Mit Urteil vom 02.09.2008 (18 C 0123/08) hat das AG Bremen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 401,82 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) auf restliche Mietwagenkosten in Höhe von 401,82 € gegen die Beklagte gemäß §§ 7 StVG, 3 Ziff. 1 PflVG i.V. m. §§ 249 ff.. 535 Abs. 2 BGB. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht des Geschädigten den erforderlichen Herstellungsaufwand gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verlangen. Dazu gehören dem Grunde nach auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Bei einem normalen Tarif, also einem Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird, handelt es sich um den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten. Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der Normaltarif nach dem Schwacke – Auto – Mietpreisspiegel Stand 2006 für das PLZ -Gebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar (BGH NJW 2006, 2693 ff.; BGH VI ZR 164/07). Die von dem Kläger in Rechnung gestellten Mietwagenkosten müssen sich ebenfalls an diesen Maßstäben messen lassen, d.h. halten sie sich im Rahmen des Üblichen, sind diese Kosten erstattungsfähig.
Nach der Schwacke-Miete-Preisliste Stand 2006, die hier zugrundezulegen ist (BGH VI ZR 164/07), liegen die Mietwagenkosten der Gruppe 3 für eine Woche bei 459 €. Da der Geschädigte das Fahrzeug für 9 Tage gemietet hatte, kommen hinzu 2 Verlängerungstage á 79 €. Hinzu kommen die Kosten der Vollkaskoversicherung für 9 Tage á 19 €. Der Geschädigte durfte auch eine Vollkaskoversicherung abschließen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH NJW 2005, 1041 ff.). Der Kläger hat vorgetragen, dass der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte. Dies hat die Beklagte nicht bestritten.
Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf die Kosten für Zustellung und Abholung des Fahrzeugs in Höhe von je 25 €. Diese Kosten sind dem Geschädigten, der durch den Schadensersatz so zu stellen ist, wie er stünde, wenn er nicht in den Verkehrsunfall verwickelt worden wäre und sein eigenes Fahrzeug zur Verfügung gehabt hätte, zu ersetzen.
Insgesamt hatte der Kläger somit einen Anspruch in Höhe von 838 € nach der Schwacke-Miet-Preisliste Stand 2006. Der Kläger hat in seiner Rechnung jedoch einen Bruttobetrag in Höhe von 831,82 € ausgewiesen. Somit liegt er noch etwas unter der Schwacke-Miet-Preisliste, sodass die Kosten völlig im Rahmen des Üblichen liegen. Der Kläger hat nach allem einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 401,82 € gegen die Beklagte.
Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5,00 € Mahnkosten. Der Kläger hat die Beklagte wiederholt gemahnt, sodass er nach der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Bremen einen Anspruch auf 5,00 € pauschale Mahnkosten hat. Der Kläger hat auch nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € (Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., § 249 Rdn. 39 m.w.N.).
Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen seit unstreitig 05.05.2006, bzw. 29.02.2008 gem. §§ 286,288 BGB.
Soweit das AG Bremen.