AG Bretten verurteilt Generali Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 22.09.2009 (1 C 145/09) hat das AG Bretten die Generali Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 171,75 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet

Die aus Anlass des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2008 angefallenen Mietwagenkosten sind in Höhe von 525,71 Euro erstattungsfähig (§§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB). Unter Berücksichtigung der vorprozessual erbrachten Zahlung von 350,00 Euro hat die Beklagte da­her weitere 175,71 Euro zu zahlen.

Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand Ersatz derjeni­gen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGHZ 160, 377). Der Ge­schädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlich­keitsgebot im Rahmen des Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehe­bung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätz­lich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

Im vorliegenden Fall ist die Höhe des ortsüblichen Normaltarifs gemäß § 287 ZPO unter An­wendung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008 zu bestimmen. Dies entspricht der Rechtspre­chung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Karlsruhe und wurde auch vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet (BGH VersR 2006, 986). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Solche konkreten Mängel hat die Beklagte nicht dargelegt.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der nunmehr vorliegenden Fraunhofer-Liste. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass diese Liste eine bessere und geeignetere Schätzgrundlage darstellt. Internetrecherchen können nach Auffassung des Gerichts zumindest derzeit von einem Geschädigten noch nicht erwartet werden.

Danach ergibt sich folgende Berechnung unter Berücksichtigung des Moduswertes der Schwackeliste 2008 für ein Fahrzeug der Gruppe 4 Postleitzahlengebiet 750 (Anmieteort):

 

Mietwagenkosten 1×3 Tages-Pauschale

261,00 Euro

1 x 1 Tages-Pauschale

 89,00 Euro

ergibt

350,00 Euro

abzüglich 5 % Eigenersparnis

17,50 Euro

ergibt Zwischensumme

332,50 Euro

zuzüglich Haftungsbefreiung

83,19 Euro

zuzüglich Zubringung und Abholung

50,00 Euro

zuzüglich zweiter Fahrer

60,02 Euro

ergibt Gesamtsumme

525,71 Euro

abzüglich vorgerichtlicher Zahlung

350,00 Euro

ergibt noch zu zahlen

175,71 Euro.

Die Eigenersparnis wird bei Mietwagenkosten pauschal mit 5 % in Ansatz gebracht.

Soweit die Klägerin der Zedentin für die Haftungsbefreiung und den zweiten Fahrer niedrigere Kosten als in der Schwacke-Liste vorgesehen berechnete, waren nur diese als erforderliche Mietwagenkosten zu berücksichtigen.

Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif zur Abgeltung unfallspezifischer Mehrleistungen ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vorzunehmen. Der Kautionsverzicht und die Rechnungsstundung rechtfertigen keinen pauschalen Aufschlag.

Soweit das AG Bretten.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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