AG Bruchsal verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 27.08.2008 (3 C 101/08) hat das AG Bruchsal die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 832,69 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist zum größten Teil begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf das Zahlen weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 832,69 EUR gemäß den §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 und 2 BGB, 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO, 6, 24 StVG, 1, 3 PflVG (alte Fassung).

Da der Kläger die Kreditierung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen als unfallbedingte Mehrleistung in Anspruch  genommen hat und da ihm kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zur Last zu legen war, war bezüglich der Mietwagenkosten die Inanspruchnahme eines über dem Normaltarif liegenden höheren Tarifes (Unfallersatztarif) erforderlich.

Da die Erforderlichkeit der Nutzung des gemieteten Pkws durch einen Zweitfahrer im Mietzeitraum nicht ausreichend dargelegt wurde, waren die Zusatzkosten für einen Zweitfahrer nicht zu erstatten.

Ein Geschädigter hat gemäß § 249 BGB grundsätzlich bei der Beschädigung seines Fahrzeuges einen Anspruch auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, er muss lediglich nachweisen, dass er ein Fahrzeug bei entsprechendem Fahrbedarf genutzt hat.

Da die Beklagte bereits vorgerichtlich einen Teil der geltend gemachten Mietwagenkosten erstattet hat, hat sie damit die grundsätzliche Berechtigung des Klägers zur Nutzung eines Ersatzfahrzeuges anerkannt (s. hierzu Landgericht Karlsruhe, 9. Zivilkammer, Urteil vom 28.03.2008, Az. 9 S 116/07).

Im Rahmen des Schadenersatzanspruches ist gemäß § 249 BGB der erforderliche Aufwand zur Herstellung des Zustandes, der ohne den Eintritt des Schadensereignisses gegeben wäre, zu ersetzen.

Es sind die Mietwagenkosten zu erstatten, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot ist im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen zur Schadensbehebung der wirtschaftlichere zu wählen.

Von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges ist grundsätzlich nur der günstigere Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzbar (s. hierzu BGH in NJW 2006, 260 ff. und 2106 ff.; BGH in ZvF 2008, 22 ff.).

Ein diesem Normaltarif übersteigender Unfallersatztarif ist nur zur Schadensbehebung erforderlich, wenn entweder aufgrund der besonderen Unfallsituation besondere Umstände einen höheren Preis betriebswirtschaftlich rechtfertigen oder wenn dem Geschädigten in seiner konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif zumindest auf Nachfrage nicht ohne Weiteres zugänglich war.

Der Geschädigte verstößt noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet der gegenüber dem Normaltarif teurer ist soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation – etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen oder ähnliches – einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst sind. Für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigungen eines gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Unfallersatztarifes kommt es nicht auf die Kalkulation des konkreten Unternehmens an. Die Prüfung kann sich darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag, auf den Normaltarif in Betracht kommt (s. hierzu BGH NJW 2006, 360 ff. und 1726 ff. und 2106 ff.; BGH ZfS 2008, 22 ff.).

Ist ein über dem Normaltarif liegender Preis nicht wegen besonderer Umstände der Unfallsituation erforderlich, kann ein Geschädigter im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung dennoch einen höheren Preis erstattet verlangen, wenn ihm unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugängig war (s. hierzu BGH NJW 2006, 1726 ff.).

Da der Kläger hier für die Mietwagenkosten nicht in Vorlage trat und durch die Kreditierung der Mietwagenkosten unfallbedingte Mehrleistungen der Mietwagenfirma in Anspruch nahm, war das Anmieten eines Ersatzfahrzeuges zum Unfallersatztarif erforderlich.

Zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten kann im Rahmen des § 287 ZPO auf den Schwacke-Mietpreisspiegel zurückgegriffen werden (s. hierzu BGH NJW 2006, 2106) und der erforderliche Unfallersatztarif durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif bestimmt werden (s. hierzu BGH NJW 2007, 1449), wobei zur Bestimmung des Unfallersatztarifes ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % sachgerecht ist (ebenso Landgericht Karlsruhe> 9. Zivilkammer, Urteil vom 28.03.2008, Az. 9 S 116/07).

Die Beklagte hat nicht dargelegt und bewiesen, dass der Kläger durch das Nichtanmieten eines Fahrzeuges zu einem günstigeren Normaltarif die ihm gemäß § 254 BGB obliegende Schadensminderungspflicht verletzt hat.

Ein Geschädigter hat unabhängig von der Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren gerechtfertigt ist, keinen Anspruch auf das Erstatten eines gegenüber dem Normaltarif teureren Tarifes wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif bekannt oder in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine solche kostengünstigere Anmietung unter dem Gesichtspunkt der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (s. hierzu Landgericht Karlsruhe, 9. Zivilkammer, Urteil vom 28.03.2008, Az. 9 S 116/07 und Urteil vom 22.02.2008, AZ. 9 S 693/06 und 9 S 418/07 sowie BGH NJW 2007, 1676 ff.).

Dem Geschädigten ist ein Normaltarif zugänglich, wenn er – obwohl ihm dies zumutbar ist – nicht bereit ist, eine Kaution zu leisten oder in Vorkasse zu treten um die Anmietung zum Normaltarif zu ermöglichen. Ist dem Geschädigten eine Vorfinanzierung möglich und zumutbar, ist er hierzu zur Erlangung des ihm damit zugänglichen Normaltarifes unter Berücksichtigung der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht verpflichtet, wobei für die Voraussetzungen der Verletzung der Schadensminderungspflicht zwar grundsätzlich die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist, jedoch den Kläger als Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast trifft (s. hierzu Landgericht Karlsruhe, 9. Zivilkammer, Urteil vom 22.02.2008, Az. 9 S 693/06 und BGH NJW 2007, 1676 ff.).

Da die Beklagte nicht dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass der Kläger zu einer Vorfinanzierung finanziell in der Lage war, hat sie einen Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht durch das Anmieten eines Fahrzeuges zum Unfallersatztarif nicht nachgewiesen.

Die Beklagte hat keine Umstände angeführt, aus denen sich eine Möglichkeit des Klägers zur Vorfinanzierung ergibt.

Für den streitgegenständlichen Anmietzeitraum sind zur Berechnung des Normaltarifes für die Mietwagenkosten der Modus und der Median l und 2 des Schwacke-Automietpreisspiegels 2007 zugrunde zu legen, wobei auf die Tarife am Anmietort abzustellen ist und der Unfallersatztarif durch einen 20 prozentigen Aufschlag auf den Normaltarif zu bestimmen ist (s. hierzu BGH NJW 2008, 1519 ff. und Landgericht Karlsruhe, 9. Zivilkammer, Urteil vom 28.03.2008, Az. 9  S 116/07).

Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es für den Kläger nicht vorhersehbar war, dass während der Reparatur eines Fahrzeuges das Anmietens eines Ersatzfahrzeuges für einen Zeitraum der eine Woche übersteigt erforderlich werden wird, war ihm die Inanspruchnahme eines gegenüber dem Tagestarif günstigeren Wochentarifs zumutbar.

Da das beschädigte Fahrzeug des Klägers der Fahrzeugklasse 3 zuzuordnen war, kann im Rahmen der Schätzung der erforderlichen Mietkosten auf die Mietpreise des Schwacke-Automietpreisspiegels 2007 für Fahrzeuge der Klasse 3 zurückgegriffen werden.

Wenn man bei der Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten von den Kosten für ein Fahrzeug der Gruppe 3 ausgeht, ist im vorliegenden Fall ein Abzug von 5 % ersparter Eigenaufwendungen vorzunehmen, da bei der Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten die Kosten für ein Fahrzeug der Gruppe 3 und nicht die. nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2007 deutlich niedrigeren Kosten für ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse 1 zugrunde gelegt wurden und da es daher sachgerecht erscheint, im Wege der Vorteilsausgleichung die ersparten Eigenaufwendungen zu berücksichtigen.

Dies hätte bei der Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten nur unterbleiben können, falls bei der Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten nicht die Kosten für ein Fahrzeug der Gruppe 3 sondern für ein klassenniedrigeres Fahrzeug zugrunde gelegt worden wären (s. zum Wegfall des Eigenersparnisabzuges beim Geltendmachen der erforderlichen Kosten für ein klassenniedrigeres Fahrzeug Palandt, BGB Kommentar, 67. Auflage 2008, § 249 Rn 32).

Darüber hinaus sind dem Kläger die erforderlichen Nebenkosten zu erstatten, wobei für die erstattungsfähige Höhe entweder auf die im Schwacke-Mietpreisspiegel genannte Nebenkostenhöhe oder soweit diese geringer sind auf die in Rechnung gestellten Beträge zurückzugreifen ist (s. hierzu Landgericht Karlsruhe, 9. Zivilkammer, Urteil vom 22.02.2008, Az. 9 S 418/07).

Die Kosten für die Vollkaskoversicherung, die Winterreifen sowie für das Zustellen und Abholen des Mietfahrzeuges sind dem Kläger als notwendige Kosten zu erstatten.

Die Kosten für die Vollkaskoversicherung waren erstattungsfähig, da der Kläger als Geschädigter ein schutzwürdiges Interesse hat, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höhererwertiger sind als das beschädigte Fahrzeug (s. hierzu Landgericht Karlsruhe, 9. Zivilkammer, Urteil vom 28.03.2008, Aktenzeichen 9 s 116/07).

Da der Kläger nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass für den Anmietzeitraum die Benutzung des Fahrzeuges durch einen Zweitfahrer erforderlich war, waren die Zusatzkosten für einen Zweitfahrer nicht zu erstatten.

Da im Rahmen des § 249 BGB nur die erforderlichen Aufwendungen, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, erstattungsfähig sind (s. hierzu Palandt, BGB Kommentar 67. Auflage 2008 § 249 Rn. 12) genügt es für die Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Zweitfahrer nicht, dass das geschädigte Fahrzeug generell von mehreren Personen genutzt wurde, sondern es ist aufgrund der notwendigen konkreten Schadensbetrachtung erforderlich/ dass auch gerade im Anmietzeitraum eine Nutzung durch mehrere Personen erforderlich war.

Dies hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt.

Selbst nach dem von der Beklagten als verspätet gerügten Vortrag des Klägers im Rahmen der Hauptverhandlung, dass der Kläger selbst mit seinem anderen Fahrzeug zur Arbeit fahre sowie dass sein beschädigtes Zweitfahrzeug von seinem Sohn und seiner Ehefrau genutzt worden sei, wobei sein Sohn, der im Schichtdienst arbeitet, das Auto für Fahrten zur Arbeit nutzte und seine Ehefrau das Auto nutzte, um ihre im Nachbarhaus lebenden zuckerkranken Eltern zu Arztbesuchen zu fahren, wäre eine Erforderlichkeit der Kosten, für einen Zweitfahrer, die seitens der Mietwagenfirma mit 249,90 EUR brutto berechnet wurden, nicht gegeben, da für einen Arztbesuch auch ein Taxi hätte benutzt werden können und da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass während der Anmietungszeit mehrere Arztbesuche vorhersehbar erforderlich oder geplant waren.

Ausgehend von diesen Erwägungen ergibt sich für den Mietzeitraum vom 27.11.07 bis zum 11.12.07 folgende Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten:

Grundpreis (Fahrzeuggruppe 3, PLZ-Gebiet 767):

2 x Wochenpreis zu je 470,87 EUR brutto                     941,74 EUR brutto

Unfallersatztarifzuschlag:

zuzüglich 20 % (188,35 EUR)                                      1.130,09 EUR

Eigenersparnis:

abzüglich 5 % (56,50 EUR) –                                       1.073,59 EUR brutto

Nebenkosten:

Vollkasko (nach. Vertrag) :

14 x 15,00 EUR netto = 210,00 EUR netto =                 249,90 EUR brutto

Winterreifen (nach Vertrag):

14 x 10,00 EUR netto = 140,00 EUR netto                    166,60 EUR brutto

Zustellung/Abholung (nach Vertrag):

38,00 EUR netto =                                                           45,22 EUR brutto

Gesamtnebenkosten:                                                    456,44 EUR brutto

Erforderliche Gesamtmietkosten:                                1.530,03 EUR.

Hierauf hat. Die Beklagte bereits 697,34 EUR gezahlt, so dass dem Kläger auf die Mietkosten noch, ein Restbetrag in Höhe von 832,69 EUR zu erstatten ist..

Soweit der Kläger den Ersatz höherer Mietwagenkosten verlangt war die zulässige Klage als unbegründet abzuweisen.

Zudem hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 155,30 EUR gemäß den §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 2 BGB, 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO, 6, 24 StVG, 1, 3 PflVG (alte Fassung).

Die Rechtsanwaltskosten sind dem Kläger als notwendige Rechtsverfolgungskosten im Rahmen des Schadensersatzanspruches zu erstatten (s. hierzu Palandt, BGB-Kommentar, 67. Auflage 2008, § 249 Rn 39).

Zwar war für die Berechnung der erforderlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht der Streitwert der Klageforderung in Höhe von 922,00 EUR sondern lediglich der Wert der tatsächlich noch offenen Mietforderung in Höhe von 832,69 EUR zugrunde zu legen, wobei von dem Kläger angenommenen Gebührensatz einer Gebühr in Höhe von 1,8 ausgegangen wurde, da der Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedoch lediglich einen darunter liegenden Teilbetrag in Höhe von 155,30 EUR geltend macht, war dieser Betrag in voller Höhe zuzusprechen (trotz des Gebührensprungs).

Soweit das AG Bruchsal.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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