nicht einmal ankommt (hier: Differenz zu Euro 100,00 von Euro 18,20; in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22. Juli 2014 eine Differenz von Euro 127,35).
Die vorstehenden Grundsätze geltend auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, nicht der Geschädigte selbst, sondern aus abgetretenem Recht geklagt wird. Auch in diesem Fall werden die Ersatzansprüche des originär Geschädigten geltend gemacht, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandein (vgl. nur: OLG Naumburg, Urt. v. 20. Januar 2006, NZV 2006, S. 546).
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 280, 286, 288 BGB.
Hierbei beruht der Verzugseintritt bereits auf der Zahlungsverweigerung der Beklagten im Verhältnis direkt zum Kläger aufgrund des Abrechnungsschreibens vom 30. Januar 2014 (B!. 20d.A).
Die Klage war hingegen im hier vorliegenden Einzelfall hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abzuweisen. Hier macht der Kläger eine eigene Schadensposition geltend.
Zu dessen beruflichen Tätigkeit gehört aber quasi bereits als „Reflex“ zu seiner Haupttätigkeit routinemäßig auch die Geltendmachung und Einziehung von Ansprüchen gegenüber Dritten (vgl. hierzu gerade auch die „Sicherungsabtretung und Auftragsbestätigung“, Bl. 18 d.A.). In diesem Sinne ist er auch „professioneller Gläubiger“. Diesem ist daher ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu versagen. Für Fälle der hier vorliegenden Art – Geltendmachung der Zahlungsanspruches durch ein Unternehmen, dies greift entsprechend auch für Freiberufler und andere Selbständige – gilt gerade auch nach der Rechtsprechung des Landgerichts Bremen und auch der des Oberlandesgerichts Bremen (hanseatisches OLG Bremen vom 9. März 2012 – 2 U 98/11 – ), entsprechend auch die grundsätzliche Handhabung bei den Amtsgerichten im Land Bremen, dass dies zu den Routineaufgaben des Unternehmens gehört und bei gleichwohl erfolgter Beauftragung eines Inkassounternehmens oder auch eines Rechtsanwalts für eine vorgerichtliche Ivlahntätigkeit ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten nicht in Betracht kommt. Hierbei ist ergänzend auch nur auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 6. Oktober 2010 (NJW 2011, S. 296 ff.: Keine Erstattung von Anwaltskosten bei Kündigung durch Großvermieter im einfach gelagerten Fall) sowie auf die Folgeentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 31. Januar 2012, VIII ZR 277/11, zu verweisen (Keine Erstattung von Anwaltskosten bei einem Großvermieter – hier ausdrücklich erwähnt; „mietrechtlicher Routinefair: Zahlungsrückstand – Erstmahnung und Kündigung; WuM 2012, S. 262 f.; vgl. zur aktuellen Rechtsprechung des Landgerichts Bremen zur Nichterstattungsfähigkeit von inkassokosten und ausdrücklich gleich zu behandelnder vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch nur: Landgericht Bremen, Urt.v. 6. Juni 2013 – 2 O 49/13; Urt.v. 22. Juli 2013 – 2 S 208/12).
Es kommt nicht einmal auf den weiteren Gesichtspunkt an, dass die Abrechnungsproblematik als Standardproblem in den einschlägigen Kreisen bereits seinerzeit bekannt war und damit zu rechnen war, dass die vorgerichtliche Mahntätigkeit eines Rechtsanwaltes wenig erfolgsversprechend sein würde.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Hierbei waren die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, da der Betrag von Euro 70,20, hinsichtlich dessen die Klage abzuweisen war, nicht verhältnismäßig geringfügig iSd. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zum zuerkannten Betrag von Euro 21,66 ist.
Die Berufung gegen dieses Urteil gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nicht zuzulassen. Die Zulassung zur Berufung hat nur dann zu erfolgen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO).
Grundsätzliche Bedeutung hat hierbei eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fällen stellen kann und deshalb wie ein „Musterprozess“ eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2012, 1 BvR 3238/08, 1 BvR 3239/08, BeckRS 2013, 47975; vgl. bereits: BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002, NJW2002, S. 3029 mwN). Keine dieser Voraussetzungen ist für den hier vorliegenden und konkret entschiedenen Fall erfüllt.
Bezüglich der Erstattungsverpflichtung der gekürzten Gutachterkosten betet auch das AG-Gericht Bremen weit ausholend der Beklagten zum x-tenmal vor, was denn schadenersatzrechtlich nun
zu beachten ist. Helfen wird´s nicht, bevor noch nicht einige tausend VN direkt verklagt worden sind. Der Weg ist vorgezeichnet. Wer für 21,66 € (!) eine Klage provoziert und das mit Rechtsansichten, die neben der Sache liegen und bekanntlich überholt sind, muss sich fragen lassen, was wirklich hinter einer solchen Provokation steckt. Solide Erwägungen eines verständigen und wirschaftlich denkenden Managers können das wohl nicht sein, abgestimmtes Verhalten wohl schon eher. Deshalb gehört auf einen solchen groben Klotz auch ein grober Keil in Form eines drastisch abgekürzter Urteile. Gute Beispiele dafür waren hier schon zu lesen. Mich wundert immer wieder die plagiathaft anmutende
Ausbreitung der Entscheidungsgründe. Geht es nicht auch erheblich kürzer ? Die Versicherungsmanager lachen sich doch über die aufwändigen Reaktionen auf die Honorarkürzungen
dreimal schief, wie ich von gut informierter Seite erfahren habe.
Colombo
Danke Colombo, exakt analysiert.
Liebermann