Mit Urteil vom 09.12.2008 (4 C 222/08) hat das AG Bruchsal die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung von 337, 65 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Dabei erhebt das Gericht Bedenken gegen die Fraunhofer Tabelle und legt bei der Bemessung der Höhe der Kosten die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Im Ergebnis hat das Gericht entsprechend der klägerischen Argumentation die sogenannte „Schwackeliste 2006“ zuzüglich 3 % wegen der im Jahr 2 006 noch geringeren Mehrwertsteuer, hälftiger Haftungsfreistellung und Zubringungskosten abzüglich 5 % ersparter Eigenkosten unter Zugrundelegung der außergerichtlichen Zahlung zuerkannt.
Im Hinblick auf die Mietwagenkosten hat der Bundesgerichtshof auch in seiner neueren Rechtsprechung (vergleiche zum Beispiel BGH NJW 2008, 2910 ff.) betont, dass der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten mit Rücksicht auf die besondere Unfallsituation für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Weiterhin hat der Bundesgerichtshof in der besagten Entscheidung, wie im übrigen auch das OLG Karlsruhe in NJW 2008, 2927 ff, die Anwendung der sogenannten „Schwackeliste“ als Schätzungsgrundlage für den Tatrichter für grundsätzlich zulässig erachtet.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings auch betont, dass es nicht Aufgabe eines Tatrichters sei, lediglich allgemein gehaltene Angriffe gegen die Schätzungsgrundlage (Schwackeliste) nachzugehen. Dieser Punkt bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Dies wird vom Gericht im vorliegendem Fall verneint. Die Beklagte hat sich auf allgemein gehaltene, dem Gericht aus einer Vielzahl von anderen sogenannten Mietwagcnprozessen bekannten Einwendungen gegen das Zustandekommen der sogenannten Schwackeliste beschränkt. Die Beklagte beruft sich weitgehend auf eine Abhandlung des Frauenhofer Instituts, deren Richtigkeit jedoch der Klägervertreter substantiiert entgegen getreten ist (Kürze des Erhebungszeitraumes, nicht unerheblicher Anteil an „Vorbuchungsanfragen“, größere Postleitzahlengebiete). So umfasst hier das Postleitzahlengebiet 76 nicht nur zwei Bundesländer (Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz), sondern so unterschiedliche Gebiete wie die Südpfalz einschließlich der Kreisstadt Germersheim sowie Kurorte wie Bad Bergzabern oder Baden-Baden oder Stadt- und Landkreis Bruchsal sowie die Stadt Karlsruhe.
Vor dem Hintergrund dieser schlüssigen Bedenken gegen das vom Fraunhofer Institut ermittelte Zahlenwerk hat das Gericht keinen Anlass, die Schwackeliste nicht mehr als Schätzgrundlage zugrunde zu legen, zumal es in der Vergangenheit auch sogenannte Internettarife nicht für beachtlich erachtet hat, da immer noch ein erheblicher Anteil der Bevölkerung seine Einkäufe und Buchungen immer noch nicht im Internet zu tätigen pflegt.
Allerdings hat das Gericht dem Kläger den gleichfalls geltend gemachten pauschalen Aufschlag von 20 % auf die Mietwagenkosten nicht zugestanden, weil er insbesondere keine substantiierten Ausführungen dazu gemacht hat, dass im vorliegenden Fall die Anmietung eines Kraftfahrzeugs zum Unfallersatztarif erforderlich war und dass die Besonderheiten des von ihm gewählten Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen höheren als den Normaltarif rechtfertigten (so auch OLG Karlsruhe, NJW 2008, 2927 ff.) – In der Vergangenheit hat das erkennende Gericht einen derartigen Aufschlag nur bei substantiiertem Vortrag zuerkannt, beispielsweise in jeden Fällen, in denen Personen hier auf der Autobahn verunfallten, die auf dem Weg in den Urlaub waren und daher ortsfremd waren, auf schnelle Abwicklung angewiesen waren und auch Gepäck zu transportieren war, wobei sich die Unfälle häufig auch zu ungünstigen Zeiten ereigneten (so im Fall 4 C 368/08 des Amtsgerichts Bruchsal) oder bei extremen Notsituationen, beispielsweise eines Existenzneugründers, der Freitags nachmittags einen Unfall erlitt und auf eine dringende Auslieferung seiner Ware angewiesen war und ein besonderes Fahrzeug hierfür benötigte. In all diesen Fällen hätte ein Betroffener, der den Schaden aus eigener Tasche hätte bezahlen müssen, angesichts der Besonderheiten der Unfallsituation wahrscheinlich auch ein Fahrzeug zu einem erhöhten Unfalltarif angemietet. Unter Zugrundelegung der Schwackeliste 2006 ergab sich ein Betrag in Höhe von 735,00 EUR für die Dauer der Anmietung. Entsprechend der Argumentation der Klägerin hat das Gericht wegen der Änderung im Mehrwertsteuer-Satz diesen Beitrag um 3 % erhöht. Desweiteren hat es 56,00 EUR im Rahmen von § 287 ZPO als Zubringungskosten geschätzt und hinzu gerechnet. Soweit die Klägerseite allerdings für die Haftungsbefreiung einen Abzug machen möchte, hat das Gericht hierfür lediglich den hälftigen Betrag (97,34 EUR) in Ansatz gebracht, da entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung der volle Betrag nur dann in Ansatz zu bringen istr wenn das verunfallte Fahrzeug vollkaskoversichert war.
Die Addition der entsprechenden Beträge führte dann zu einem Betrag von 910,34 EUR, von diesem Betrag sind entsprechend der Berechnung des Klägervertreters und auch der ständiger Rechtsprechung des Gerichtes 5 % für Eigenersparnis in Abzug zu bringen, nachdem ersichtlich kein Klasse niedrigeres Fahrzeug angemietet wurde. Saldiert man dann vom Betrag in Höhe von 864,82 EDR die außergerichtlich bezahlten 527,17 EUR, führt dies zum zuerkannten Betrag in Höhe von 337,65 EUR.
Das Gericht hat der Klägerseite keine Mehrkosten für Winterreifen zugebilligt, da Autos nicht ohne Bereifung vermietet werden und ein Kunde angesichts des winterlichen Anmietzeitpunktes darauf vertrauen durfte, dass das Fahrzeug mit einer ordnungsgemäßen, verkehrssicheren und vor dem Hintergrund der Jahreszeit mit einer § 2 Abs. 3 a StVO entsprechenden Bereifung ausgestattet war. Zusatzkosten für Winterreifen kann der Autovermieter nicht verlangen und diese sind dann auch nicht von einem Verkehrsunfallschädiger zu ersetzen (so auch das erkennende Gericht im Urteil vom 18.11.2008, Aktenzeichen 4 c 368/08 sowie AG Landau, Schadenspraxis 2007/ 360 ff.).
Das Gericht hat sodann die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus dem tatsächlich zuerkannten Betrag (1,3 Gebühr zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) berechnet.