AG Bremerhaven verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 6.10.2014 – 52 C 0828/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute geben wir Euch noch eine Entscheidung aus Bremerhaven zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG sämtliche Positionen bestritten. Das Bestreiten geht praktisch ins Blaue hinein, denn sie selbst gibt auch nicht an, wie sie auf den von ihr anerkannten und ausgeglichenen Betrag kommt. Im Grunde hat daher das erkennende Gericht richtig argumentiert. Und damit ist festzuhalten, dass die Kürzung der HUK-COBURG wieder einmal rechtwidrig war. Die Anzahl der gegen die HUK-COBURG errgangenenen Urteile erhöht sich damit. Eigentlich hätte die rechtswidrige Kürzungspraxis der HUK-COBURG nach dem Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 ) doch beendet sein müssen. Aber diese Versicherung scheint tatsächlich die Rechtsprechung des BGH zu ignorieren. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Meinungen bekannt.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

AMTSGERICHT BREMERHAVEN
Abteilung- für. Zivilsachen

Geschäfts-Nr.: 52   C 0828/14

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Gem. § 495a ZPO nach schriftlichem Verfahren

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger …

Kläger

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, vertr.d.d. Vorstand Dr.Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Sarah Rössler, Jörn Sandig, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Bremerhaven gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 6.10.2014 durch Richterin H.  für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 64,30 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.7.2014 zu zahlen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 70,20.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird, auf bis zu EUR 100,00 festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 64,30 gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, §§ 823, 249 BGB i.V.m. § 398 BGB gegen die Beklagte zu.

Zwischen den Parteien ist die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich noch ausstehender Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 64,30 für die Begutachtung des verunfallten Fahrzeuges streitig; Die Kläger machen diesen Anspruch aus abgetretenem Recht geltend. Die Haftung des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Unfallfahrzeugs ist dem Grunde nach unstreitig. Die Unfallgegnerin und Geschädigte … hat ihren Schadensersatzanspruch wirksam an die Kläger mit Sicherungsabtretung vom 16.12.2013 abgetreten. Die Kläger sind damit entgegen der Ansicht der Beklagten aktivlegitimiert.

Es ist zunächst klarzustellen, dass die Kläger den Nettobetrag von EUR 518,08 für das erstellte Sachverständigengutachten geltend machen. Da die Beklagte darauf einen Betrag von EUR 453,78 gezahlt hat und es sich dabei mangels gegenteiliger Behauptung der Beklagten um einen Nettobetrag handelt, bleibt eine Differenz von EUR 64,30, die streitgegenständlich ist.

Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, die Kosten der Sachverständigen seien unangemessen überhöht. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Beklagte grundsätzlich Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten hinsichtlich des Grundhonorars und/oder der einzelnen Nebenkosten erheben kann, denn die von der Beklagten vorgetragene Überschreitung ist hier jedefalls nicht unangemessen im Vergleich zu dem von der Beklagten für angemessen erachteten Betrag in Höhe von EUR 453,78, welchen sie reguliert hat.

Der tatsächlich von den Kläger berechnete netto Gesamtbetrag übersteigt diese Kosten um ca. 14% und damit noch in einem Maße, das für den Geschädigten und jeden wirtschaftlich vernünftig denkenden und handelnden Menschen nicht als unangemessen überhöht empfunden und erkannt wird bzw. werden muss. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall keine Nachforschungspflicht hinsichtlich des günstigsten aller erreichbaren Sachverständigen. Der Geschädigte kann zunächst von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Er verstößt dabei nicht gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, solange die vom Sachverständigen im Einzelfall erhobenen Gebühren die Grenze der Willkür nicht überschreiten.

Da sich der Unfall im Jahr 2013 ereignet hat, sind die entsprechenden Richtlinien für das Jahr 2013 und nicht für 2010/2012 heranzuziehen. Auch danach bleibt der von den Klägern geltend gemachte Betrag jedenfalls bei weitem unter dem angemessenen Maximalbetrag von EUR 575,00 bis EUR 595,00.

Einer Auseinandersetzung mit den einzelnen Einwendungen der Beklagten gegen die Nebenkosten erübrigt sich. Denn mit der Zahlung von EUR 453,78 hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie diesen Betrag für angemessen erachtet. Dabei differenziert sie selbst nicht zwischen einzelnen Positionen, sondern führt eine eigene für das Gericht nicht nachvollziehbare Schätzung anhand von Honorarbefragungen aus dem Jahr 2010/2011 durch. Für das Gericht ist insoweit nicht prüfbär, welche Positionen die Beklagte für angemessen erachtet hat und welche nicht. Sie erhebt gegen sämtliche Nebenkosten Einwände, welche jedoch mit der verbliebenen Klageforderung von EUR 64,30 in keiner Weise in Einklang zu bringen sind.

Ein Verstoß der Kläger gegen ihre Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB ist zudem nicht zu erkennen. Insbesondere sind die Positionen für 10 Lichtbilder à EUR 2,50 bzw. EUR 1,80 sowie Schreibgebühren und Auslagen für ein 20-seitiges Gutachten nicht zu beanstanden, da sich auch diese in den Gebührenkorridoren der BVSK 2013 wiederfinden.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB. Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Kosten ist gemäß §§ 280, 286 BGB als Verzugsschaden begründet. Eine 1,3 Gebühr ist noch im Rahmen der üblichen Vergütung für eine solche anwaltliche Tätigkeit.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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